FAQ zu Spendenaktionen – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Seit dem Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine erreichen uns täglich neue erschütternde Bilder aus dem Kriegsgebiet. Millionen Menschen sind auf der Flucht und benötigen fremde Hilfe. Diese erhalten sie häufig von gemeinnützigen Organisationen, die hierfür auf Spenden angewiesen sind. In diesem Zusammenhang fragen sich auch zahlreiche Händler, wie sie den betroffenen Menschen mit Spendenaktionen helfen können. Welche rechtlichen Voraussetzungen hierfür beachtet werden müssen, beleuchten wir in den nachfolgenden FAQ.
Inhaltsverzeichnis
- Wie ist eine Spende rechtlich einzuordnen?
- Wer ist Spender?
- Kann eine Spende auf einen bestimmten Zweck beschränkt werden?
- Darf ich als Händler eine Spendenaktion veranstalten?
- Wie kann ich als Händler Spendenaktionen durchführen?
- Welche Angaben sind bei einer Spendenaktion zu machen?
- Muss ich als Händler für Spendenaktionen besondere Rechtstexte verwenden?
- Welche steuerlichen Aspekte sind zu beachten?
- Darf eine Spendenaktion auch vermarktet werden?
Wie ist eine Spende rechtlich einzuordnen?
Spenden sind Wertabgaben in Form von Geld- oder Sachmitteln, die
- freiwillig, ohne eine rechtliche oder sonstige Verpflichtung oder aber auch auf einer freiwillig eingegangen Verpflichtung (z.B. Fördermitgliedschaft) und
- unentgeltlich, also nur des "guten Zweckes" wegen und nicht mit der Erwartung einer Gegenleistung oder eines besonderen Vorteils geleistet werden.
Insoweit handelt es sich rechtlich um Schenkungen.
Neben Wertabgaben in Form von Geld- oder Sachmitteln können auch folgende Sachverhalte als Spenden in Betracht kommen:
- Leihe von Gegenständen
- Körperliche Hilfeleistungen
- Unentgeltliche Dienstleistungen
Maßgeblich ist, dass der Spender keine Gegenleistung erhält und dass die Spende für einen legalen Zweck bestimmt ist.
Steuerlich können diese Sachverhalte aber durchaus unterschiedlich behandelt werden.
Zu unterscheiden ist die Spende insbesondere vom sog. Crowdfunding. Hierbei handelt es sich um eine Finanzierungsform, bei der Anleger gemeinsam in ein Projekt investieren, damit dieses realisiert werden kann. Es handelt sich also um eine Alternative zu einer Finanzierung über eine Bank.
Wer ist Spender?
Spender ist diejenige Person oder Einrichtung, die die Zuwendung leistet. Bei Spendenaktionen von Händlern kann – je nach Ausgestaltung der Aktion – entweder der Händler selbst oder der Kunde der Spender sein. Spendet der Händler etwa einen Anteil seines Verkaufserlöses, so ist er selbst der Spender. Veranlasst der Händler dagegen seine Kunden zu einer Spende, so sind diese Spender und der Händler ist lediglich Organisator der Spendenaktion.
Kann eine Spende auf einen bestimmten Zweck beschränkt werden?
Ja, die Spende kann auf einen bestimmten Verwendungszweck beschränkt werden, beispielsweise dergestalt, dass der gespendete Betrag nur für die medizinische Versorgung einer bestimmten Person verwendet werden darf. Der Zweck kann auch allgemeiner formuliert werden, etwa dergestalt, dass die Spende den Opfern des Krieges in der Ukraine zugutekommen soll. Der Zweck sollte vom Organisator bereits beim Spendenaufruf angegeben werden. Sollte der Beschenkte die Spende nicht für den vereinbarten Zweck verwenden, so könnte der Schenker die Spende zurückfordern.
Darf ich als Händler eine Spendenaktion veranstalten?
Spendenaktionen können nicht nur von den renommierten gemeinnützigen Organisationen wie Unicef, WHO, Welthungerhilfe, Caritas etc. sondern auch von jeder anderen Privatperson oder von jedem anderen Privatunternehmen veranstaltet werden. Hierfür ist grundsätzlich keine Genehmigung erforderlich. Lediglich in einigen Bundesländern (z. B. Thüringen, Saarland, Rheinland-Pfalz) gibt es noch ein sog. Sammelgesetz, wonach für bestimmte Aktionen eine Genehmigung erforderlich ist.
Ferner ist unbeachtlich, ob die Spendenaktion dem Händler selbst (etwa, weil dieser selbst von der Krise betroffen ist) oder einem Dritten bzw. einer bestimmten Gruppe oder Organisation zugutekommen soll. Sammelt der Händler im Rahmen der Spendenaktion für sich selbst, so muss jedoch der gemeinnützige Zweck zur Bewältigung der Krise im Vordergrund stehen, da es sich anderenfalls um Crowdfunding und nicht um eine Spende handeln würde.
Wie kann ich als Händler Spendenaktionen durchführen?
