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OLG München: Händler dürfen Entgelte für Zahlungen via PayPal und Sofortüberweisung berechnen

10.01.2020, 18:35 Uhr | Lesezeit: 7 min
OLG München: Händler dürfen Entgelte für Zahlungen via PayPal und Sofortüberweisung berechnen

Das OLG München hat mit Urteil vom 10.10.2019 (Az. 29 U 4666/18) entschieden, dass die Berechnung eines Entgelts für die Nutzung der Zahlungsmöglichkeiten Sofortüberweisung und PayPal nicht gegen das in § 270a BGB normierte „Surcharging-Verbot“ verstößt. Dies hatte das LG München I in erster Instanz noch anders gesehen. Dessen Urteil wurde nun aber vom OLG München aufgehoben.

Hintergrund

Seit dem 13.01 2018 ist es gemäß § 270a BGB untersagt, gesonderte Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften zu verlangen. Das sogenannte "Surcharging"-Verbot betrifft dabei insbesondere Online-Händler, die ihren Kunden die Möglichkeit anbieten, bargeldlos zu bezahlen. Nähere Informationen zum "Surcharging"-Verbot finden sich hier.

Umstritten ist, welche Zahlungsarten konkret vom "Surcharging"-Verbot umfasst sind. Gemäß § 270a S. 1 BGB ist eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam. Fraglich ist jedoch, ob das Verbot neben den konkret genannten auch noch andere Zahlarten umfasst, insbesondere, wenn diese über besondere Zahlungsdienste wie etwa PayPal oder Sofortüberweisung angeboten werden.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale einen Anbieter von Fernbusreisen abgemahnt, weil dieser seinen Kunden für Zahlungen via Sofortüberweisung und PayPal ein zusätzliches Entgelt berechnen wollte. Hierin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das in § 270a BGB normierte „Surcharging-Verbot“ und nahm das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch. Das LG München I gab der Klage in vollem Umfang statt. Hiergegen legte die Beklagte Berufung zum OLG München ein.

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Entscheidung des OLG München

Das OLG München schloss sich der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale und des LG München I nicht an und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Nach Auffassung des OLG seien die beiden streitgegenständlichen Zahlarten nicht vom „Surcharging-Verbot“ umfasst. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut von § 270a BGB als auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Dabei befasste sich das Gericht auch näher mit der rechtlichen Einordnung der beiden streitgegenständlichen Zahlarten. Danach handle es sich bei der Verwendung von PayPal um eine sog. E-Geld-Zahlung.

"PayPal transferiert lediglich E-Geld zwischen Nutzern von PayPal, ohne dass es darauf ankommt, ob der PayPal-Nutzer E-Geld gegen Zahlung eines Geldbetrages, durch Empfang von E-Geld oder durch Zugriff von PayPal auf eine andere Zahlungsquelle des Nutzers erhält. Da auch in letzterem Fall der Betrag, auf den PayPal zugreift, erst in E-Geld umgewandelt werden muss, ist es nach zutreffender Auffassung unerheblich, ob PayPal gegenüber seinem Nutzer im Wege einer SEPA-Basislastschrift vorgeht. Auch dann handelt es sich nur im Verhältnis zu PayPal – und nicht im Verhältnis von Gläubiger und Schuldner – um die Verwendung einer SEPA-Lastschrift […]."

Der Zahlungsart Sofortüberweisung liege zwar eine SEPA-Überweisung zugrunde, diese werde jedoch nicht vom Zahlenden selbst sondern von einem Zahlungsdienst ausgelöst.

"Allerdings wird diese nicht vom Schuldner als Zahler selbst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, ausgelöst (mithin also nicht als eine “Push-Zahlung”, bei der die Initiative vom Schuldner durch Einleitung des Zahlungsauftrags an seine kontoführende Bank ausgeht), sondern vom Betreiber des Zahlungsdienstes “Sofortüberweisung”, also durch einen Zahlungsauslösedienst […]."

Für eine Anwendbarkeit von § 270a BGB genüge es auch nicht, dass beiden Zahlarten SEPA-Zahlungsvorgänge zugrunde liegen. Denn der Gesetzgeber habe sich bei der Regelung des „Surcharging-Verbots“ gerade dagegen entschieden, dieses auf andere als die genannten Zahlarten auszuweiten. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit der Regelung des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Danach ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht.

"§ 270 a BGB sieht nach zutreffender Auffassung […] vielmehr kein generelles Surcharging-Verbot vor, was im Übrigen ein Vergleich mit § 312 a Abs. 4 BGB zeigt. Nach dieser Vorschrift (dort Nr. 1) ist klargestellt, dass Unternehmer in Verbraucherverträgen zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit vorsehen müssen. Würde man aus § 270a BGB ein generelles Surcharging-Verbot ableiten, liefe § 312 a Abs. 4 BGB leer. Dass dies seitens des Gesetzgebers beabsichtigt war, ist nicht zu erkennen."

