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Das „neue“ Widerrufsrecht in der Presse: Fehler über Fehler

09.01.2014, 11:29 Uhr | Lesezeit: 8 min
Das „neue“ Widerrufsrecht in der Presse: Fehler über Fehler

In den letzten Tagen widmeten sich zahlreiche Medien den Änderungen beim Fernabsatzwiderrufsrecht, die ab dem 13.06.2014 im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie auf die Verbraucher zukommen.

So informieren derzeit insbesondere

Verbraucher über die ab dem 13.06.2014 anstehenden Änderungen.

Den genannten Artikeln ist gemein, dass diese aus juristischer Sicht in mehreren Punkten schlichtweg falsch sind und damit auch bei Unternehmern für einige Verwirrung sorgen dürften. Wir möchten anhand des Artikels von FOCUS Online exemplarisch aufzeigen, wo schlecht recherchiert worden ist.

Falscher Zeitpunkt gennnt

FOCUS Online informiert zunächst dass „Ab Juni“ ein neues Gesetz „für Widerruf im Fernversand“ greife. Später heißt es: „Vom 1. Juni an werden die Kunden daher für jede Retoure ein Formular ausfüllen müssen (…)“.

Die Änderungen treten jedoch erst zum 13.06.2014 in Kraft, nicht schon zum 01.06.2014.

Ungenaue Angaben zu den Rücksendekosten

Zunächst informiert FOCUS Online zur Tragung der Rücksendekosten nach geltendem Recht dahingehend, dass der Unternehmer diese „ab einem Warenwert von 40 Euro“ zu tragen habe.

Diese Information ist in dreifacher Hinsicht zumindest ungenau.

Zunächst liegt die „magische Grenze“ nicht bei 40 Euro. Die Rechtslage hinsichtlich der Rücksendekosten ändert sich zunächst „erst“ bei einem Preis der zurückzusendenden Sache, der den Betrag von 40 Euro übersteigt, also bei einem Preis von 40,01 Euro oder höher.

Aber auch, wenn die zurückzusendende Sache nicht mehr als 40 Euro gekostet hat, bedeutet dies nach geltendem Recht nicht, dass der Verbraucher deren Rücksendekosten zu tragen hat. Nach dem Gesetz hat der Unternehmer grundsätzlich in jedem Falle die Kosten der Rücksendung zu tragen, also auch bei einer Ware, deren Preis 40 Euro nicht übersteigt.

Allerdings hat der Unternehmer nach geltendem Recht im Rahmen des Fernabsatzwiderrufsrechts die Möglichkeit, dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung für den Fall vertraglich aufzuerlegen, dass der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt und die gelieferte Ware auch der bestellten entspricht. Von dieser vertraglichen Gestaltungsmöglichkeit muss der Unternehmer jedoch aktiv Gebrauch machen, ansonsten verbleibt es beim gesetzlichen Leitbild, nachdem er in jedem Falle die Rücksendkosten selbst tragen muss.

Schließlich hat der Unternehmer nach geltendem Recht im Rahmen des Fernabsatzwiderrufsrechts zudem die Möglichkeit, dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auch für den Fall aufzuerlegen, dass dieser die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat und die gelieferte Ware auch der bestellten entspricht, auch wenn die zurückzusendende Ware mehr als 40 Euro kostet.

Es ist dabei entgegen der Darstellung von FOCUS Online also keinesfalls zwingend, dass der Unternehmer bei einem Preis der zurückzusendenden Sache größer 40 Euro immer die Rücksendekosten tragen muss. Hat er dem Verbraucher, der z.B. einen Fernseher für 1.000 Euro bei ihm kauft, die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auch wie eben dargestellt vertraglich auferlegt, muss der Verbraucher für den Rückversand aufkommen, sofern er bei Zugang seiner Widerrufserklärung bei Unternehmer den Kaufpreis oder eine vereinbarte Teilzahlung noch nicht geleistet hatte.

Auch die Informationen von FOCUS Online zur Tragung der Rücksendekosten nach neuem, ab 13.06.2014 gültigem Recht sind ungenau.

