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EuGH: Keine Rücksendepflicht bei mangelhafter Ware, wenn „erhebliche Unannehmlichkeit“ vorliegt

04.06.2019, 12:43 Uhr | Lesezeit: 6 min
EuGH: Keine Rücksendepflicht bei mangelhafter Ware, wenn „erhebliche Unannehmlichkeit“ vorliegt

Der EuGH hat klargestellt, dass ein Verbraucher nicht in jedem Falle verpflichtet ist, eine mangelhafte Ware an den Verkäufer zur Mangelbeseitigung zurückzusenden. Ist die Rücksendung der im Fernabsatz erworbenen Ware mit „erheblichen Unannehmlichkeiten“ für den Verbraucher verbunden, muss der Verkäufer selbst zur Mängelbeseitigung beim Kunden anrücken.

Worum geht es?

Wenn eine gekaufte Ware mangelhaft ist, kann der Käufer sich im Rahmen seiner Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB an den Verkäufer halten und im Wege der Nacherfüllung entweder die Reparatur der mangelhaften Ware („Nachbesserung“) oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware („Nachlieferung“) verlangen.

In der Praxis wird gerade dann, wenn die Ware groß, schwer und/ oder sperrig ist nicht selten darüber gestritten, wo die Reparatur bzw. der Austausch zu erfolgen hat.

Während der Verkäufer – der zwar nach § 439 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Transportkosten im Mangelfalle zu tragen hat – naturgemäß ein Interesse daran hat, die Ware bei sich instand zu setzen bzw. auszutauschen, liegt das Interesse des Käufers genau anders herum. Wer schon durch einen Mangel an der Ware enttäuscht wird, hat keine Lust, die Ware zu verpacken und an den Verkäufer zurückzusenden.

Nun hat sich der EuGH zu Fragestellung, ob der Verbraucher in jedem Falle die Ware an den Verkäufer zurücksenden muss, positioniert.

Das mangelhafte Partyzelt

Der nun vom EuGH mit Urteil vom 23.05.2019 (Az.: C-52/18 - http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=214392&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7099356 ) entschiedene Fall drehte sich um ein Partyzelt (Dimensionen 5 Meter x 6 Meter), welches der Verbraucher im Jahre 2015 beim gewerblichen Verkäufer telefonisch bestellt hatte.

Nach der Lieferung des Zeltes an den Wohnort des Käufers stellte dieser Mängel am Zelt fest und fordert den Verkäufer zur Nacherfüllung auf, und zwar an seinem Wohnsitz.

Der Verkäufer wies die Mängelrüge des Käufers als unbegründet zurück. Dabei wies er weder darauf hin, dass eine Rücksendung des Zeltes erforderlich sei, noch bot er an, dem Käufer einen Vorschuss für eine Rücksendung zu bezahlen.

Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer kam der Forderung nicht nach und wurde schließlich vom Käufer vor dem Amtsgericht Norderstedt.

Der Verkäufer berief sich vor Gericht darauf, dass der erklärte Rücktritt vom Vertrag unwirksam sei. Schließlich wäre der Erfüllungsort für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Zelts sein Geschäftssitz. Eine Rücksendung des Zelts dorthin sei nicht erfolgt, somit lägen die notwendigen Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vor.

Das Amtsgericht Norderstedt war sich unsicher, wie hier das deutsche Recht auszulegen ist und legte die Rechtsfrage, ob hier eine Verpflichtung zur Rücksendung des Zelts notwendig gewesen wäre dem EuGH zur Entscheidung vor.

1

Hintergrund: Erfüllungsort der Nacherfüllung seit jeher umstritten

Bereits seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung am 01.01.2002 ist umstritten, wo der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt – am Sitz des Verkäufers, am Sitz des Käufers bzw. am Belegenheitsort der mangelhaften Sache.

Die Regierungsbegründung zur Schuldrechtsmodernisierung konnte so verstanden werden, dass nicht der ursprüngliche Erfüllungsort aus dem Kaufvertrag maßgeblich sein soll, sondern der momentane Belegenheitsort der mangelhaften Sache. Dies wäre sehr günstig für den Käufer.

In der Rechtsprechung fand diese Auslegung zunächst 2009 im Rahmen einer Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 10.12.2009, Az.: 11 U 32/09) Anklang. Das OLG entschied, dass die Nacherfüllung an dem Ort vorzunehmen ist, an dem sich die Ware bestimmungsgemäß befindet.

Der BGH entschied im Jahre 2011 (Urteil vom 13. April 2011, Az.: VIII ZR 220/10) anders: mangels spezieller Regelung im Kaufrecht richte sich der Ort, an dem die Nacherfüllung zu erbringen sei nach der allgemeinen Regelung des § 269 Abs. 1 BGB.

