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Rechtsfolgen bei Untergang und Rücksendungen von Paketen nach erfolglosem Zustellungsversuch

15.05.2019, 15:03 Uhr | Lesezeit: 6 min
Rechtsfolgen bei Untergang und Rücksendungen von Paketen nach erfolglosem Zustellungsversuch

Im Online-Handel gelten für den Warenversand zugunsten des Verbrauchers bestimmte Abweichungen von den allgemeinen Gefahrtragungsregelungen, die bestimmen, wer im Falle des Verlusts oder Untergangs einer Sendung die Verantwortung trägt. Im Idealfall werden Pakete bei der Zustellung unmittelbar vom Verbraucher entgegengenommen. Oftmals kommt es aber stattdessen vor, dass der Verbraucher bei einem Zustellversuch nicht anzutreffen ist und die Sendung sodann in einem Paketshop zur Abholung für einen bestimmten Zeitraum bereitgehalten wird. Muss der Händler bei Untergang oder Verlust auf seine Kosten erneut liefern? Und wie verhält es sich, wenn das Paket nach Ablauf des Abholungszeitraums zurückgesandt wird? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

I. Grundsatz: Gefahrenübergang und Annahmeverzug mit erfolglosem Zustellungsversuch

Bleibt ein Zustellungsversuch erfolglos, schließen sich daran grundsätzlich die für den Verbraucher nachteiligen Rechtsfolgen des Gefahrenübergangs und des Annahmeverzugs an, die maßgebliche Auswirkungen auf die Zweitlieferungspflicht des Händlers im Verlustfall haben.

Um dies verständlich zu machen, beginnen wir mit einem Fallbeispiel:

Verbraucher A bestellt bei Händler B ein neues Smartphone. Dieses übergibt B in einem Paket dem Versandunternehmen, das sodann an der von B angegebenen Anschrift klingelt, um das Smartphone auszuliefern. B ist nicht zu Hause, das Paket kann nicht zugestellt werden. Also liefert das Versandunternehmen unter entsprechender Benachrichtigung des A das Paket an einen unternehmenseigenen Paketshop in der Nähe, wo es zwei Wochen zur Abholung aufbewahrt wird. Ohne Verschulden des Transportdienstleisters ist das Paket nicht mehr auffindbar, als A es eine Woche später abholen will.

Muss B dem A ein neues Smartphone liefern?

Nein. Die Gefahr des zufälligen Untergangs ist mit dem erfolglosen Zustellungsversuch auf den Verbraucher A übergegangen.

Grundsätzlich ist bei Verbrauchsgüterkaufen gemäß § 475 Abs. 2 BGB der § 447 Abs. 1 BGB nicht anzuwenden, nach dem beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verlustes auf den Käufer übergeht, sobald der Unternehmer die Ware an das Transportunternehmen übergibt.

Vielmehr gilt § 446 BGB, sodass die Gefahr erst mit tatsächlicher Übergabe an den Verbraucher übergeht.

Gemäß § 446 Satz 3 BGB steht es einer Übergabe aber gleich, wenn sich der Verbraucher im Verzug der Annahme (§ 293 BGB) ist. In einen solchen Annahmeverzug wird der Verbraucher durch den erfolglosen Zustellungsversuch gesetzt, bei dem ihm die Ware tatsächlich angeboten wurde. Der erfolglose Zustellungsversuch steht rechtlich also einer Übergabe gleich, sodass ab diesem Zeitpunkt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung allein der Verbraucher trägt.

Geht das Paket ohne Verschulden des Transportunternehmens im Paketshop unter, muss der Händler nicht erneut liefern, weil der Verbraucher schon mit der Verlustgefahr behaftet war. Insofern wird der Händler von seiner Leistungspflicht frei.

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II. Gefahrenübergang und verschuldeter Untergang der Sendung

Im Ausgangsbeispiel war das Paket im Paketshop ohne Verschulden des Transportdienstleisters unter gegangen. Anders können die Fälle liegen, in denen das Paket nach erfolglosem Zustellungsversuch aufgrund eines Verschuldens des Versanddienstleisters bzw. seiner Angestellten untergeht.

Dies folgt daraus, dass § 446 BGB nur den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs regelt. War der Untergang indes nicht zufällig, sondern vielmehr auf ein Verschulden des Transportunternehmens zurückzuführen, greift § 446 BGB nicht ein.

Hier gilt, dass sich der Händler ein Verschulden des Transportunternehmens für den Untergang nach § 278 BGB grundsätzlich wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen muss. Dieses ist für die Lieferung an den Kunden nämlich ein sogenannter Erfüllungsgehilfe (BGH, Urteil v. 06.11.2013 - VIII ZR 353/12). Verschuldet das Transportunternehmens also den Untergang der Ware, muss der Händler grundsätzlich erneut liefern.

Dies gilt bei einem vorangegangen Zustellversuch allerdings nur mit Einschränkungen.

Der Verbraucher wurde durch die erfolglose Zustellung nämlich nach wie vor in Verzug der Annahme gesetzt. In diesem Status hat der Händler gemäß § 300 Abs. 1 BGB aber nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, was auch den Verschuldensgrad von Erfüllungsgehilfen erfasst.

