Zum 28.05.2022 : Neue Informationspflicht über Sicherstellung der Echtheit von Kundenbewertungen + Formulierungshilfen
Zum 28.05.2022 tritt eine neue Informationspflicht für Online-Händler in Kraft, die Produktbewertungen von Verbrauchern auf ihren Webseiten anzeigen. Fortan müssen Händler darüber informieren, ob und gegebenenfalls wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen nur von solchen Verbrauchern stammen, die die bewerteten Produkte auch tatsächlich erworben haben. In welchen Konstellationen die neue Informationspflicht eingreift und wie sie umzusetzen ist, zeigen wir inkl. hilfreicher Formulierungsmuster für Mandanten in diesen FAQ.
Inhaltsverzeichnis
- I. Was besagt die neue Informationspflicht über Echtheitsprüfungsverfahren für Kundenbewertungen
- II. Wer ist konkret von der Informationspflicht betroffen?
- III. Trifft mich die neue Informationspflicht, wenn ich Bewertungen über ein Widget einbinde?
- IV. Trifft mich die neue Informationspflicht, wenn ich ein externes Kundenbewertungssystem nutze?
- V. Wie kann ich die neuen Informationspflichten erfüllen, wenn ich ein externes Bewertungssystem nutze und die konkreten Verifizierungsmaßnahmen gar nicht kenne?
- VI. Wird ShopVote seine Nutzer bei der Erfüllung der neuen Informationspflichten unterstützen?
- VII. Wo sind die neuen Pflichtinformationen anzuführen?
- VIII. Wie kann ich die Informationspflichten erfüllen, wenn ich ein eigenes Bewertungssystem nutze (+ Formulierungsbeispiele)?
- 1.) Keine Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen
- 2.) Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen
I. Was besagt die neue Informationspflicht über Echtheitsprüfungsverfahren für Kundenbewertungen
Im Zuge der Umsetzung der europäischen Omnibusrichtlinie wird im deutschen Recht zum 28.05.2022 eine neue Informationspflicht über das Ob und Wie der Echtsheitsverifizierung von Kundenbewertungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingeführt.
Nach einem neuen § 5b Abs. 3 UWG gilt künftig Folgendes:
Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
Händler, die Verbraucherbewertungen anzeigen, werden nach der neuen Vorschrift künftig verpflichtet,
- in einem ersten Schritt offen zu legen, ob Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass die angezeigten Bewertungen echt sind, also von Verbrauchern stammen, die das bewertete Produkt überhaupt erworben/genutzt haben
- Bei vorhandenen Verifizierungsmaßnahmen darzulegen, welche Prozesse und Verfahren er zur Prüfung der Echtheit der Verbraucherbewertungen angewendet werden
Wichtig: die neue Informationspflicht zwingt nicht dazu, eine Echtheitsverifizierung einzurichten, sondern nur dazu, über das Ob und ggf. das Wie einer Einrichtung zu informieren.
II. Wer ist konkret von der Informationspflicht betroffen?
Betroffen von der neuen Informationspflicht sind alle Online-Händler, die selbst Verbraucherbewertungen auf von ihnen selbst verwalteten Präsenzen zugänglich machen.
Adressaten der neuen Informationspflicht sind also nur Betreiber eigener Online-Shops und/oder Homepages, auf denen sie Verbraucherbewertungen selbst direkt darstellen.
Nicht betroffen sind Verkaufsauftritte auf Handelsplattformen wie eBay, Amazon oder Etsy.
Ebenfalls nicht betroffen sind Händler, die zwar einen eigenen Shop/eine Homepage betreiben, aber Verbraucherbewertungen dort nicht unmittelbar und direkt anzeigen. Verweist ein Seitenbetreiber nur per Link auf eine externe Verbraucherbewertung oder eine externe Sammlung von Verbraucherbewertungen, besteht keine Pflicht.
III. Trifft mich die neue Informationspflicht, wenn ich Bewertungen über ein Widget einbinde?
Ja, wer Bewertungen direkt über ein Widget auf seiner Website anzeigen lässt, fällt unter die neue Informationspflicht über Echtheitsverifizierungsmaßnahmen.
Dies gilt unabhängig davon, wer das Widget bereitstellt.
Auch, wenn ein Seitenbetreiber auf ein externes Kundenbewertungssystem (Shopvote, TrustedShops etc.) zugreift und über dieses Bewertungen auf seiner Seite anzeigen lässt, muss er die neue Informationspflicht erfüllen.
IV. Trifft mich die neue Informationspflicht, wenn ich ein externes Kundenbewertungssystem nutze?
Ja, die Pflicht hängt nicht davon ab, wer die Bewertungen erzeugt und generiert. Sie trifft – davon unabhängig – jeden Seitenbetreiber, der Verbraucherbewertungen direkt und unmittelbar selbst anzeigt.
