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EU-Kommission erwägt Stärkung der Rechte des Online-Händlers bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher

21.09.2018, 08:30 Uhr | Lesezeit: 4 min
EU-Kommission erwägt Stärkung der Rechte des Online-Händlers bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher

Die ab Juni 2014 geltende Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83/EU hat in allen EU-Mitgliedsstaaten gleichermaßen geltende Vorschriften für das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Online-Verträgen eingeführt, die den Verbraucherschutz gestärkt haben. Nach Ansicht der EU-Kommission sollte allerdings das Widerrufsrecht des Verbrauchers zugunsten der Online-Händler eingeschränkt werden. Dies hat eine Bewertung der EU-Kommission zur Anwendung der Verbraucherschutzrichtlinie in den EU-Mitgliedsstaaten ergeben. Ob und wann die EU-Kommission eine entsprechende Reform der Verbraucherschutzrichtlinie vorliegt, ist noch offen.

1. Unverhältnismäßige Belastung des Online-Händlers durch Regelung des Widerrufsrechts

Nach jetziger Rechtslage wird der Online-Händler nach Ansicht der von der EU-Kommission konsultierten Wirtschaftsverbände bei der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers in besonderem Maße benachteiligt. Dies führe zu Kosten, die vor allem für kleinere Unternehmen übermäßig belasten.

Zu nennen sind folgende Fälle:

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1.1 Wertverlust der Rückgabeware

Nach jetziger Rechtslage kann der Verbraucher Ware hinsichtlich ihrer Gebrauchsfähigkeit überprüfen, auch wenn diese Prüfung zu einem Wertverlust der Ware führt. Der Verbraucher kann eine solche Prüfung auch dann durchführen, wenn er von vornherein beabsichtigt, die Ware nicht zu behalten. Dieses Recht zur Überprüfung der Ware kann sehr weit gehen. Maßstab ist die Begutachtung in einem Ladengeschäft, Beispielsfälle (dem Leitfaden der EU-Kommission entnommen) :

  • Der Verbraucher kann die Verpackung der Ware öffnen und sie beschädigen, um Zugang zur Ware zu erhalten;
  • Er kann Kleidungsstücke anprobieren;
  • Er kann sich bei Audio-, Video- und entsprechenden Aufzeichnungsgeräten von Bild- und Tonqualität überzeugen.

Ob der Vergleich mit einem Ladengeschäft immer ein taugliches Abgrenzungskriterium ist, kann bezweifelt werden, da für jede Ware abgeklärt werden müsste, wie in einem Ladengeschäft ein Verbraucher diese Ware überprüfen kann.

Der Online-Händler hat die Beweislast, dass die Ware in einer Weise benutzt wurde, die über die bloße Prüfung der Gebrauchsfähigkeit hinausgeht.

Bei einem Wertverlust, der auf einen zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, sagt die Verbraucherschutzrichtlinie nichts darüber aus, wie denn der Wertverlust der Ware berechnet werden soll. Es heißt lediglich:

Art. 14 (2) Verbraucherschutzrichtlinie

Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist.

1.2 Erstattungspflicht bereits bei Nachweis, dass Rückgabeware zurückgeschickt wurde

Nach jetziger Rechtslage hat der Online-Händler den Kaufpreis der Rückgabeware bereits bei Nachweis zu erstatten, dass die Ware zurückgeschickt wurde (Artikel 13 Verbraucherschutzrichtlinie). Selbst wenn der Online-Händler den Verbraucher für einen Wertverlust der Rückgabeware haftbar machen kann, hat der Online-Händler nach Artikel 13 Abs. 3 Verbraucherschutzrichtlinie dem Verbraucher die geleisteten Zahlungen bei Nachweis der Rückgabe der Ware zu erstatten.

Ob die Fallgestaltung „Nachweis, dass Ware zurückgeschickt wurde“ in der Praxis eine große Rolle spielt, darf bezweifelt werden. Ein Online-Händler wird normalerweise erst den Wareneingang abwarten, um dann auch überprüfen zu können, ob die Ware beschädigt ist. Die zeitliche Frist zwischen Nachweis der Rücksendung und tatsächlichen Eingang der Rückgabeware, spielt für den Verbraucher eher eine zu vernachlässigende Rolle. Die Anforderungen an den Nachweis der Rücksendung sind zudem relativ hoch gesetzt. Nach dem Leitfaden der EU-Kommission sollte es sich bei einem solchen Nachweis um einen schriftlichen Belegt eines etablierten Spediteurs oder Anbieters von Postdiensten handeln, in dem Absender und Empfänger genannt sind ( Ziffer 6.4.3 Leitfaden der EU-Kommission).

2. Reform der Regelung zum Widerrufsrecht noch ungewiss

Die EU-Kommission lässt erkennen, dass bei der Regelung des Widerrufsrechts Änderungsbedarf zugunsten des Online-Händlers besteht.

So sieht ein Vorschlag der EU-Kommission vor, dass ein Unternehmen die Rückzahlung des Kaufpreises so lange verweigern kann, bis die Ware bei ihm eingegangen ist. Das heißt, der bloße Nachweis der Rückgabe der Ware reicht nicht mehr aus.

Weiterhin soll das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei missbräuchlicher Nutzung der Rückgabeware eingeschränkt werden. Wenn die Ware in einem zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit nicht notwendigen Umgang benutzt wurde, dann soll ein Wertersatzanspruch entfallen. Stattdessen soll in diesen Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gänzlich ausgeschlossen sein.

Gegen entsprechende Pläne der EU-Kommission bestehen allerdings Bedenken. So haben sich die Länder-Verbraucherschutzminister bei ihrem Treffen mit Vertretern des Bundesjustizministeriums und der EU-Kommission am 11. September 2018 gegen eine derartige Einschränkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Online-Käufen ausgesprochen. Die IT-Recht Kanzlei wird über die weitere Entwicklung berichten.

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