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Pflicht zur Bereitstellung elektronischer Etiketten und Datenblätter für energieverbrauchsrelevante Ware im Online-Handel ab 2015

24.06.2014, 16:09 Uhr | Lesezeit: 11 min
Pflicht zur Bereitstellung elektronischer Etiketten und Datenblätter für energieverbrauchsrelevante Ware im Online-Handel ab 2015

Zum 05.03.2014 wurde die Verordnung (EU) 518/2014 verabschiedet, die Online-Händlern ab 2015 auferlegt, für energieverbrauchsrelevante Geräte auf ihren Websites elektronische Energieeffizienz-Etiketten und Produktdatenblätter zur Einsicht für Verbraucher bereitzuhalten. Dabei ändert der Rechtsakt die für die jeweiligen Produktkategorien bereits existierenden Kennzeichnungsverordnungen ab und erweitert sie um ein Pflichtenprogramm der Unternehmer mit Tätigkeit im Online-Handel, um Verbrauchern im Internet-Fernkauf fortan eine fundiertere, von der Kenntnis aller produktbezogenen Fakten getragene Kaufentscheidung zu ermöglichen.

Der folgende Beitrag thematisiert den Anwendungsbereich der neuen Verordnung, deren konkreten Regelungsgehalt und die Möglichkeiten der Umsetzung der neuen Bereitstellungspflichten.

A. Allgemeines

1. Welche Geräte sind von den neuen Bereitstellungspflichten betroffen?

Die VO (EU) Nr. 518/2014 sieht die Pflicht zur Einbindung von elektronischen Etiketten und Produktdatenblättern auf Händler-Websites für folgende Produktkategorien vor:

  • Luftkonditioniermodelle im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 626/2011
  • Haushaltswäschetrocknermodelle mit Kennzeichnungsvorgaben nach der VO (EU) Nr. 392/2012
  • Lampen, die den Vorgaben der VO (EU) Nr. 874/2012 unterfallen (nur elektronisches Etikett, KEIN Datenblatt), ab dem 01.09.2021 reformierte Energiekennzeichnung für Lichtquellen gemäß VO (EU) 2019/2015 mit neuen Etiketten und Produktdatenblättern
  • Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte, Temperaturregler, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen mit Etikettierungspflichten gemäß der VO (EU) Nr. 811/2013
  • Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 812/2013

Achtung:

Für folgende Geräteklassen gelten seit dem 01.03.2021 reformierte Kennzeichnungsvorgaben:

  • Geschirrspüler gemäß VO (EU) 2019/2017
  • Waschmaschinen und Waschtrockner gemäß VO (EU) 2019/2014
  • Kühlschränke und Weinkühlschränke gemäß VO (EU) 2019/2016
  • Elektronische Displays (vormals nur Fernseher, nun aber auch Monitore etc.) gemäß VO (EU) 2019/2013
  • kommerzielle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (zum Beispiel in Supermärkten) gemäß VO (EU) 2019/2018

2. Ab wann gelten die neuen Pflichten?

Grundsätzlich greifen die Pflichten nur für neue oder aktualisierte Produkte, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden.

Abweichende Regelungen trifft die Verordnung jedoch für folgende Bereiche:

- Raum- und Kombiheizgeräte, Temperaturregler, Solareinrichtungen oder Verbundanlagen:
elektronisches Produktdatenblatt und elektronisches Etikett sind ab dem 26.09.2015. Ein abgeändertes elektronisches Etikett für Raum- und Kombiheizgeräte, welches die bisherigen ersetzt im Wege der Harmonisierung ersetzt, muss nicht vor dem 26.09.2019 zur Verfügung gestellt werden.
- Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen: Elektronisches Produktdatenblatt und elektronisches Etikett sind ab dem 26.05.2015 bereitzustellen. Ein abgeändertes elektronisches Etikett für Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welches die bisherigen im Wege der Harmonisierung ersetzt, muss nicht vor dem 26.09.2017 zur Verfügung gestellt werden.

Wichtig: in beiden obigen Fällen ist nicht auf ein Inverkehrbringen zu den genannten Daten abzustellen. Unabhängig von einer tatsächlichen Erstbereitstellung auf dem Markt greifen die Pflichten zum jeweilig genannten Tag!

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3. Welche Zielsetzung verfolgt die Verordnung (EU) Nr. 518/2014?

