Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Elektronische Gesundheitskarte und Datenschutz

04.03.2010, 08:23 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Dr. Sebastian Kraska
Elektronische Gesundheitskarte und Datenschutz

Die elektronische Gesundheitskarte befindet sich derzeit in der Testphase. Sie soll gemäß § 291a SGB V die Krankenversicherungskarte ersetzen. Nach dem momentanen Stand soll die Gesundheitskarte bis Ende 2010 bundesweit eingesetzt werden können. Mit der elektronischen Gesundheitskarte könnten Ärzte zukünftig alle relevanten medizinischen Daten unmittelbar abrufen. Neben den Vorteilen für die Gesundheitsversorgung birgt diese Art der Datenerfassung und –speicherung aber auch Sicherheitsrisiken, nicht zuletzt im datenschutzrechtlichen Bereich.

Was ist die elektronische Gesundheitskarte?

Die elektronische Gesundheitskarte ist eine Prozessor-Chipkarte, auf welcher die digitale Identität des jeweiligen Patienten abgespeichert wird. Die digitale Identität ist nur in einer speziellen Telematikinfrastruktur lesbar. Diese Telematikinfrastruktur wird durch die gematik (www.gematik.de) zur Verfügung gestellt. Neben den bereits auf der Krankenversicherungskarte abgespeicherten Informationen zur Person können auf der elektronischen Gesundheitskarte weitere Daten zum Gesundheitszustand abgespeichert werden. Aufgrund des Widerstands diverser Vereinigungen und Verbände wurde der Einführungstermin der elektronischen Gesundheitskarte immer wieder verschoben.

1

Gesetzliche Grundlage der elektronischen Gesundheitskarte

Die Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und die Gründung der gematik wurden gesetzlich in § 291 SGB V, § 291 a und § 291b SGB V verankert. Die Einzelheiten ihrer Ausgestaltung sind in den Grundsätzen über die Datenverwendung (§284 ff. SGB V) und daneben in den Vorschriften über die Informationsgrundlagen der Krankenkassen geregelt (§§ 288 ff. SGB V).

Zielsetzung der elektronischen Gesundheitskarte

Nach der Zielsetzung zur elektronischer Gesundheitskarte soll auf Grundlage einer erhöhten medizinischen Transparenz vor allem die Qualität der Versorgung verbessert werden. Die Kosten für Doppeluntersuchungen sowie die Folgen von Behandlungsfehlern ließen sich demnach reduzieren, wodurch die Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens insgesamt erhöht werden könnte.

Wer ist die gematik?

Die Herstellung der Gesundheitskarte in Deutschland wird durch die gematik durchgeführt. Die gematik wurde von den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens im Januar 2005 gegründet. Ihr Aufgabenbereich erstreckt sich auf die Einführung, Pflege und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitskarte und ihrer Infrastruktur. Erzielt werden soll eine sichere und effiziente Datenkommunikation zwischen Versicherten, Leistungs- und Kostenträgern. Die gematik versteht ihre Zielverantwortung dahingehend, die Qualität der medizinischen Versorgung zu erhöhen und gleichzeitig die Eigenverantwortung der Patienten zu erhöhen.

Welche Daten sollen auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden?

Generell würden alle administrativen Daten wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift auf der Karte gespeichert werden. Daneben finden sich Angaben zur Krankenversicherung, wie die Krankenversichertennummer und der Versichertenstatus inklusive des persönlichen Zuzahlungsstatus. Zusätzlich kann eine europäische Krankenversicherungskarte implementiert werden. Die elektronische Gesundheitskarte besitzt mehrere Unterverzeichnisse, in welchen medizinische Daten gespeichert werden können. Der Chip der Gesundheitskarte ist ein leistungsfähiger Mikroprozessor. Neben verschiedenen Kommunikationsschlüsseln existieren darauf die genannten Versicherungsdaten und die Notfalldaten. In einem separaten Containerfach können elektronische Rezepte abgespeichert werden.

Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen

Neben § 6c Bundesdatenschutzgesetz sind insbesondere die Sonderregelungen im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches für den Zugriff auf die Patientendaten einschlägig. Neben dem Versicherten dürfen demnach nur Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und deren Gehilfen sowie sonstige Leistungserbringer (§ 269a Abs.2 SGB V) auf die Daten zugreifen (bei Datenzugriff im Notfall gelten davon leicht abweichende Regelungen). In diesem Zusammenhang unter anderem zu beachten ist die gesonderte Behandlung des Themas Datenschutz in Arztpraxen.

