Abmahnwelle bei eBay-Verkäufen von Ed Hardy Produkten!
eBay-Verkäufern geht es mal wieder an den Kragen: Wie schon im Falle der Abmahnwelle bei Verkäufen von Abercrombie & Fitch Produkten vor 2 Monaten, worüber die IT-Recht-Kanzlei damals berichtete, werden derzeit Verkäufe von Ed Hardy Produkten massenhaft wegen angeblicher Marken- bzw. Urheberrechtsverletzungen abgemahnt.
Inhaltsverzeichnis
Hinter den Abmahnungen steht die K & K Logistics, Distributor von Bekleidung, die mit Motiven und dem Namen des amerikanische Tattoo-Künstlers Ed Hardy versehen sind, und Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz für die Marke Ed Hardy in Deutschland und Österreich. Sie bedient sich dabei der Hilfe der Kanzlei Winterstein & Ruhrmann, welche sich bereits in der Abercrombie & Fitch Abmahnwelle deutschlandweit einen Namen gemacht hat.
Die Abgemahnten werden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und zur Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.600,-. Ein ganzer Batzen Geld dafür, dass man mal schnell seinen Kleiderschrank ausmisten wollte…
Die Gesetzeslage stellt sich wie folgt dar:
Gem. § 14 MarkenG steht einem Markeninhaber ein ausschließliches Recht an der Benutzung der Marke zu. Wird die Marke durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr benutzt, stellt dies eine Verletzung der Marke dar. Dies löst wiederum dann Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer der Marke gem. §§ 14 und 19 MarkenG aus.
Ebenso steht auch dem Urheber nach § 15 UrhG ein ausschließliches Verwertungsrecht an seinem Werk zu. Wird dieses z.B. durch Verbreitung des Werkes verletzt, stehen dem Urheber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.
Schranke der marken- und urheberrechtlichen Ansprüche: der Erschöpfungsgrundsatz
Der Erschöpfungsgrundsatz ist in § 24 Abs. 1 MarkenG und § 17 Ans 2 UrhG geregelt. Er besagt, dass es dem Rechtsinhaber nicht zusteht, einem Dritten zu untersagen, das Werk oder ein Vervielfältigungsstück weiterzuverbreiten oder die Marke für Waren zu benutzen, wenn das Werk oder die Markenwaren von ihm oder mit seiner Zustimmung innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind. D.h. den Rechtsinhabern steht nur das Erstverbreitungsrecht zu.
Die Beweislast für die Erschöpfung des Marken- und Urheberrechts trifft grundsätzlich denjenigen, der der Rechtsverletzung bezichtigt wird, da es sich bei der Erschöpfung um eine so genannte Einwendung handelt. Somit hat der Verletzer im Verletzungsstreit darzulegen und zu beweisen, dass die betreffenden Produkte vom Rechtsinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Da Unkenntnis den Verletzer nicht entlasten kann, muss er im Falle, in dem er Ware von jemand anderem als dem Markeninhaber erwirbt, sicherstellen, dass für diese Erschöpfung eingetreten ist.
Fazit
Wehren sollte man sich gegen eine derartige Abmahnung durchaus, denn in den meisten Fällen müssten die Abmahnungen wohl unberechtigt erfolgt sein, weil beispielsweise eine Erschöpfung der Rechte oder zumindest ein Privatgeschäft vorliegen, durch welches z.B. gar keine Markenverletzung begangen werden kann. Auf keinen Fall sollte die Abmahnung ignoriert werden, da man sonst den Erlass einer einstweiligen Verfügung riskiert – ein teures Unterfangen.
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Rike / PIXELIO
Verena Eckert
Rechtsanwältin
Besucherkommentare
Abmahnung Erfahrung - keine Abmahnungen mehr
07.03.2019, 17:24 UhrKommentar von Super-Fast-Onlineseller