Nach derzeitiger Rechtslage müssen im Onlinehandel mit elektronischen Geräten sowie im gesamten Fernabsatz gewisse, auf dem jeweiligen Etikett und Produktdatenblatt aufgeführte Informationen zwar zur Verfügung gestellt werden. Das Etikett und das Produktdatenblatt selbst müssen allerdings nicht zwingend gezeigt oder für den Verbraucher zum Abruf bereitgehalten werden.

Da insofern bei Online-Käufen gegenüber anderen Erwerbsmöglichkeiten ein Informationsgefälle entstünde, das den Verbraucher in seiner fundierten und auf Basis aller relevanten Fakten getroffenen Entscheidung beeinflussen könnte, sieht die Verordnung (EU) Nr. 518/2014 die Einführung von elektronischen Datenblättern und Etiketten vor. Insbesondere soll sie den Informationshorizont von Online-Käufern durch die Einsehbarkeit einer Farbskala bei der Energieeffizienzklasse und die detailreichen Ausführungen auf dem Produktdatenblatt demjenigen von Verbrauchern, die Produkte außerhalb des Fernkaufs erwerben, gleichstellen.

B. Neue Pflichten für Online-Händler

1. Was haben Online-Händler zukünftig sicherzustellen?

Online-Händler werden mit Inkrafttreten der jeweiligen Regelungsbereiche der Verordnung die produktspezifischen Etiketten und Datenblätter in elektronischer Form auf ihren Websites zur Einsicht für Verbraucher bereitzustellen haben, sofern sie die betroffene Ware zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über das Internet anbieten.

Achtung: Händler, die online Lampen anbieten, müssen nur das spezielle Etikett anführen. Produktdatenblätter sind für Lampen in der zugrunde liegenden Kennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 874/2012 nicht vorgesehen.

2. Gelten die Pflichten nur für eigene Online-Shops oder auch auf Angebotsportalen wie „Amazon“ oder „ebay“?

Die Verordnung differenziert nicht zwischen den diversen Angebotsmöglichkeiten im Online-Gewerbe, sondern sieht die Bereitstellungspflichten für jeden Händler vor, der einschlägige Ware über das Internet verkauft, vermietet oder zum Ratenkauf anbietet.

Somit gilt, dass Händler nicht nur auf ihren eigenen Internetpräsenzen die elektronischen Etiketten und Datenblätter anzuzeigen haben, sondern dies auch dann gewährleisten müssen, wenn sie auf einem Handelsportal wie „eBay“ oder „Amazon“ tätig werden.

Diese Plattformen gewähren Händlern nämlichen einen selbstständigen Online-Auftritt und legen diesem mithin die alleinige Verantwortung für die rechtliche Konformität seiner Angebote auf.

3. Wie erhalten Online-Händler die Etiketten und Datenblätter?

Ebenso wie die Etiketten und Datenblätter in physischer Form werden auch die elektronischen Formate zukünftig vom jeweiligen Lieferanten zur Verfügung zu stellen sein (vgl. Erwägungsgrund 4). Diesen trifft die Pflicht, die Dokumente mit Blick auf die spezifischen Produkteigenschaften anzupassen und bereitzuhalten.
Weil eine gesonderte Zustellung an jeden handelnden Abnehmer eines auf elektronischem Wege einen unverhältnismäßig großen Aufwand für den Lieferanten bedeuten würde, wird in Erwägungsgrund 4 der Verordnung empfohlen, die Dateien auf der Lieferanten-Website zum Download für die Händler bereitzustellen.

Die konkrete Form der Übermittlung an die Händler ist jedoch nicht vorgeschrieben, sondern durch Obiges nur angeraten.

In jedem Fall jedoch hat der Lieferant seine Händler von der gewählten Form der Abrufmöglichkeit in Kenntnis zu setzen.

Entscheidet sich der Lieferant für die Methode, die erforderlichen Etiketten und Datenblätter auf seiner Website zum Download anzubieten, ist es Aufgabe der Online-Händler, aktiv auf diese zuzugreifen, um sie sodann zur Erfüllung ihrer Pflichten auf ihren Websites einzubinden.

4. In welcher Form müssen die elektronischen Dokumente vom Lieferanten zur Verfügung gestellt werden?

Eine konkrete Vorgabe bezüglich eines Dateiformats macht die Verordnung nicht, deutet aber an verschiedenen Stellen auf eine graphische Darstellung hin.