Demnach ist grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners, also des Verkäufers, maßgeblicher Erfüllungsort. Wenn der Käufer also eine mangelhafte Sache im Wege des Fernabsatzes erworben hat, hat die Nacherfüllung am Sitz des (fernen) Verkäufers zu erfolgen.

Dieser Grundsatz gelte jedoch nur solange keine individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien dahingehend getroffen wurde bzw. sich eine abweichende Beurteilung aus den Umständen des Einzelfalles ergibt.
Im Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, sahen die Richter den Eigentümer eines mangelhaften Camping-Anhängers, der in Deutschland gekauft wurde und sich dann in Frankreich befand in der Pflicht, den Anhänger zur Reparatur zum deutschen Verkäufer zu verbringen.

Diese Entscheidung des BGH aus 2011 erschien dem Amtsgericht Norderstedt im hier gegenständlichen Fall des Partyzelts aber u.U. als nicht mit der Richtlinie 1999/44 vereinbar, da die Rücksendung des Zelts für den Käufer eine „erhebliche Unannehmlichkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 darstellen könne.

Es kommt auf den Einzelfall an…

Der EuGH musste sich also mit dieser Frage aus der vor dem Amtsgericht Norderstedt geführten Klage beschäftigen.

Nach Ansicht des EuGH muss bei einem Nacherfüllungsverlangen immer im Wege einer Einzelfallbetrachtung beurteilt werden, ob die Organisation bzw. Durchführung eine Rücksendung / eines Rücktransports der mangelhaften Ware für den Käufer eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellt. Ist diese Frage zu bejahen, muss der Verkäufer anrücken, und die Ware vor Ort in Stand setzen bzw. selbst die Rückführung organisieren bzw. selbst übernehmen.

Indizien für das Vorliegen einer solchen erheblichen Unannehmlichkeit können insbesondere sein:

  • Hohes Gewicht der Ware
  • Sperrige Maße der Ware
  • Besondere Schutzbedürftigkeit der Ware (also Ware, die sehr leicht beim Transport beschädigt werden kann)
  • Abbau, Demontage, Rückbau der Ware vor dem Rückversand erforderlich

Eine solche erhebliche Unannehmlichkeit bleibt aber dennoch ein unbestimmter Rechtsbegriff, der schwammiger zu bestimmen kaum sein könnte.

So mag für einen jungen Mann eine Ware mit einem Gewicht von 30 Kg ohne weiteres noch transportabel sein, während für einen Rentner bereits ein Gewicht von 10 Kg zur Herausforderung werden kann. Geht es z.B. um ein bereits montiertes Klettergerüst, mag dieses für einen handwerklich versierten Käufer in kurzer Zeit zerlegbar sein, während ein anderer Käufer an dieser Aufgabe verzweifelt.

Für den ggf. also „abholpflichtigen“ Verkäufer ist es in der Praxis nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei jedenfalls in vielen Fällen nicht abschätzbar, ob nun eine „erhebliche Unannehmlichkeit“ vorliegt oder nicht.

Der EuGH kam im zu entscheidenden Fall jedenfalls zu der Ansicht , dass der Rückversand eines Partyzelts mit den Maßen 5 Meter auf 6 Meter für den Käufer eine solche „erhebliche Unannehmlichkeit“ darstellen könnte.

Fazit: Außer Rechtsunsicherheit nichts gewonnen

Es zeigt sich hier einmal mehr, dass der aktuell von den Gerichten gelebte Verbraucherschutzgedanke in der Praxis nichts wert ist, da er mangels griffiger Anhaltspunkte in der Praxis gar nicht zum Tragen kommen kann.

Das Urteil des EuGH hilft in der Praxis weder den Verbrauchern, noch den Händlern weiter.

Vielmehr schafft es im Vergleich zu der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2011 ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit, da nun das Vorliegen einer erheblichen Unannehmlichkeit das KO-Kriterium für die eigentlich bestehende Rücksendepflicht des Verbrauchers ist.

Hier sind die Grenzen fließend. Wann die maßgebliche „Zumutbarkeitsschwelle“ überschritten ist, kann wohl ausschließlich im Falle eine konkreten Einzelfallbeurteilung festgestellt werden.

Onlinehändler sind jedoch gut beraten, in Grenzfällen, etwa bei notwendigem Abbau / Rückbau der Ware, sehr sperriger Ware oder einem nötigen, sehr komplexen Verpackungs- oder Versandvorgang dem Verbraucher im Zweifel entgegen zu kommen. Vermutlich werden die deutschen Gerichte die Rechtsprechung des EuGH im Sinne der Verbraucher auslegen.

Klar ist nun jedenfalls, dass – liegt keine „erhebliche Unannehmlichkeit“ vor, der Käufer grundsätzlich zur Rücksendung der mangelbehafteten Ware an den Verkäufer (natürlich auf dessen Kosten) verpflichtet ist.

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