Abmahnradar: Täuschung Herkunftsangaben/ AGB-Klauseln / Bilderklau

Abmahnradar: Täuschung Herkunftsangaben/ AGB-Klauseln / Bilderklau
5 min 1
Beitrag vom: 03.11.2017
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"

Im Fokus standen diesmal diverse AGB-Klauseln, die als unzulässig erachtet wurden. Daneben ging es wieder mal um die Widerrufsbelehrung und die Täuschung über Herkunftsangaben.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe.

Fehlender Link OS-Plattform / Fehlende Widerrufsbelehrung

Wer: Jürgen Kotzott

Was: Fehlende Verlinkung OS-Plattform, keine Widerrufsbelehrung

Wieviel: 1.029,35 EUR

Wir dazu: Auch nach 1 Jahr immernoch einer der top Abmahngründe: Der fehlende Hinweis auf die Streitschlichtungsplattform mit Verlinkung.

Es gibt seit Januar 2016 eine gesetzliche Verpflichtung auf die OS-Plattform der EU-Kommission hinzuweisen – und das verlinkt. Wir haben hierzu bereits oft und auch erst kürzlich ausführlich berichtet.

P.S.:

Seit 01.02.2017 gibt es weitere gesetzliche Infopflichten in Sachen Streitschlichtung zu erfüllen. Nähere Infos zu den nebeneinander bestehenden Pflichten finden Sie hier und hier.

Und: Wiedermal die Widerrufsbelehrung bzw. diesmal keine! Widerrufsbelehrung. Sowas passiert eigentlich kaum mehr, allenfalls technische Probleme führen zu diesem Abmahngrund. Am Ende ist es egal: Jeder gewerbliche Händler, dessen Kunden Verbraucher sind, benötigt eine Widerrufsbelehrung samt Formular.

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und hätten alle abgemahnten Punkte umgehen können, auch und gerade in Bezug auf ebay, denn unsere Texte sind auf die jeweiligen Anforderungen zugeschnitten. Und: Sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch. Wer eine komplette Überprüfung seiner Angebote wünscht, bekommt im unlimited-Paket der Kanzlei einen Rund-um-Schutz.

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Garantiewerbung

Wer: VDAK e.V. – Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V.

Was: Werbung mit Garantie

Wieviel: 142,80 EUR

Wir dazu: Die Abmahnungen wegen der Werbung mit einer Herstellergarantie - ein alter Bekannter. Wir wiederholen: Mit dem Begriff "Garantie" darf nur geworben werden, wenn dabei zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hingewiesen wird, dass die Verbraucher durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus muss der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, angegeben werden.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.

Unwirksame AGB-Klauseln

Wer: Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V.

Was: Teillieferungs-Klausel, unverzügliche Mängelrüge, alte WRB

Wieviel: 243,95 EUR

Wir dazu: Diesmal hat sich der Verein einige AGB-Klauseln vorgenommen - es ging um die Berechtigung zur Teillieferung und die unverzügliche Mängelrüge, sowie eine veraltetet Widerrufsbelehrung Eine Teillieferungsklausel ist in der Tat nur mit Zumutbarkeitsvorbehalt zulässig. Eine Untersuchungs- und Rügepflicht schränkt die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers im Verbrauchsgüterkauf unzulässig ein. Man sieht: AGB-Klauseln sind wichtig. Nicht nur für die vertraglichen Regelungen mit dem Kunden, sondern eben auch im Bereich Abmahnungen - denn unzulässige Klauseln können abgemahnt werden.

eBay-Marke: Irreführung durch Herkunftstäuschung

Wer: EGOH UG

Was: Irreführung wegen falscher Angaben bei Artikelmerkmalen (Marke)

Wieviel: 958,19 EUR

Wir dazu: Der Fall spielte diesmal auf eBay (bei Verwendung der vorgegebenen Katalogdaten), hat aber natürlich im gesamten Onlinehandel Relevanz - meist wird das auch auf Amazon bei den sog. Anhänge-fällen abgemahnt: Gibt der Händler bei der Beschreibung seiner Ware eine andere Marke an als zutreffend, dann täuscht er über die Herkunft der Ware - und dies ist wegen Irreführung ein Wettbewerbsverstoß. Daher immer genau aufpassen, welche Angaben ggf. vom Plattformbetreiber eingespielt werden bei Artikelanlage. Und natürlich selbst keine falschen Angaben machen.

Urheberrecht : Unberechtigte Bildnutzung

Wer: Firma Donnerberg

Was: Unberechtigte Bildnutzung

Wieviel: 745,40 EUR zzgl. Schadensersatz

Wir dazu: Hier ging es um die Verwendung von Produktfotos auf eBay aus dem Bereich Medizinprodukte im weitesten Sinne - abgemahnt wurde im Namen der Rechteverwaltung. Sowas kommt aber in allen Branchen vor, da Produktfotos im Allgemeinen sehr begehrt, weil aufwendig in der Herstellung, sind. Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers des betroffenen Bildes, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Urhebers/Rechteinhabers des geschützten Materials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzte werden können. Neben Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der Nutzung droht Schadensersatz, de sich bei fehlender Urhebernennung auch verdoppeln kann - allerdings nur wenn auch der Urheber dieses Recht geltend macht.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau.

Exkurs eBay Produktbilder: Zum 01.02.2018 wird die Handelsplattform eBay ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für gewerbliche Verkäufer dahingehend anpassen, dass diese verpflichtet werden, sämtliche von ihnen auf der Plattform verwendeten Produktabbildungen zum Zwecke der Weiternutzung an eBay zu lizenzieren. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten ab sofort zwei Musterschreiben bereit, mit denen beim Bildrechteinhaber unter Hinweis auf die neue eBay-Richtlinie um eine Erweiterung des Nutzungsrechts mit Unterlizenzierungserlaubnis gebeten werden kann - den kompletten Beitrag hierzu finden Sie hier.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer fremdes Bild – oder Textmaterial für seinen Internetauftritt nutzt, sollte sicher gehen, dass er hierzu auch die Rechte hat. Um Streit zwischen Rechteinhaber und Nutzer zu vermeiden sollte alles schriftlich geregelt sein – wir haben eine Nutzungsvereinbarung als Muster im Mandantenportal kostenfrei hinterlegt.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © bloomicon - Fotolia.com

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1 Kommentar

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klaus kullmann 07.11.2017, 18:31 Uhr
egoh ug
Der Fall ist falsch dargestellt; nach den mir vorliegenden infos: https://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-egoh-ug.html
hat der Abgemahnte ein kompatibles Produkt angeboten und wurde zurecht abgemahnt.
Die Aussage Zitat "Gibt der Händler bei der Beschreibung seiner Ware eine andere Marke an als zutreffend..." ist schlicht und einfach falsch; schliesslich kann der Händler die richtige Marke im Titel angeben und seine eigene eingetragene Marke für den Vertrieb nutzen. Insbesondere und gerade auf Amazon und Ebay.

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