Ob eine Lieferpflicht des Händlers fortbesteht, hängt also davon ab, welcher Verschuldensgrad dem Transportunternehmen beim Verlust des Paketes nach erfolgloser Zustellung zur Last zu legen war.

Verlor es das Paket nur (leicht) fahrlässig, also durch (geringe) Außerachtlassung der verkehrserforderlichen Sorgfalt, haftet der Händler wegen § 300 Abs. 1 BGB nicht und muss nicht nachliefern.

Handelte das Transportunternehmen beim Verlust dahingegen grob fahrlässig oder gar vorsätzlich, muss der Händler nachliefern.

Freilich steht dem Händler in den letzteren beiden Fällen aber ein Anspruch gegen das Transportunternehmen aus dem Frachtvertrag auf Ersatz des durch die Zweitlieferung entstandenen Schadens zu.

III. Gefahrenübergang und Rücksendung an den Händler mangels Abholung in einem Paketshop

Wieder anders liegen Fälle, in denen das Paket nach erfolglosem Zustellversuch an einen Paketshop geliefert wird und dort nicht verloren geht, sondern schlichtweg vom Verbraucher nicht abgeholt wird. Nach Ablauf einer vom Versanddienstleister abhängenden Frist werden derartige Pakete an den Händler zurückgesandt.

Bei Rücksendung an den Händler muss dieser grundsätzlich erneut liefern. Immerhin ist die Ware weder zufällig noch verschuldet untergegangen, sodass die ursprüngliche Leistungspflicht des Händlers („Lieferung der Ware“) unverändert fortbesteht.

Allerdings kann der Händler die Lieferung hier aber von einer vorausgehenden Erstattung der neu anfallenden Versandkosten durch den Verbraucher abhängig machen. Immerhin ist dieser wegen der erfolglosen Zustellung und der sich daran anschließenden Nichtabholung dafür verantwortlich, dass der erste Lieferversuch scheiterte.
Erhebt der Versanddienstleister für die Rücksendung ein Strafporto, muss der Verbraucher auch dieses vor einer erneuten Lieferung erstatten.

IV. Beweisfragen: erfolgloser Zustellversuch oder nicht?

Weil mit der Erfolglosigkeit eines Zustellungsversuchs wegen des gesetzlichen Gläubigerverzugs und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Gefahrenübergang weitreichende Folgen verbunden sind, ist dessen Beweisbarkeit für den Händler unbedingt notwendig.

Allerdings stehen sich hier häufig die Aussage des Verbrauchers und die Sendungsinformationen der Versandunternehmen gegenüber. So ist es nicht selten, dass der Verbraucher behauptet, ein Zustellungsversuch sei trotz seiner Anwesenheit nicht erfolgt, während die Versandinformationen einen solchen aber mit dem Vermerk der Erfolgslosigkeit bescheinigen.

Der Beweis des erfolglosen Zustellungsversuchs wird in diesen Fällen regelmäßig zu Lasten des Verbrauchers gehen, weil sich der Händler auf den Einlieferungsbeleg und die damit verbundenen Sendungsinformationen berufen kann, dem Verbraucher aber nur sein bloßes Wort als Zeugnis zur Verfügung steht. Zwar ist der Händler für den Zustellungsmisserfolg beweispflichtig. Der Einlieferungsbeleg mit Sendungsinformationen hat aber in der Regel stärkere Beweiskraft als das bloße Wort des Verbrauchers, sodass dessen Behauptung, eine Zustellung sei nie versucht worden, grundsätzlich nicht greift.

V. Fazit

War ein Zustellungsversuch erfolglos (was der Händler regelmäßig handfest mit den Sendungsinformationen zum Einlieferungsbeleg beweisen kann), gerät der Verbraucher in Annahmeverzug. Dies hat zum einen zur Folge, dass der Verbraucher ab diesem Zeitpunkt für den zufälligen Verlust oder Untergang der Sendung die alleinige Verantwortung trägt und der Händler in diesen Fällen nicht nachliefern muss. Zum anderen wird die Haftung des Händlers durch den Annahmeverzug auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sodass rein fahrlässige Paketverluste durch das Transportunternehmen ihn ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreien.

Geht das Paket dahingegen nicht unter, sondern wird mangels Abholung im Paketshop an den Händler zurückgesandt, muss der Verbraucher vor erneuter Zusendung die wieder anfallenden Versandkosten vorschießen.

Bei weiteren Fragen zu rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Warensendungen steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

d
dofr1200 12.01.2021, 22:23 Uhr
Ablegen der Ware
Wie verhält es sich, wenn die Ware nach einem erfolglosen Zustellungsversuch einfach z.B. vor der Haustür abgestellt wird? Ist das dann Vorsatz des Lieferanten und der Schuldner steht in der Haftung, wenn es am Ablageort beschädigt oder gestohlen wird?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
M
Mac 03.11.2019, 10:05 Uhr
Lieferung an Paketshop
Wie sieht die Sachlage denn aus, wenn der Verbraucher eine Lieferung direkt an einen Paketshop geliefert haben möchte? Wenn das Pakwt dann dort verloren geht: wer haftet für den Verlust? Versender oder Transportdienstleister?

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