Dazu heißt es:

"Zudem wird das Rücksenden teuer: Nach dem Willen der EU sollen die Verbraucher die Versandkosten in solchen Fällen künftig selbst zahlen, auch oberhalb der 40 Euro-Grenze."

Hierzu ist anzumerken, dass der Unternehmer den Verbraucher ab dem 13.06.2014 über die Rechtsfolge, dass dieser die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat, im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu informieren hat. Fehlt es an dieser Information, muss der Unternehmer die Rücksendung selbst bezahlen. Den von FOCUS Online suggerierten Automatismus gibt es daher nicht. Es bedarf seitens des Unternehmers zwar keiner vertraglichen Auferlegung der Rücksendkosten auf den Verbraucher mehr, aber eben der geschilderten Information des Verbrauchers.

Noch diffiziler wird die Sache, wenn der Verbraucher eine nicht paketversandfähige Ware beim Unternehmer kauft, also z.B. eine solche, die nur per Spedition versandt werden kann. Hier muss der Unternehmer – will er nicht auf den Kosten der Rücksendung sitzen bleiben – den Verbraucher nicht nur darüber informieren, dass dieser die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Vielmehr muss er dem Verbraucher in diesem Fall vorab die konkreten Kosten der Rücksendung aufzeigen, diese also beziffert angeben bzw., wenn dies nicht möglich ist, zumindest eine zutreffende Schätzung des Höchstbetrags der zu erwartenden Rücksendekosten angeben.

1

Widerruf bedarf auch künftig keiner Begründung

FOCUS Online informiert weiter, dass der Verbraucher künftig seinen Widerruf zu begründen habe. Das ist falsch!

Der Widerruf kann auch ab dem 13.06.2014 wirksam ohne Angabe von Gründen erfolgen. Was künftig nicht mehr ausreichend für die wirksame Erklärung des Widerrufs ist, ist das kommentarlose Zurückschicken der Ware. Vielmehr bedarf es künftig einer eindeutigen Erklärung, aus welcher der Entschluss zum Widerruf hervorgeht, etwa „Hiermit widerrufe ich den am 13.06.2014 geschlossenen Kaufvertrag.“ Eine Begründung für diesen Entschluss muss jedoch nicht geliefert werden. Auch hier liegt FOCUS Online falsch.

Für die Ausübung des Widerrufs muss auch künftig kein Formular genutzt werden

Im Rahmen des Artikels schreibt FOCUS Online weiter:

"Vom 1. Juni an werden die Kunden daher für jede Retoure ein Formular ausfüllen müssen, das der Händler der Ware beilegen wird, und darin ihren Widerruf begründen. Solche Formulare gibt es zwar heute schon. Bislang besteht aber noch keine Pflicht, sie auszufüllen."

Auch diese Aussage ist falsch!

Zwar ist der Unternehmer ab dem 13.06.2014 verpflichtet, dem Verbraucher ein sog. „Muster-Widerrufsformular“ zur Verfügung zu stellen. Ob der Verbraucher dieses Formular für die Ausübung seines Widerrufs aber auch nutzt, bleibt ihm überlassen. Die Nutzung ist optional, und keinesfalls verpflichtend für eine wirksame Ausübung des Widerrufs. Vielmehr wird die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher ab dem 13.06.2014 formal sogar erleichtert: Er kann dann auch telefonisch wirksam widerrufen, sofern er sich dabei eindeutig erklärt. Nach geltendem Recht musste für eine wirksame Erklärung des Widerrufs mindestens die Textform (z.B. Email oder Fax) eingehalten werden.

Kein Erlöschen des Widerrufsrechts bei Entfernen eines „Sicherheitsetiketts“

Schließlich heißt es im Artikel von FOCUS Online:

"Manche Händler statten ihre Waren daher mit Sicherheitsetiketten aus. Ist das Etikett entfernt, erlischt das Widerrufsrecht."

Auch diese Aussage ist falsch. Es existiert nach geltendem Recht zwar ein Ausnahmetatbestand hinsichtlich des Widerrufsrechts für die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Betroffen ist also nur ein ganz kleiner Teil von Waren.