Ferner komme auch eine analoge Anwendung von § 270a BGB nicht in Betracht, da weder PayPal noch Sofortüberweisung mit den in § 270a BGB genannten Zahlarten vergleichbar seien.

Für PayPal ergebe sich dies zum einen daraus, dass der Gesetzgeber diese Zahlungsart bewusst nicht einbezogen hat und es damit schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zum anderen werden E-Geld-Zahlungen nicht von Art. 62 Abs. 4 RL (EU) 2015/2366, dem § 270a BGB zugrunde liegt, erfasst.

"Nach dem Wortlaut der Richtlinie gilt das dort vorgesehene Entgeltverbot lediglich für solche Zahlungsdienstleistungen, auf die die VO (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) anwendbar ist. Zahlungsvorgänge, bei denen E-Geld gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 2 der RL 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten übermittelt wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich der SEPA-Verordnung, sofern solche Vorgänge nicht zu einer Überweisung oder einer Lastschrift zugunsten und zulasten eines durch BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskontos führen (Art. 1 Abs. 2 lit. f SEPA-VO). Dass die hier streitgegenständliche “PayPal”-Zahlung eine Übermittlung von E-Geld i. S. v. Art. 2 Nr. 2 der RL 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. 2009 ist, steht außer Frage."

Auch Sofortüberweisung sei nicht vergleichbar mit den in § 270a BGB genannten Zahlarten, da das Entgelt insoweit für einen anderen Zweck zu zahlen ist.

"Nach Art. 2 Nr. 1 SEPA-VO ist eine “Überweisung” ein vom Zahler ausgelöster inländischer oder grenzüberschreitender Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers, in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt. Ein Entgelt für einen derartigen Zahlungsdienst ist jedoch nicht vergleichbar mit einem solchen Entgelt, welches für eine Zahlung vereinbart wird, die – wie hier – durch einen Zahlungsauslösedienst initiiert wird."

Fazit

Nach der Auffassung des OLG München fallen die im Online-Handel beliebten Zahlarten PayPal und Sofortüberweisung nicht unter das in § 270a BGB normierte „Surcharging-Verbot“, so dass der Händler für die Verwendung dieser Zahlarten ein gesondertes Entgelt berechnen darf. Dabei ist die Argumentation des OLG durchaus nachvollziehbar. Dennoch verbleibt bis zur Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung eine gewisse Rechtsunsicherheit.

Wer ein unnötiges Risiko vermeiden möchte, sollte daher auch weiterhin von der Berechnung gesonderter Entgelte für diese Zahlarten absehen. Im Zweifel lassen sich solche Kosten auch über den Preis der Ware oder Dienstleistung ausgleichen. Zudem könnte die Berechnung gesonderter Entgelte für diese Zahlarten abschreckend auf potenzielle Kunden wirken, die sich dann ggf. lieber an einen Konkurrenten wenden, der hierfür (scheinbar) nichts berechnet.

Im Falle von PayPal ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass PayPal die Berechnung entsprechender Entgelte durch den Händler im Rahmen seiner AGB ausdrücklich verbietet:

"Als Händler dürfen Sie keinen Aufschlag für die Nutzung der PayPal-Dienste erheben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf zusätzliche "Dienstleistungsgebühren", höhere Versandkosten im Vergleich zu den Versandkosten bei Verwendung anderer Zahlungsmethoden oder andere zusätzliche Gebühren, die Sie Ihren Kunden für die Nutzung der PayPal-Dienste berechnen. Das Verlangen von Aufschlägen ist eine verbotene Aktivität."

Bei einem Verstoß gegen diese Vorgabe droht PayPal drastische Maßnahmen an. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Regelung in AGB nach deutschem Recht überhaupt wirksam ist, sollten Händler auch dies bei Ihrer Risikoabwägung berücksichtigen.

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2 Kommentare

M
Mike November 26.02.2020, 14:11 Uhr
Herr
Mich würde interessieren, wie sich dieses Urteil auf amazon pay auswirkt? Denn ich bin mir nicht sicher, ob eine Gebühr erhoben werden darf oder nicht?
M
Mario Richter 10.01.2020, 21:38 Uhr
Bei PayPal egal
Bei PayPal ist es gemäß der AGBs eh untersagt die Gebühren an die Kunden weiter zu geben. Somit ist es erstmal nur für Sofortüberweisung interessant.

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