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Stellungnahme des EU-Kontaktzentrums zum Umfang der Informationspflicht über gewerbliche Garantien im Online-Handel

14.04.2015, 14:47 Uhr | Lesezeit: 5 min
Stellungnahme des EU-Kontaktzentrums zum Umfang der Informationspflicht über gewerbliche Garantien im Online-Handel

Innerhalb der Informationspflichten im Fernabsatz war jüngst das Erfordernis eines Hinweises auf etwaige bestehende Garantien in den Fokus gerückt. Nach strenger Auslegung erstreckt sich dieses nämlich auch auf Herstellergarantien und vermag so neben einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand zugleich ein unbeschränktes Haftungsrisiko für Online-Händler zu begründen. Nach verschiedenen Anfragen bei den legislativen Stellen der EU liegt der IT-Recht Kanzlei nun die erste Einschätzung zum Umfang der Garantieinformationspflichten vor.

I. Die Ausgangslage

Wie die IT-Recht Kanzlei bereits in diesem ausführlichen Beitrag berichtete, kann sich die Pflicht von Online-Händlern, nach §312d Abs. 1 (vorvertraglich) und nach §312f Abs. 2 (nachvertraglich) jeweils in Verbindung mit Art. 246a §1 Abs. 1 Nr.9 EGBGB auf bestehende Garantien und deren Bedingungen hinzuweisen, zum einen auf eigens gewährte Garantien, zum anderen aber zusätzlich auch auf etwaige vom Hersteller eingeräumte Garantieversprechen beziehen.

Letzteres Verständnis, das auch der Wortlaut der insofern umgesetzten Verbraucherrechterichtlinie, impliziert, hätte für Online-Händler einen hohen Arbeitsaufwand zur Folge und würde eine verschuldensunabhängige Haftung für die Rechtskonformität und inhaltliche Richtigkeit der zur Erfüllung der Informationspflicht übernommenen Herstellergarantien begründen. Nicht nur wäre nämlich eine stetige Recherche bezüglich vorhandener Herstellergarantien und eine daran anknüpfende individuelle Zuordnung der Garantieerklärungen (welche die Bedingungen wiedergeben) zum jeweiligen Angebot erforderlich. Vielmehr würden sich Online-Händler die Erklärungen der Hersteller, zu deren Einbindung die Informationspflicht zwingen würde, im Rechtssinne so zu eigen machen, dass sie nicht nur eigenständig für deren Aktualität, sondern auch für deren inhaltliche Rechtmäßigkeit nach §§307ff. BGB und §477 Abs. 1 BGB verantwortlich wären.

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II. Stellungnahme der EU zum Umfang der Hinweispflicht

Weil der insofern begründete Aufwand und die verschuldensunabhängige Haftung von Online-Händlern für die Garantieerklärungen der Hersteller, die sie zur Erfüllung ihrer Informationspflichten bereitzustellen hätten, eine von der Richtlinie wohl kaum intendierte Bedrohung des gesamten elektronischen Vertriebskonzepts und die Gefährdung zahlreicher wirtschaftlicher Existenzen zur Folge hätte, hat sich die IT-Recht Kanzlei mit der Bitte um Stellungnahme an die zuständigen Stellen der Europäischen Union gewandt. Konkret ging es unter Aufzeigung des oben geschilderten Szenarios um die Frage, ob die garantiebezogene Hinweispflicht nicht nur eigene Händlergarantien, sondern tatsächlich auch solche von Seiten der Hersteller erfasste.

