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von RA Felix Barth

Frage des Tages: Muss beim Anbieten von Gürteln der Grundpreis angegeben werden?

News vom 23.07.2020, 13:46 Uhr | Keine Kommentare

Die Frage klingt jetzt erstmal etwas seltsam, hat aber ihre Berechtigung: Denn bei Gürteln, die nach Länge angeboten werden, würde grds. auch die Grundpreispflicht gem. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV gelten. Und in den Ausnahmetatbeständen zu dieser Verpflichtung sind Gürtel auch nicht aufgeführt. Das würde zunächst alles für die Angabe von Grundpreisen sprechen.

ABER: In dem Regelwerk "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie tauchen Gürtel in der Liste auf, die abschließend diejenigen Gebrauchsgüter aufzählt, bei denen keine Grundpreisangabe erforderlich sein soll:

  • Bettwäsche
  • Handtücher
  • Reißverschlüsse
  • Gürtel, Schals, Tücher
  • Besenstiel
  • Regentonne, Gieskanne, (Müll- )Eimer
  • Müllbeutel, Gefrierbeutel, Staubsaugertüten, Abdeckplanen
  • Duschschlauch
  • Wandstangen (z. B. für Bad)
  • Regale
  • Pflanzen in Baumschulen
  • Kabel mit fest angebrachten Steckerelementen
  • Feuerwerkskörper
  • Töpfe, Eimer
  • Fenster, Türen, Fensterbänke
  • Blumenkästen
  • Fußmatten, Perserteppich
  • fertig genähte Gardinen
  • Gartenhäuschen
  • Immobilien (Grundstücke, Eigentumswohnungen)

Diese Erläuterungen und Vollzugshinweise stellen zwar keine gesetzliche Regelung dar, werden aber von den Gerichten regelmäßig anerkannt und auch zitiert. Daher: Es spricht viel dafür, dass bei Gürteln auf eine Grundpreisangabe verzichtet werden kann - auf eine gerichtliche Entscheidung hierzu warten wir aber noch.

Weitere Informationen zum Thema Grundpreise finden Sie hier.

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Felix Barth Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / Partnermanagement

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