Auch dann, wenn ein Unternehmer für die Generierung, Verwaltung und Anzeige also ein externes Bewertungssystem (wie etwa ShopVote, TrustedShops etc.) nutzt, muss er ab dem 28.05.2022 darüber informieren, ob und wie die Echtheit von Kundenbewertungen verifiziert wird.
V. Wie kann ich die neuen Informationspflichten erfüllen, wenn ich ein externes Bewertungssystem nutze und die konkreten Verifizierungsmaßnahmen gar nicht kenne?
Bedient sich ein Unternehmer eines externen Bewertungssystems, entsteht mit der neuen Informationspflicht über die Echtheitsverifikation ein Dilemma.
Der Seitenbetreiber ist selbst und persönlich verpflichtet, darüber aufzuklären, ob und wie die Echtheit der auf seiner Website angezeigten Bewertungen überprüft wird.
Die notwendigen Informationen hierzu kennt aber nicht er, sondern nur der Betreiber des externen Bewertungssystems, das die Organisation und Veröffentlichung der Bewertungen übernimmt.
Für die Erfüllung der neuen Informationspflichten sind Unternehmer also auf die Mithilfe ihrer Bewertungssystem-Dienstleister angewiesen.
Diese müssen die notwendigen Informationen darüber herausgeben, ob und wie Bewertungen auf Echtheit überprüft werden, damit Unternehmer diese Informationen sodann verwenden können.
Viele Bewertungssysteme sind sich dessen bereits bewusst und haben so schon Maßnahmen auf den Weg gebracht, mit denen Unternehmer die neuen Informationspflichten erfüllen können.
Andere Bewertungssysteme sagen zu, dies mit dem notwendigen Vorlauf vor dem 28.05.2022 abzuschließen.
Bekannte Bewertungssysteme nutzen, um ihren Unternehmerkunden die Bereitstellung der neuen Pflichtinformationen zu ermöglichen, eine Info-Seite auf Ihrer Website, auf der alle notwendigen Informationen zum „Ob“ und „Wie“ der Echtheitsprüfung gesammelt sind.
Direkt im bereitgestellten Bewertungswidget wird dann der Link auf die Informationen zur Echtheitsprüfung dargestellt.
VI. Wird ShopVote seine Nutzer bei der Erfüllung der neuen Informationspflichten unterstützen?
Ja, ShopVote ist bestrebt, seinen Mitgliedern, welche Bewertungen über eine Programmschnittstelle oder das Bewertungswidget auf ihren Präsenzen einbinden, die Erfüllung der neuen Informationspflichten über direkte Hinweise in der Bewertungsanzeige abzunehmen.
Wie auf Anfrage mitgeteilt, wird ShopVote seine Mitglieder in Kürze mit näheren Informationen und Hinweisen zu den geplanten Maßnahmen versorgen.
VII. Wo sind die neuen Pflichtinformationen anzuführen?
Die neuen Pflichtinformationen müssen im unmittelbaren Sichtzusammenhang mit den angezeigten Bewertungen erscheinen.
Wird ein Bewertungswidget eingesetzt, müssen die Informationen darin deutlich sichtbar verfügbar sein.
Zusätzlich empfiehlt es sich, im Seitenmenü einen eigenen Menüpunkt mit dem Titel „Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen“ einzurichten und dort die Informationen ebenfalls abzulegen.
VIII. Wie kann ich die Informationspflichten erfüllen, wenn ich ein eigenes Bewertungssystem nutze (+ Formulierungsbeispiele)?
Seitenbetreiber, die kein externes Bewertungssystem nutzen, sondern Kundenbewertungen selbst sammeln und veröffentlichen, müssen die neuen Informationspflichten selbst erfüllen und entsprechende Angaben machen.
Diese Angaben sollten einerseits im direkten Sichtzusammenhang mit der Bewertungsanzeige und andererseits zusätzlich in einem eigenen Menüpunkt auf der Seite mit dem Titel „Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen“ erscheinen.
Je nachdem, ob und wie die Echtheit der Bewertungen verifiziert wird, kommen verschiedene Formulierungen für die notwendigen Angaben in Betracht.
Folgende Musterformulierungen können verwendet werden:
1.) Keine Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit

2.) Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Besucherkommentare
Maßnahmen bzgl. der Informationspflicht für Händler, die SHOPVOTE verwenden
25.05.2022, 11:38 UhrKommentar von SHOPVOTE
Wie ist die Regelung bei Rich Snippets und Google Ads in der Google Suche?
17.05.2022, 22:49 UhrKommentar von Christian Radny