Ab dem 13.06.2014 tritt eine weitere Ausnahme im Rahmen von Fernabsatzverträgen über Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes der der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, hinzu.

Entgegen der Aussage von FOCUS Online sind also weder nach geltendem Recht noch ab dem 13.06.2014 bei Weitem nicht alle Waren betroffen. Zudem bedarf es einer entsprechenden Versiegelung der betroffenen Waren. Ein „Sicherheitsetikett“, noch dazu, wenn es versteckt angebracht ist, dürfte regelmäßig keine solche Versiegelung darstellen.

Ferner lässt FOCUS Online zu dieser Thematik ausführen:

"Ich darf aber nicht einfach zwei Kameras bestellen, mit beiden im Wald Fotos machen und dann eine Kamera wieder zurückgeben."

Diese Aussage ist ebenso falsch.

Der Verbraucher kann den Kaufvertrag über die eine Kamera auch in diesem Falle widerrufen. Wenn es im Wald einen Bach gibt, könnte der Verbraucher sogar die Wasserfestigkeit der Kamera testen. Wird die nicht wasserfeste Kamera dabei beschädigt, kann er den Kaufvertrag trotzdem widerrufen. Das bestehende Widerrufsrecht wird durch eine übermäßige Nutzung oder gar Verschlechterung bzw. Beschädigung in keiner Weise eingeschränkt. Jedoch ist mit Wertersatzansprüchen des Unternehmers zu rechnen,

Fazit

Zwar richtet sich der in Bezug genommene Artikel von FOCUS Online an Verbraucher, so dass er eher laienverständlich als juristisch auf hohem Niveau gehalten sein darf. Derartige Unrichtigkeiten stiften jedoch mehr Verwirrung als dass sie sinnvolle Information liefern.

Es ist erstaunlich, wie sich ein derart schlecht recherchierter Artikel bei einem so bekannten Medium „einschleichen“ konnte.

Weitergehende Informationen zum „neuen“ Widerrufsrecht und zur Widerrufsbelehrung 2014 finden Sie hier:

https://www.it-recht-kanzlei.de/neue-widerrufsbelehrung-2014.html#abschnitt_42https://www.it-recht-kanzlei.de/fb/PDF/Neues_Widerrufsrecht_2014.pdf

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3 Kommentare

W
Wolf Rosenthal 11.01.2014, 13:19 Uhr
P.S. zu schlechter Recherche:
Da wäre es gegebenenfalls hilfreich, wenn Fachanwaltskanzleien gegebenenfalls ihr in Newsletters verbreitetes Wissen auch Publikumsredaktionen anbieten. Kritische Korrekturen wichtiger Fehler im Nachherein nutzen leider niemandem mehr wirklich.
Mit freundlichen Grüssen, Wolf Rosenthal
W
Wolf Rosenthal 11.01.2014, 13:11 Uhr
Krisenjob Journalismus
Tatsache - und damit auch mögliche Ursache für "schlechte" Recherchen ist folgende Situationsbeschreibung: "Ende 20, gut ausgebildet, mehrsprachig, auslandserfahren, viele Praktika - aber eine Bezahlung unter Putzhilfenniveau." So beschreibt das Magazin für Journalisten "Medium" die reale Alltagssituation für journalistischen Nachwuchs und die Misere in immer mehr Redaktionen. Unter solch Druck erklärt sich nicht alles, aber vieles. Wer ausgebildete Redakteure mit abgeschlossenem Fachstudium und Volontariat schlecht - oder Praktikanten gar nicht - bezahlt, erhält bei allem Dennoch-Engagement unter stetem Zeitdruck erklärbar schlechte "Ware". Da staunt der Laie. Und der Fachmann wundert sich?
F
Fipps 09.01.2014, 17:42 Uhr
Fehler über Fehler
Wie so oft - Fehler über Fehler wohin man schaut.
Diese schlechte Recherche mit anschließendem Copy & Paste Journalismus geht mir gehörig auf den Keks (nicht nur bei diesem Thema).

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