Frage des Tages: Haben Verbraucher ein gesetzliches Rückgaberecht?

Frage des Tages: Haben Verbraucher ein gesetzliches Rückgaberecht?
20.02.2024 | Lesezeit: 4 min

Um das Verbraucherschutzrecht ranken sich einige Mythen. Ein solche Mythos ist das Rückgaberecht, das Verbrauchern von Gesetzes wegen angeblich zustehen soll. Wir klären im Folgenden auf, ob es ein solches gesetzliches Rückgaberecht überhaupt gibt.

I. Gesetzliches Widerrufsrecht

Verbrauchern steht von Gesetzes wegen bei

  • außerhalb von Geschäfsräumen geschlossenen Verträgen und
  • Fernabsatzverträgen

grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 1 BGB) . Von besonderer Bedeutung in der Praxis ist dabei das zuerst genannte Fernabsatzwiderrufsrecht, das Verbrauchern bei Vertragsschlüssen im Online-Handel - abgesehen von bestimmten, speziell geregelten Ausnahmen - zusteht.

Das Widerrufsrecht können die Verbraucher dadurch ausüben, dass sie den Widerruf des Vertrags innerhalb der Frist ausdrücklich gegenüber dem Unternehmer erklären. Dabei muss aus der Erklärung der Entschluss des jeweiligen Verbrauchers zum Widerruf des betreffenden Vertrags eindeutig hervorgehen (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB) . Ein besonderer Grund muss hierfür nicht vorliegen und von den Verbrauchern daher auch nicht in ihrer Widerrufserklärung angegeben werden. Auch müssen die Verbraucher für den Widerruf keine bestimmte Form einhalten, so dass etwa auch Widerrufe per E-Mail zulässig sind.

Nach seinem Widerruf ist der Verbraucher verpflichtet, die zuvor bereits erhaltene Leistung wieder an den Unternehmer zurückzugeben, also etwa die gekaufte Ware an den Verkäufer zurückzusenden.

Hinweis: Die Rechtstexte, die die IT-Recht Kanzlei im Rahmen ihrer Schutzpakete ihren Mandanten zur rechtlichen Absicherung ihres Online-Vertriebs zur Verfügung stellt, berücksichtigen die Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts natürlich, gestalten diese im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aber natürlich zu Gunsten der Mandanten aus. Buchen Sie gerne noch heute eines unserer Schutzpakete oder sprechen Sie uns an, wenn Sie vorab noch Fragen haben.

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II. Kein gesetzliches Rückgaberecht

Das gesetzliche (Verbraucher-)Widerrufsrecht ist kein gesetzliches Rückgaberecht, das etwa Verbrauchern die schlichte Rückgabe bzw. Rücksendung der gekauften und bereits erhaltenen Ware erlauben würde.

Vielmehr kennt das Gesetz kein gesetzliches Rückgaberecht (mehr). Zwar gab es früher einmal ein gesetzliches Rückgaberecht. Dies ist aber abgeschafft worden, so dass sich Verbraucher nicht mehr darauf berufen können. Ein Grund für die Abschaffung des gesetzlichen Rückgaberechts war, dass Unternehmern eine eindeutigere und auch etwas koordiniertere Rückabwicklung der betreffenden Verträge ermöglicht werden sollte, indem sie vor Rücksendung der Ware z.B. einen günstigen Rückversand organisieren können sollen.

Das Fehlen eines gesetzlichen Widerrufsrechts bedeutet, dass Verbraucher von Gesetzes wegen kein Recht dazu haben, gekaufte Ware kommentarlos an den Händler zurückzusenden. Vielmehr müssen sie mit dem Händler in Kontakt treten und ausdrücklich den Widerruf des Kaufvertrags erklären.

Wichtiger Hinweis: Neben der Erklärung des Widerrufs vor dem Rückversand der Ware ist grundsätzlich auch denkbar, dass Verbraucher den Widerruf zusammen mit der Rücksendung erklären, die Widerrufserklärung also der Rücksendung beifügen. Falls gemäß seiner Widerrufsbelehrung an sich der Unternehmer die Kosten übernehmen würde, die bei der Rücksendung der Ware an ihn nach dem Widerruf durch den Verbraucher entstehen, dürfte dem Verbraucher im Falle der Erklärung des Widerrufs zusammen mit der Rücksendung der Ware aber in der Regel keine Kostenerstattung zustehen, da dem Händler hierdurch die Chance auf Organisation einer für ihn günstigen Rücksendung genommen wird. Erst recht gilt dies für unfreie Rücksendungen an den Händler.

III. Vertragliches Rückgaberecht

Zwar sieht das Gesetz kein zwingendes Rückgaberecht für Verbraucher vor. Allerdings steht es Händler offen, Verbrauchern oder sonstigen Kunden freiwillig auf vertraglicher Basis ein Rückgaberecht einzuräumen.

Händler, die ihren Kunden ein solches freiwilliges vertragliches Rückgaberecht einräumen, müssen dabei gewisse Rahmenbedingungen beachten und die Voraussetzungen, unter denen die Kunden von dem Rückgaberecht Gebrauch machen können, verbindlich regeln.

Hinweis: Die Rechtstexte, die die IT-Recht Kanzlei im Rahmen ihrer Schutzpakete zur rechtlichen Absicherung des Online-Vertriebs zur Verfügung stellt, sehen auch die Möglichkeit der Einräumung eines freiwilligen vertraglichen Rückgaberechts vor, samt rechtssicheren Musterformulierungen.

IV. Das Wichtigste in Kürze

  • Beim gesetzlichen Verbraucher-Widerrufsrecht müssen Verbraucher ausdrücklich den Widerruf erklären.
  • Ein allgemeines gesetzliches Rückgaberecht, gemäß dem Verbraucher die Ware einfach kommentarlos an den Händler zurückschicken und die Rückzahlung des Kaufpreises fordern dürfen, gibt es nicht.
  • Manche Händler gewähren Verbrauchern oder sonstigen Kunden allerdings ein freiwilliges vertragliches Rückgaberecht, das unter bestimmten Voraussetzungen die Rückgabe der Ware neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht erlaubt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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