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Was soll nur werden: Wenn der EuGH über den Matratzenwiderruf und dessen Belehrung entscheidet

13.12.2017, 09:18 Uhr | Lesezeit: 7 min
Was soll nur werden: Wenn der EuGH über den Matratzenwiderruf und dessen Belehrung entscheidet

EuGH: Widerrufsrecht gilt auch bei Matratze, deren Schutzfolie nach Lieferung entfernt wurde Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "EuGH: Widerrufsrecht gilt auch bei Matratze, deren Schutzfolie nach Lieferung entfernt wurde" veröffentlicht.

Sind Matratzen als Hygieneartikel vom Widerrufsrecht ausgeschlossen? Ist die Matratzenverpackung eine Versiegelung? Und last but not least: Wie konkret muss der Verbraucher über die Ausnahmen des Widerrufsrechts informiert werden? Fragen über Fragen – und zumindest die letztere kann entscheidende Auswirkungen haben und die bisherig gelebte Praxis komplett umwerfen. Die Antworten kommen hoffentlich bald vom EuGH, dem der BGH (Beschl. v. 15.11.2017, VIII ZR 194/16) dies zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

Was ist geschehen?

Der Kläger ist Verbraucher, die Beklagte betreibt einen Onlineshop und vertreibt ua. Matratzen. Der Kläger hat bei der Beklagten eine Matratze gekauft, die Schutzfolie entfernt, die Matratze getestet und schließlich von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Und die Matratze letztlich zurückgeschickt. Die Beklagte hat den Widerruf nicht akzeptiert, mit der Behauptung dieser sein ausgeschlossen – tatsächlich hat die Beklagte eine Widerrufsbelehrung vorgehalten in der es hieß:

"[...] Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. [...] Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde."

Die 3 Fragezeichen

Darauf haben sich im Kern 3 Fragen ergeben, die nun der BGH dem EuGH vorgelegt hat:

  • Ist die Matratze mit Schutzfolie als Versiegelung iSd. obenstehenden Regelung zu verstehen und damit vom Widerruf ausgeschlossen?
  • Falls ja: Welche Anforderungen sind an die Versiegelung derartiger Waren zu stellen
  • Mit welchem Inhalt muss der Unternehmer den Verbraucher über die Umstände, unter denen er das ihm zustehende Widerrufsrecht über die versiegelte Ware verliert, informieren?

1.Frage: Sind verpackte Matratzen versiegelte Hygieneartikel?

Warum der BGH das dem EuGH vorlegt? Na wegen des EU-Bezuges der einschlägigen Normen:

Nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Dieses Regelung geht auf die fast wortlautidentische Regelung der Art. 16 Buchst.e der Verbraucherrechterichtlinie zurück, die lautet:

"Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Art. 9 bis 15 vor, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde."

Der BGH jedenfalls tendiert dazu, Matratzen nicht unter diese Ausnahme zu fassen. Denn die Vorschrift sei eng auszulegen und ein Ausschluss komme eigentlich nur dann in Betracht,

"wenn die Verkehrsfähigkeit der Ware aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen mit der Entfernung der Versiegelung (wie etwa bei Kosmetika, Zahnbürsten und Hygieneartikeln im engeren Sinne) endgültig entfallen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine erneute Verwendung der Ware durch Dritte aus gesundheitlichen Gründen (angebrochene Arzneimittel) oder aus hygienischen Aspekten (Zahnbürste, Lippenstift, Erotikartikel) nach der Verkehrsauffassung von vornherein nicht in Betracht kommt und auch durch Maßnahmen des Unternehmers wie Reinigung oder Desinfektion nicht einmal eine Wiederverkäuflichkeit als gebrauchte Ware, "Rückläufer" oder Ähnliches hergestellt werden kann."

Dies ist bei Matratzen eher nicht zu sehen. Aber mal schauen was der EuGH dazu sagt.

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2.Frage: Welche Anforderungen sind an die Versiegelung derartiger Waren zu stellen?

Nur für den Fall, dass der EuGH hier die erste Frage bejaht, stellt sich Frage 2. Insbesondere

"ob nicht nur sicherzustellen ist, dass sich die Entsiegelung nicht rückgängig machen lässt, sondern sich darüber hinaus aus den Umständen (etwa durch einen Aufdruck "Siegel") eindeutig ergeben muss, dass es sich nicht um eine bloße Transportverpackung, sondern um eine Versiegelung aus Gesundheits- oder Hygienegründen handelt"

Und 3. Frage: Wie konkret muss auf Ausnahmen des Widerrufsrechts hingewiesen werden?

Diese 3. Frage kommt sehr unscheinbar daher und wurde wenig beachtet – hat aber Explosionscharakter. Denn wird hier vom EuGH eine Konkretisierung verlangt, wird das den Markt umkrempeln, weil nahezu jede Belehrung dazu dann nicht mehr rechtssicher sein dürfte.

Wir wiederholen die Frage nochmal: Mit welchem Inhalt muss der Unternehmer den Verbraucher über die Umstände, unter denen er das ihm zustehende Widerrufsrecht über die versiegelte Ware verliert, informieren?