Auch nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei empfiehlt sich die Verwendung von Bilddateien aus dem Grund, dass Händler in der Lage sein sollen, die elektronischen Formulare von den Lieferanten unverändert zu übernehmen und sie ohne großen Aufwand in ihre Online-Präsenz einzubinden. Gleichsam ermöglichen Bilddateien eine etwaige optische Anpassung der Größe und Schärfe, welche im Einzelfall nach Maßgabe der Vorgaben zur Darstellung der Etiketten und Datenblätter im Online-Shop (s.u.) erforderlich werden kann.

5. Betreffen die Kennzeichnungspflichten nur das tatsächliche Anbieten von Waren oder auch (Werbe-) Anzeigen auf externen Websites?

Inwiefern die Pflichten auch dann greifen, wenn Waren eines Online-Händlers nebst Preisangaben auf externen Websites als Anzeigen (z.B. „Google Ads“) angeführt werden, geht aus der Verordnung nicht eindeutig hervor. Diese nennt als Anknüpfungspunkt für die Bereitstellung der elektronischen Dokumente nur den „Fernkauf über das Internet“.

Aus der gewählten Formulierung lässt sich nicht entnehmen, ob auch die Online-Werbung in Form von Anzeigen erfasst werden soll.

Allerdings sind die Anhänge der VO 518/2014 mit der Überschrift „Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind” betitelt, sodass es naheliegt nur Internetauftritte mit tatsächlicher direkter Einkaufsmöglichkeit in den Geltungsbereich der Pflichten einzubeziehen und demzufolge Werbung auszuschließen.

Dafür spricht auch, dass die gerätespezifischen Kennzeichnungsverordnungen, die durch die VO 518/2014 abgeändert werden, konkrete Informationspflichten der Händler in der Werbung vorsehen und diese explizit bezeichnen.

Die VO 518/2014 aber lässt jene Obliegenheiten unberührt und bezieht sich hinsichtlich der Bereitstellung von elektronischen Etiketten und Datenblättern ausschließlich auf das tatsächliche „Anbieten“ der Ware zum Kauf.

Sonderfall: Preissuchmaschinen

Auch wenn nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei das Werben für einschlägige energieverbrauchsrelevante Produkte im Internet nach Sinn und Zweck der VO 518/2014 keine Bereitstellungspflichten auslöst, könnte man erwägen, diese für Preissuchmaschinen dennoch vorauszusetzen.

Immerhin kategorisieren diese nämlich bestehende Angebote aus Online-Shops, welche die elektronischen Etiketten und Datenblätter zwingend anführen müssen, und ordnen sie dem Preis nach in einer gewissen Reihenfolge an.

Allerdings gewähren Preissuchmaschinen keinen direkten Einkauf der kategorisierten Händlerwäre, sondern beschränken sich auf eine Weiterleitung zu den jeweiligen externen Angeboten. Sie stellen diese somit nur mittelbar zur Verfügung, ohne selbst eine Möglichkeit des seiteninternen Produkterwerbs zu schaffen.

Insofern werden auf Preissuchmaschinen keine Waren zum Kauf oder zur Miete angeboten, sondern vielmehr Übersichtslisten von Angeboten für optimale Kauf- oder Mietoptionen generiert.

Eine Pflicht zur Bereitstellung elektronischer Etiketten und Datenblätter in Preissuchmaschinen ist unter Berücksichtigung der oben getroffenen Wertungen nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei auszuschließen.

6. Betreffen die Bereitstellungspflichten der Online-Händler auch Produkte, die vor den einschlägigen Terminen in Verkehr gebracht wurden?

Grundsätzlich nicht. Nach Erwägungsgrund 5 der Verordnung sollen die Pflichten nur bei neuen oder aktualisierten Modellen bestehen, die eine neue Modellkennung aufweisen und ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden.

Zwar ist es dem Lieferanten überlassen, auch bei bereits existierenden Produkten die elektronischen Etiketten und Datenblätter bereit zu halten. Online-Händler sind jedoch in diesem Falle nicht verpflichtet, die elektronischen Formate auch tatsächlich in ihre Internetpräsenzen zu integrieren. Für den konkreten Anknüpfungspunkt jener Obliegenheit bleibt ein Inverkehrbringen von neuer oder aktualisierter Ware ab dem 01.01.2015 maßgeblich.

Achtung:

Abweichendes muss für Heizgeräte und Warmwasseranlagen nach den Verordnungen (EU) Nr. 811/2013 und Nr. 812/2013 gelten, da hier ein konkretes Datum, und nicht etwa ein Inverkehrbringen zu einem bestimmten Termin die Pflichten auslöst (s.o.). Im Anwendungsbereich der beiden Verordnungen sind somit auch nicht neu hergestellte Produkte betroffen, sobald der entsprechende Umsetzungstermin eintritt.

