Elektrogerät im Sinne des Elektrogesetzes? – so prüft die Stiftung Elektro-Altgeräte Register

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Elektrogesetz"
Das Elektrogesetz (ElektroG), über das hier schon mehrfach berichtet wurde, schreibt eine Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register vor. Oft ist jedoch unklar, ob ein Gerät überhaupt ein Elektrogerät im Sinne des Elektrogesetzes ist und der Hersteller der Registrierungspflicht unterliegt. Dies zu beurteilen obliegt der genannten Stiftung. Doch nach welchen Kriterien geht diese bei der Bewertung vor?
Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (im Folgenden "EAR") geht bei ihrer Beurteilung grundsätzlich vom ElektroG aus. Demnach ist ein Produkt registrierungspflichtig, wenn es ein Elektrogerät im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG ist, den Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG zugeordnet werden kann und kein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand greift.
1. Elektrogerät im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG
Gemäß § 3 Abs. 1 ElektroG sind Elektrogeräte
- Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen oder
- Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder.
- Dabei dürfen die Geräte höchstens für 1000 Volt Wechselspannungsbetrieb oder 1500 Volt Gleichspannungsbetrieb ausgelegt sein. Geräte die für höhere Betriebsspannungen ausgelegt sind, fallen nicht unter das ElektroG.
Abzugrenzen sind Elektrogeräte von „bloßen“ Bauteilen, die nicht registrierungspflichtig sind. Lesen Sie dazu unseren Beitrag unter folgendem Link.
2. Zuordnung zu den Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG
Das in Frage stehende Gerät muss den in § 2 Abs. 1 ElektroG abschließend aufgezählten Kategorien zugeordnet werden können. Als Hilfe kann dabei Anhang I zum ElektroG herangezogen werden (der - nicht abschließend – Beispiele nennt). Welche Geräte erfasst werden, wurde bereits in einem früheren Artikel erörtert. Diesen finden Sie hier.
3. Kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand
Das ElektroG sieht in § 2 Abs. 1 und 2 und in Anhang I einige Ausnahmen vor, die nicht registrierungspflichtig sind. Das sind im Einzelnen:
- Glühlampen (= Glühbirnen) und Leuchten in Haushalten
- ortsfeste industrielle Großwerkzeuge
- implantierte und infektiöse Medizinprodukte
- Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind
- Elektrogeräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt
Der letzte Punkt meint Teile, die zwar keine Bauteile (s.o.) sind, jedoch in anderen Teilen verbaut werden, die nicht registrierungspflichtig im Sinne des ElektroG sind. Als Beispiel wird häufig das Autoradio genannt. Dieses ist nicht nur Bauteil, kommt jedoch ausschließlich in Kraftfahrzeugen zum Einsatz. Kraftfahrzeuge sind keine Elektrogeräte. Damit ist das Autoradio nicht registrierungspflichtig.
Diese Argumentation ist jedoch umstritten, da oft dem Zweck des ElektroG (nämlich eine fachgerechte Entsorgung sicherzustellen) entgegenstehende Ergebnisse erzielt werden (s. z.B. Lückefett in Bullinger/Fehling, Handkommentar zum Elektrogesetz, § 2 Rn. 8).
4. Fazit
Anhand dieser drei Schritte, die so im wesentlichen auch die EAR vornimmt, kann eine schnelle Vorabprüfung der zu registrierenden Geräte durchgeführt werden. So lässt sich eine Registrierungspflicht eventuell schon vorher erkennen, entsprechende Maßnahmen können getroffen werden.
Für die eigenständige Prüfung können auch die „Hinweise zum Anwendungsbereich ElektroG“ des Bundesministeriums für Umwelt herangezogen werden. Diese finden sich unter folgendem Link :
Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters, Herrn Sebastian Segmiller, erstellt.
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