Spendenaktionen kann der Händler zum einen selbst initiieren, beispielsweise indem er einen Teil seines Verkaufserlöses, den er etwa über seinen Online-Shop generiert, einer gemeinnützigen Organisation spendet. Zum anderen kann der Händler über Spendenplattformen wie Betterplace oder auch über Social-Media-Plattformen wie Facebook Spendenaktionen durchführen.
Welche Angaben sind bei einer Spendenaktion zu machen?
Bei einer Spendenaktion muss der Händler transparent und wahrheitsgemäß über folgende Punkte informieren:
- Wer spendet (Händler oder Kunde)
- An wen wird gespendet (Angabe der begünstigten Organisation/en)
- Was wird gespendet (Beispielsweise der prozentuale Anteil des Kaufpreises)
- Zu welchem Zweck wird gespendet (Spendenzweck)
Sofern dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, muss der Händler dabei auch einen möglichen Widerruf berücksichtigen, welcher zu einem Abzug des betreffenden Spendenanteils führen könnte.
Im Zweifel muss der Händler seine Angaben beweisen können.
Muss ich als Händler für Spendenaktionen besondere Rechtstexte verwenden?
Abgesehen von den vorgenannten Informationen muss der Händler für eine Spendenaktion keine besonderen Rechtstexte wie etwa AGB oder Teilnahmebedingungen verwenden oder seine bestehenden Rechtstexte erweitern lassen.
Welche steuerlichen Aspekte sind zu beachten?
Spenden können vom Spender unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden und damit zu steuerlichen Vorteilen führen.
Hierfür muss der Spender dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung eine Spendenquittung (oder Spendenbescheinigung) vorlegen. Spendenquittungen dürfen jedoch nur von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen oder von anderen qualifizierten Organisationen (z. B. Parteien, gemeinnützige Verbände, Stiftungen) ausgestellt werden, denen zudem ein sog. Freistellungsbescheid vom Finanzamt erteilt wurde.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Händler nicht, sofern er nicht selbst eine gemeinnützige Organisation für solche Zwecke gegründet hat. Für Spenden, die der Händler von seinen Kunden für sich selbst oder für Dritte einsammelt, muss er den Kunden also grundsätzlich keine Spendenquittungen ausstellen. Der Händler kann jedoch für sich selbst eine Spendenquittung verlangen, wenn er selbst die Spende an eine gemeinnützige Organisation tätigt.
Sammelt der Händler für sich selbst Spenden, weil er selbst von der Krise betroffen ist, muss er diese unter Berücksichtigung gesetzlicher Freigrenzen als Einnahmen in seiner Steuererklärung berücksichtigen.
Darf eine Spendenaktion auch vermarktet werden?
Grundsätzlich ja, wobei zur Geltendmachung der steuerlichen Vorteile einer Spende die Grenze zum sog. Sponsoring nicht überschritten werden darf. Anders als bei der klassischen Spende liegt dem Sponsoring eine Vereinbarung zugrunde, nach der der Beschenkte eine Gegenleistung erbringen muss, etwa, indem er den Schenker werbewirksam erwähnt oder indem Sachspenden werbewirksam mit dem Logo des Schenkers versehen werden.
Eine gewisse Werbewirkung kann aber auch schon davon ausgehen, dass der Händler die Spendenaktion im Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb erwähnt und diese hiermit verknüpft, etwa, indem er damit wirbt, einen bestimmten Anteil seiner Verkaufserlöse für einen wohltätigen Zweck zu spenden.
Dies kann für den Händler durchaus eine verkaufsfördernde Wirkung haben, da den Kunden das Gefühl vermittelt wird, mit ihrem Kauf eine gute Sache zu unterstützen. Hierin allein ist aber noch keine Gegenleistung zu sehen, die dazu führen würde, dass die Spende ihren wohltätigen Zweck verliert.
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1 Kommentar
Mich treibt allerdings noch eine andere Frage um: angenommen, ich sammle als Privatperson Spendengelder für eine im Krieg lebende Familie und lasse dieser Familie dieses Geld dann 1:1 zukommen. Können mir daraus steuerrechtlich Probleme entstehen? Nach dem Motto, dass das Finanzamt irgendwann vielleicht zufällig eine Prüfung bei mir durchführt, alle Kontoauszüge aus dem Spendenjahr sehen will und dann bemerkt, dass ich quasi einige "ungewöhnliche" Einnahmen hatte, die ich in der Steuer nicht angegeben habe...auch wenn ich sie nicht für mich behalten habe.
Ist meine Sorge hier berechtigt oder wäre für das Finanzamt auch im Falle einer Prüfung ersichtlich, dass hier nur kurzzeitig Spendengelder auf meinem Konto "geparkt" waren? Muss man das in der Steuer dann mit als Einnahmen versteuern lassen oder kann man die Info über diese Spendengelder weg lassen? Ich würde sehr gern eine Spendenaktion starten, bin aber sehr unsicher, ob ich etwas falsch mache. :s