Folgende Antwort gab in der letzten Woche das EU-Kontaktzentrum:

„Weiterhin muss der Händler ebenfalls den Verbraucher über die Existenz und die Bedingungen kommerzieller Garantien informieren. Diese Verpflichtung deckt insbesondere alle Garantien, die der Händler anbietet. Ist der Händler über jegliche Garantie informiert, die der Hersteller anbietet, muss der den Verbraucher ebenfalls darüber informieren. Falls der Händler nicht über die Garantien informiert ist, die der Hersteller anbietet, sollte es im Prinzip ausreichen, den Verbraucher darüber zu informieren, dass der Hersteller möglicherweise weitere Garantien zusätzlich zu denen des Händlers anbietet.“

Aus der Erklärung des Zentrums geht mithin hervor, dass sich die Pflicht, über bestehende Garantien und deren Bedingungen zu informieren, – anders als vom Wortlaut der einschlägigen Vorschriften impliziert – grundsätzlich auf die vom Händler selbst gewährten Garantieversprechen beschränkt. Nur, wenn der Online-Händler eigenständig Garantien auf vertriebene Produkte vergibt, hat er auf diese hinzuweisen.

Liegen zudem gegebenenfalls zusätzliche Herstellergarantien vor, die dem Händler in Bezug auf ihren Geltungsbereich und ihre Bedingungen nicht vollumfänglich bekannt sind, genügt die Formulierung „Der Hersteller ‚AB’ bietet für das Produkt ‚XY’ möglicherweise eine zusätzliche Garantie an“.

Anders soll es sich nur verhalten, wenn der Online-Händler uneingeschränkt über etwaige Herstellergarantien informiert ist, möglicherweise aufgrund einer eigenständigen Belehrung im Hersteller-Händler-Verhältnis oder einer engen betrieblichen Kooperation. In derlei Fällen ist der Händler sodann unabhängig von eigenen Garantieversprechen gehalten, auf die Herstellergarantien und ihre Bedingungen hinzuweisen. Ihn treffen dann die oben aufgestellten Zuordnungs- und Haftungsrisiken für die Inhalte des Herstellers.

III. Fazit

Obwohl das EU-Kontaktzentrum auf die rechtliche Unverbindlichkeit der getroffenen Aussagen verweist, dürfte die Stellungnahme doch ein Aufatmen vieler Online-Händler bedeuten. Sofern diesen nämlich keine vollumfänglichen Informationen zu etwaig gewährten Herstellergarantien vorliegen, müssen sie die Verbraucher nicht eingehend über solche informieren. Der Hinweis „Der Hersteller ‚AB’ bietet für das Produkt ‚XY’ möglicherweise eine zusätzliche Garantie an“ dürfte genügen. Die Pflicht zur Belehrung über Garantien und deren Bedingungen beschränkt sich in derlei Fällen auf eigene Händlergarantien, sodass der immense Arbeitsaufwand der Zuordnung und Einbindung von Herstellergarantien sowie das damit verbundene Haftungsrisiko für deren Rechtskonformität entfallen.

Nur, wenn der Online-Händler uneingeschränkt über Herstellergarantien unterrichtet ist, sind auch diese Teil seiner Informationspflicht. Der damit verbundene Aufwand und die Haftungsmodalitäten erscheinen hier jedoch angemessen, weil der Hersteller bereits aus Image- und Absatzgründen ein ureigenes Interesse an der stetigen rechtlichen und inhaltlichen Aktualisierung gegenüber den besonderen Händlern haben wird. Dieses reduziert wiederum das Haftungsrisiko der anderen Seite.

Gleichzeitig aber wirkt diese Risikoverteilung verhältnismäßig, weil die vollinformierten Händler nicht gehalten sein werden, die Herstellergarantien selbstständig zu recherchieren und sodann in unwirtschaftlicher Einzelarbeit in ihre Angebote einzufügen. Ihnen bleiben somit wesentliche Teile des Aufwandes erspart, der andere Online-Händler an den Rand der Verzweiflung getrieben hätte.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Rudie - Fotolia.com

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1 Kommentar

k
ks 15.01.2016, 14:25 Uhr
stellungnahme des eu-kontaktzentrums
könnt ihr vielleicht die gesamte stellungnahme veröffentlichen?

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