C. Die Möglichkeiten zur Umsetzung der Bereitstellung auf der Internetpräsenz

1. Wie müssen die neuen Pflichten der Online-Händler konkret umgesetzt werden?

Die Verordnung (EU) Nr. 518/2014 enthält genaue Vorgaben für die zulässige Darstellung der elektronischen Etiketten und Datenblätter und ermöglicht so nicht nur die direkte Integration der Graphiken in die Website, sondern auch die Projektion in Form einer geschachtelten Anzeige.

a. Darstellung des Etiketts

Option 1: Direkte Einbindung der Graphik

Wird das Etikett graphisch direkt in die Website eingebunden, so muss es auf dem jeweiligen Bildschirm des Verbrauchers (unabhängig davon, ob es sich um einen Touchscreen oder eine sonstige Bildtechnologie handelt) in der Nähe des Produktpreises erscheinen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen denen entsprechen, die in der jeweiligen speziellen Kennzeichnungsverordnung für die Produktart vorgeschrieben ist.

Option 2: Darstellung per geschachtelter Anzeige

Weil die direkte Einbindung des Etiketts neben dem Produktpreis im Einzelfall zu viel Platz beanspruchen könnte, lässt die Verordnung die Darstellung per geschalteter Anzeige zu. Als solche ist eine Benutzeroberfläche zu verstehen, die den Zugang zur jeweilig begehrten Information durch ein anderes Bild oder einen Datensatz per Mausklick, Maus-„Roll-Over“-Funktion oder Berühren oder Aufziehen (auf einem Touchscreen) herstellt.

Anknüpfungspunkt für die geschaltete Anzeige muss stets ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes in weiß und in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht.

Zulässig ist die Darstellung eines der im Folgenden aufgeführten Formate:

aaaenerg

Weiterhin ist folgendes zu beachten:

  • der Pfeil muss auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden
  • die Bilddatei des Pfeils muss mit einem Link zum Etikett versehen sein
  • das Etikett muss nach einem Mausklick auf das Bild des Pfeils, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt werden
  • das Etikett muss in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden
  • die Anzeige des Etiketts muss mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet werden können

Achtung: Für den Fall, dass die Graphik auf dem Bildschirm des Verbrauchers nicht wiedergegeben werden kann, ist stets ein alternativer Text mit dem Bild des Pfeils zu kombinieren, der die Darstellung der Informationen in nicht graphischer Form ermöglicht. Dieser muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße anführen, der derjenigen des Produktpreises entspricht.

b. Darstellung des Produktdatenblattes

Option 1: direkte Einbindung der Graphik

Wird das Datenblatt graphisch direkt in Website integriert, muss auch dieses auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises erscheinen. Es muss in Bezug auf seine Größe gut sichtbar und leserlich sein.

Option 2: Darstellung per geschachtelter Anzeige

Auch für das Produktdatenblatt besteht die Möglichkeit einer mittelbaren Darstellung in Form einer geschachtelten Anzeige, die eine Verbindung zur Benutzeroberfläche mit der einschlägigen Graphik erst durch einen Anknüpfungspunkt auf der Website mittels Anklicken, Maus-Rollover oder Berühren/Aufziehen herstellt.

Zulässiger Anknüpfungspunkt ist einzig ein Link, der zur entsprechenden Graphik weiterleitet. Er muss klar und leserlich als „Produktdatenblatt“ angeführt sein.

Zu welcher der beiden möglichen Darstellungsoptionen wird eher geraten?

Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt, vor allem angesichts des bei einer direkten Einbindung der Graphiken benötigten Platzes die explizit angeführte Möglichkeit der geschachtelten Anzeige zu nutzen.

Da die Verordnung für Online-Händler eine Bereitstellung von Etikett Datenblatt „beim Angebot“ zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf einschlägiger Ware vorsieht, müssten die Informationen nicht erst auf der dem jeweiligen Produkt zugeordneten Unterseite eines Shops angeführt werden, sondern schon in bloßen Produktübersichten oder Listen auf der jeweiligen Internetpräsenz.

Gerade in diesen aber ist der für eine direkte graphische Darstellung erforderliche Platz regelmäßig nicht vorhanden, sodass nur mit einer geschachtelten Anzeige nebst dem jeweiligen Produkt den Pflichten Rechnung getragen werden kann, ohne die Übersichtlichkeit und Kompaktheit der Listen zu gefährden.

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Bildquelle:
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