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Grundpreisangabe bei eBay: Neues Verkäufertool veröffentlicht – sind Händler nun auf der sicheren Seite?

27.11.2012, 10:24 Uhr | Lesezeit: 3 min
Grundpreisangabe bei eBay: Neues Verkäufertool veröffentlicht – sind Händler nun auf der sicheren Seite?

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Verstöße gegen die Grundpreisangabe auf eBay sind seit langem ein Problem für gewerbliche Verkäufer. Die Grundpreisangabe soll für mehr Transparenz und Verbraucherschutz sorgen, bislang wurde die Grundpreisanzeige von eBay nicht unterstützt. Im Oktober hat eBay nachgebessert und die Grundpreisangabe grundsätzlich eingeführt, aber ist damit auch die Gefahr vor Abmahnungen gebannt?

Vor einigen Wochen hatte eBay berichtet, dass nunmehr die Grundpreisangabe auf der Verkaufsplattform möglich sei, dies wäre nach unserer Auffassung auch mehr als überfällt, da bislang noch nie die Anzeige von Grundpreisangaben von eBay unterstützt worden war, obwohl die Pflicht zur Grundpreisanzeige bereits seit 10 Jahren besteht.

Um die neue Funktion von eBay zur Anzeige des Grundpreises wahrnehmen zu können, weist eBay darauf hin, dass Händler in Zukunft die Artikelmerkmale Maßeinheit und Menge nutzen müssen, sodann würde der Grundpreis automatisch berechnet und in den Suchergebnissen angezeigt werden.

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Soweit so gut, wenn da nicht ein kleines Problem wäre...

1

Wir haben einmal ein Produkt recherchiert, welches mit der neuen Grundpreisanzeige von eBay versehen worden ist. Momentan wird der Grundpreis auf eBay im Listing (Produkt- bzw. Trefferübersichtsseite) der Artikel direkt unter dem Festpreis angezeigt:

2

Geht man sodann auf die Artikeldetailseite, so wird dem Kunden auch dort in unmittelbarer Nähe zum Endpreis der Grundpreis angezeigt:

Nun könnte man meinen, dass alles in Ordnung wäre, allerdings erscheint die vorstehende Anzeige des Grundpreises auf der Artikeldetailseite nur, wenn man mit dem Internet-Browser „Firefox“ von Mozilla die Internetseite von eBay besucht.

3

Ruft man dieselbe Artikeldetailseite hingegen mit dem Internet-Browser „Explorer“ auf, fehlt plötzlich die Grundpreisangabe unterhalb des Endpreises:

Es genügt nicht, wenn der Grundpreis lediglich im Artikellisting angezeigt wird, auf der Artikeldetailseite sodann allerdings nicht mehr erscheint. Nach Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.02.2009, Az.:I ZR 163/06) müssen beide Preise (Endpreis und Grundpreis) mit einem Blick erkennbar sein. Es genügt auch nicht, wenn der Grundpreis erst weiter unten in der Produktbeschreibung erwähnt wird (LG Bochum, Beschluss v. 25.05.2012, Az.: I-13 O 108/12). Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe zum Festpreis angegeben sein, § 2 Abs. 1 PAngV. Die fehlende Darstellung des Grundpreises auf der Artikeldetailseite stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

Weitere Probleme im Zusammenhang mit der Grundpreisanzeige auf eBay

Es wurde bislang von eBay nicht mitgeteilt, welche Artikelkategorien von der Grundpreisangabe unterstützt werden. Von Seiten eBays heisst es hierzu nur, dass „bestimmte Warengruppen“ einer Grundpreisanzeige durch eBay zugänglich seien, solange allerdings nicht mitgeteilt wird, welche Warengruppen dies sind, ist davon auszugehen, dass vielen Händlern die Möglichkeit der Grundpreisanzeige vorenthalten bleiben wird.
Ferner weist eBay selbst darauf hin, dass bei sog. Variantenangeboten (z.B. eine Ware wird in unterschiedlichen Gebindegrößen angeboten) eine Grundpreisangabe per se ausscheidet.

Fazit

Händler sollten sich für eine korrekte Grundpreisanzeige nicht auf die bereit gestellte Grundpreisanzeigefunktion von eBay verlassen, da diese unzureichend ist und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung droht. Um den Grundpreis wettbewerbskonform anzeigen zu lassen, ist der Händler verpflichtet, diesen am Anfang der Artikelüberschrift zu platzieren. Schade, dass die gute Absicht eBays unter dem Strich (noch) nichts wert ist. Ob und wann eBay die obigen Mängel beheben wird, ist bislang nicht bekannt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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