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von RA Felix Barth

Energieetikettierung: für Haushaltswäschetrockner

News vom 19.04.2009, 00:00 Uhr | Keine Kommentare

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Haushaltselektrogeräten".

Abmahnung vermeiden: Wie sind Haushaltswäschetrockner im Internet zu kennzeichnen? Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über die notwendigen Pflichtangaben.

Hinweis: Der Beitrag berücksichtigt die Richtlinie 95/13/EG.

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Notwendige Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern:

Modellname/-kennzeichen

Leistungsdaten

-> Energieeffizienzklasse: z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch).

Hinweis: Erfolgt die Angabe in Tabellenform, kann von dieser Darstellung abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) reicht. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift "EU-Umweltzeichen", und das Umweltzeichen wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens.

-> Energieverbrauch: z.B. 1,05 kWh
Energieverbrauch in kWh pro Trockenprogramm "Baumwolle", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind. Gleiches gilt für die Programme "Baumwolle bügelfeucht" und "pflegeleichte Textilien", soweit die betreffenden Geräte über diese Programme verfügen.

-> Fassungsvermögen: z.B. 5 kg
Fassungsvermögen in kg (Baumwolle), ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind. Gleiches gilt für die Programme "Baumwolle bügelfeucht" und "pflegeleichte Textilien", soweit die betreffenden Geräte über diese Programme verfügen.

-> Gegebenenfalls Wasserverbrauch: z.B. 20 Liter
Wasserverbrauch in Liter für das Trockenprogramm "Baumwolle", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind. Gleiches gilt für die Programme "Baumwolle bügelfeucht" und "pflegeleichte Textilien", soweit die betreffenden Geräte über diese Programme verfügen.

-> Trockenzeit: z.B. 25 min.
Trockenzeit für das Trockenprogramm "Baumwolle", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind. Gleiches gilt für die Programme "Baumwolle bügelfeucht" und "pflegeleichte Textilien", soweit die betreffenden Geräte über diese Programme verfügen.

-> Durchschnittlicher jährlicher Energie- und (gegebenenfalls) Wasserverbrauch: z.B. 190 kWh/3000 Liter
Durchschnittlicher jährlicher Energie- und (ggf.) Wasserverbrauch bei einer Wäschemenge von 150 kg im Trockenprogramm "Baumwolle", 280 kg im Programm "Baumwolle bügelfeucht" und 150 kg im Programm "pflegeleichte Textilien", ausgedrückt als "repräsentativer Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts, der zum Wäschetrocknen normalerweise einen Wäschetrockner benutzt".

-> Gerätetyp: Abluft- oder Kondensationstrockner
Gerätetyp, d. h. Abluft- oder Kondensationstrockner, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen. Der jeweilige Gerätetyp wird durch einen Pfeil gekennzeichnet.

-> Gegebenenfalls die Geräuschemissionen: z.B. xx dB
Geräuschemissionen während Trockenprogramm „Baumwolle, schranktrocken“, gemessen nach der Richtlinie 86/594/EWG.

Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Geräte des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden. Im ersten Fall ist die vorstehende Reihenfolge einzuhalten.

 

Hinweis: Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Felix Barth Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / Partnermanagement

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