Der BGH dazu:

"Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbraucherrechterichtlinie hat der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag gebunden ist, in klarer und verständlicher Form über die Umstände zu informieren, unter denen er das ihm grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht verliert."

Und:

Der auslegungsbedürftige, für einen juristischen Laien schwer verständliche Norminhalt von Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB) könnte allerdings für die Annahme sprechen, die Informationspflicht nur in den Fällen als erfüllt anzusehen, in denen der Unternehmer den Verbraucher vor Eintritt der Vertragsbindung unter konkretem Bezug auf den Kaufgegenstand (hier: Matratze) und den Umstand sowie die Art der Versiegelung ausdrücklich darauf hinweist, dass durch das Öffnen der Versiegelung das Widerrufsrecht erlischt.

Bisher wird das in der Praxis so gehandhabt:

Die Ausschlussgründe werden im Rahmen der Widerrufsbelehrung unterhalb der Folgen des Widerrufsrechts und oberhalb der allgemeinen Hinweise aufgeführt – was im Extremfall dann etwa wie folgt aussehen kann:

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Hier ist gerade keine Konkretisierung auf die individuelle Ware gegeben, sondern es werden Allgemeinsätze verwendet.

Diese Form des Hinweises auf den Ausschluss wurde durch die BGH-Entscheidung (VIII ZR 219/08) aus dem Jahr 2009 legitimiert:

"Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine solche Pflicht lässt sich aus dem sich aus § 355 Abs. 2 BGB ergebenden Erfordernis einer möglichst umfassenden, unmissverständlichen und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutigen Belehrung nicht ableiten."

Aber: Diese Entscheidung erging noch vor Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie – die damaligen gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Informationspflichten über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts waren noch wenig konkret, so dass sich der BGH damals auch zu vorgenannter Aussage hinreißen ließ. Nun aber wir seit Juni 2014 im Rahmen der Verbraucherrechterichtlinie folgende, konkretere Anforderung gestellt:

„Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbraucherrechterichtlinie

Bevor der Verbraucher [...] gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Form über folgendes: in Fällen, in denen gemäß Art. 16 kein Widerrufsrecht besteht, den Hinweis, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt oder gegebenenfalls die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert.

Danach soll also überhaupt nur dann über das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes informiert werden, wenn ein solches tatsächlich nicht besteht. Damit unterscheidet sich die neue Rechtslage doch einigermaßen von der alten, auf dessen Grundlage das oben zitierte BGH-Urteil erging. Wird sich dadurch die Anforderung an die Informationspflicht ändern? Das ist unserer Auffassung schwer abzuschätzen – es gibt für beide Antworten Argumente.

Fest steht: Ruhe bewahren - solange vom EuGH hierzu nichts dezidiertes kommt, bleibt alles beim alten und die bisherige Darstellung wird nicht anzugreifen sein.

Tipp: Immer auf der sicheren Seite sind Sie mit den Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei, wozu natürlich auch rechtswirksame Widerrufsbelehrungen gehören

Wen interessiert‘s?

Die Frage zum Widerrufsrecht von Matratzen interessiert zugegebenermaßen vermutlich nur einen kleinen Anteil der Onlinehändler, nämlich vornehmlich diejenigen, die in diesem Bereich tätig sind. Ggf. treten im Rahmen der Entscheidung auch noch ein paar Allgemeinsätze zum Thema Versiegelung hervor, die auch auf andere Branchen mit vergleichbarerer Thematik übertragbar sind.

Was aber einen Großteil der Händler angehen dürfte, ist die Antwort zur 3. Fragen.

Denn, wenn der EuGH hierzu entscheidet, dass im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf die Ausnahmen konkret hingewiesen werden muss, dann werden so ziemlich alle Belehrungen zu den Ausnahmen des Widerrufsrechts zu überarbeiten sein. Denn bisher weisen die Händler immer recht pauschal auf die gesetzlich bestehenden Ausnahmen hin, ohne auf die konkrete Ware im Einzelfall (etwa Matratze, Unterwäsche etc.) einzugehen. Das wäre dann nach entsprechender Entscheidung des EuGH ungenügend und also rechtswidrig – und das bedeutet: Abmahngefahr.

Wird das Risiko steigen, abgemahnt zu werden?

Auf diese Frage, weiß derzeit keiner eine verlässliche Antwort. Aber man kann auf jeden Fall sagen: Die Entscheidung des EuGH, die vermutlich noch 2018 ergehen wird, ist mit Spannung zu erwarten. Nicht nur, weil dann die Frage zum Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Matratzen beantwortet wird, sondern vor allem deswegen, weil auch eine Antwort zum Inhalt der Informationspflichten bei Ausnahmen des Widerrufsrechtes zu erwarten ist. Sollte sich der EuGH entsprechend äußern und die alte Praxis umwerfen, besteht Handlungsbedarf! Denn dann täte sich ein riesiger neuer Abmahnmarkt wegen der unzulässigen Belehrung über die Ausnahmen des Widerrufsrechtes auf.

Aber warten wir ab – es wird schließlich nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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1 Kommentar

F
Frager 14.12.2017, 14:02 Uhr
mal schaun
naja, falls der eugh Frage 1 verneint, wird er sich ja wohl kaum zu Frage 3 äußern

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