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Geltung der AGB des deutschen Onlinehändlers bei Verträgen mit einem britischen Verbraucher

23.09.2013, 15:22 Uhr | Lesezeit: 3 min
Geltung der AGB des deutschen Onlinehändlers bei Verträgen mit einem britischen Verbraucher

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "United Kingdom E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

Die auch mit großer Sorgfalt formulierten AGB des Onlinehändlers nützen nichts, wenn sie nach britischem Recht als nicht vereinbart zwischen Onlinehändler und Verbraucher gelten. Es muss daher im Rahmen des Bestellvorgangs sichergestellt sein, dass der Kunde zweifelsfrei die AGB des Onlinehändlers zur Kenntnis nimmt und akzeptiert. Die IT-Recht-Kanzlei gibt hier einige Tipps zur Gestaltung der Webseite des Onlinehändlers sowie des Bestellvorgangs, damit die AGB auch wirklich vertraglicher Bestandteil werden.

Frage: Wie kann sichergestellt werden, dass die AGB des deutschen Onlinehändlers in Verträgen mit britischen Verbrauchern gelten?

Nach allgemeinem britischem Vertragsrecht sind AGB nur verpflichtend, wenn sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden und in den Vertrag zwischen Onlinehändler und britischem Kunden inkorporiert worden sind.

Für einen Fernabsatzvertrag mit einem britischen Kunden hat das ganz praktische Auswirkungen. Es muss sichergestellt sein, dass der britische Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs verpflichtet wird, die AGB des Onlinehändlers zu lesen und zu akzeptieren.

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Frage: Wie sollte die Webseite des Onlinehändlers gestaltet sein, um sicherzustellen, dass die AGB Teil des Vertrages zwischen Onlinehändler und Kunden werden?

Erste banale aber wichtige Voraussetzung ist daher, dass die Webseite des Onlinehändlers auf Englisch gestaltet ist, so dass der britische Kunde überhaupt versteht, um was es geht.

Will der Onlinehändler sichergehen, dass die AGB im Vertrag mit dem britischen Kunden gelten, so kann er die AGB auf einer separaten Seite im Bestellvorgang einbeziehen und den Bestellvorgang so gestalten, dass der Kunde zu der Bestätigung gezwungen ist, dass er die AGB gelesen hat und mit ihnen einverstanden ist (zum Beispiel durch Klicken auf einen Button „Agree“), bevor er seine Bestellung abgibt. Falls der Onlinehändler die aufzurufende Seitenzahl beim Bestellvorgang reduzieren will, kann er mit einem Link zu den AGB und mit einem anzuklickenden Kontrollkästchen sicherstellten, dass der Kunde die AGB gelesen hat und damit einverstanden ist. Der Bestellvorgang ist dann so zu gestalten, dass die Bestellung ohne das Anklicken des Kontrollkästchen nicht durchgeführt werden kann. Das Kontrollkästchen sollte allerdings nicht mit Worten wie z.B. „I have read, understand and accept the terms and conditions“ überschrieben werden.

Nach Meinung des britischen Amtes für faire Handelspraktiken (Office of Fair Trading) könnte eine solche Formulierung den Kunden dazu ermutigen, das Kontrollkästchen anzukreuzen, ohne die AGB zu lesen, geschweige denn zu verstehen. Es ist daher empfehlenswert, den Kunden dringend aufzufordern, die AGB vor Bestellung zu lesen. Eine empfehlenswerte Formulierung, die oberhalb des Kontrollkästchens anzubringen wäre folgende: „It is important to read and understand the terms before you place your order.“ Neben dem Kontrollkästchen sollten dann folgende Worte stehen: „I accept the terms and conditions.”

Die Frage der Gestaltung der Webseite und des Bestellvorgangs kann also darüber entscheiden, ob die AGB Bestandteil des Vertrags werden. Davon kann dann zum Beispiel abhängen, ob eine für den Onlinehändler vorteilhafte Rechtswahlklausel bei B2B-Verträgen (s. Kapitel „ AGB-Vereinbarung zur Rechtswahl und zur Zuständigkeit des Gerichts) überhaupt greift.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Natis - Fotolia.com

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