Die größten Kritikpunkte in der öffentlichen Diskussion

Neben der Kritik, die Gesundheitskarte sei ein ökonomisches Risiko, dessen Kosten (diese werden auf eine Höhe zwischen 1,5 und 5 Milliarden Euro geschätzt) letztlich die Bürger zu tragen hätten und der berechtigten Befürchtung der Ärzte, durch Falsch-Eingabe von Zugangscodes etc. oder überlastete Datentransfersysteme den Praxisablauf zu verlangsamen, stehen vor allem datenschutzsicherheitsrechtliche Schwierigkeiten in der Diskussion.

Bisher keine höchstrichterliche Entscheidung in Deutschland – Abweichung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu erwarten

Die elektronische Gesundheitskarte ist bislang in Deutschland nicht von einem obersten Gericht überprüft worden. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 13. 2. 2006, 1 BvR 1184/04) hat eine Beschwerde in der Sache wegen mangelnder Zulässigkeit nicht angenommen, aber in einem obiter dictum darauf verwiesen, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus überwiegenden Allgemeininteressen durchaus eingeschränkt werden kann. Ein solcher Grund kann hier in der Finanzierbarkeit des Sozialversicherungssystems und damit in der Sicherstellung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung gesehen werden.

Fazit

Gerade die Zusammenführung von Gesundheitsdaten wirft die Frage auf, wie diese Daten vor missbräuchlicher Verwendung geschützt werden können. Einmal eingeführt wird sich früher oder später das Problem stellen, ob diese Daten ausschließlich zur Gesundheitsversorgung genutzt werden sollen – oder ob ein Zugriff nicht auch in anderen Fällen gefordert wird.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© jro-grafik - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

4 Kommentare

E
Edmund 22.07.2021, 11:29 Uhr
Gesundheitskarte
Ich habe gerade die neue Gesundheitskarte erhalten, obwohl die Bisherige noch 2 Jahre gültig ist. Mein Anruf bei der Krankenkasse hat ergeben, dass der Einsatz der neuen Karte von ganz oben kommt und mehr Daten gespeichert werden können. Ich befürchte, das sich Stellen Zugang zu meinen Daten verschaffen, die hiermit Missbrauch betreiben können, denn ich muss sagen, der Politik traue ich nicht über den Weg.
O
Oliver 01.06.2010, 21:03 Uhr
Kann man die Einführung der eGK einklagen
Sehr geehrter Herr Dr. Kraska,

gartuliere zur Darstellung des Themas eGK.

Für mich stellt sich die Frage, wie fahrlässig es ist nicht auf moderne Kommunikationsmedien wie der eGK zurück zu greifen um Menschenleben zu retten? Zudem wurde die Einführung mit einem Enddatum, der 31.12.2006 gesetzlich verankert. Kann man dies als Bürger einklagen?

Beste Grüße sendet Ihnen

Oliver
U
Unbekannt 27.04.2010, 09:10 Uhr
Gesundheitskarte
Die nun "abgespeckte" elektronische Gesundheitskarte soll weder Rezepte noch Patientanakten enthalten. Bleibt die Frage, wozu soll sie die derzeit existierende Krankenkassenkarte ersetzen? Welche Daten werden konkret gespeichert? Hat sie überhaupt noch einen Zweck? Oder sind Kassen, Ärzte etc. nach dem andauernden Streit bezüglich des Datenschutzes eingeknickt...?
P
Patrick W. 09.03.2010, 12:20 Uhr
elektronische Gesundheitskarte
Tja, da scheint der Teufel im Detail zu stecken. Die Idee finde ich persönlich gut, da man sich wohl schnellere und effektivere Behandlungsmöglichkeiten für den Patienten erhoffen kann. Doch wie macht man dieses "Zauber-Kärtchen" sicher? So ein bißchen erinnert mich das an diese Karten, die man im Supermarkt bekommt, um Punkte zu sammeln; damit kann bekannterweise auch Schindluder getrieben werden. Und dabei handelt es sich nicht um solch sensiblen Daten, wie bei der elektronischen Gesundheitskarte!

weitere News

Übermittlung von Patientendaten an Hausarztverbände zu Abrechnungszwecken derzeit rechtswidrig?
(03.08.2010, 11:37 Uhr)
Übermittlung von Patientendaten an Hausarztverbände zu Abrechnungszwecken derzeit rechtswidrig?
Datenschutzrechte der Patienten: bei Auflösung einer Gemeinschaftspraxis
(17.03.2010, 16:37 Uhr)
Datenschutzrechte der Patienten: bei Auflösung einer Gemeinschaftspraxis
Datenschutz in der Arztpraxis - welche Anforderungen sind an IT-Systeme aus datenschutzrechtlicher Sicht zu stellen?
(17.02.2010, 14:13 Uhr)
Datenschutz in der Arztpraxis - welche Anforderungen sind an IT-Systeme aus datenschutzrechtlicher Sicht zu stellen?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei