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von Verena Eckert

Abmahnwelle bei eBay-Verkäufen von Ed Hardy Produkten!

News vom 13.11.2007, 12:07 Uhr | 28 Kommentare 

eBay-Verkäufern geht es mal wieder an den Kragen: Wie schon im Falle der Abmahnwelle bei Verkäufen von Abercrombie & Fitch Produkten vor 2 Monaten, worüber die IT-Recht-Kanzlei damals berichtete, werden derzeit Verkäufe von Ed Hardy Produkten massenhaft wegen angeblicher Marken- bzw. Urheberrechtsverletzungen abgemahnt.

Hinter den Abmahnungen steht die K & K Logistics, Distributor von Bekleidung, die mit Motiven und dem Namen des amerikanische Tattoo-Künstlers Ed Hardy versehen sind, und Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz für die Marke Ed Hardy in Deutschland und Österreich. Sie bedient sich dabei der Hilfe der Kanzlei Winterstein & Ruhrmann, welche sich bereits in der Abercrombie & Fitch Abmahnwelle deutschlandweit einen Namen gemacht hat.

Die Abgemahnten werden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und zur Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.600,-. Ein ganzer Batzen Geld dafür, dass man mal schnell seinen Kleiderschrank ausmisten wollte…

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Die Gesetzeslage stellt sich wie folgt dar:

Gem. § 14 MarkenG steht einem Markeninhaber ein ausschließliches Recht an der Benutzung der Marke zu. Wird die Marke durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr benutzt, stellt dies eine Verletzung der Marke dar. Dies löst wiederum dann Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer der Marke gem. §§ 14 und 19 MarkenG aus.

Ebenso steht auch dem Urheber nach § 15 UrhG ein ausschließliches Verwertungsrecht an seinem Werk zu. Wird dieses z.B. durch Verbreitung des Werkes verletzt, stehen dem Urheber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.

Schranke der marken- und urheberrechtlichen Ansprüche: der Erschöpfungsgrundsatz

Der Erschöpfungsgrundsatz ist in § 24 Abs. 1 MarkenG und § 17 Ans 2 UrhG geregelt. Er besagt, dass es dem Rechtsinhaber nicht zusteht, einem Dritten zu untersagen, das Werk oder ein Vervielfältigungsstück weiterzuverbreiten oder die Marke für Waren zu benutzen, wenn das Werk oder die Markenwaren von ihm oder mit seiner Zustimmung innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind. D.h. den Rechtsinhabern steht nur das Erstverbreitungsrecht zu.
Die Beweislast für die Erschöpfung des Marken- und Urheberrechts trifft grundsätzlich denjenigen, der der Rechtsverletzung bezichtigt wird, da es sich bei der Erschöpfung um eine so genannte Einwendung handelt. Somit hat der Verletzer im Verletzungsstreit darzulegen und zu beweisen, dass die betreffenden Produkte vom Rechtsinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Da Unkenntnis den Verletzer nicht entlasten kann, muss er im Falle, in dem er Ware von jemand anderem als dem Markeninhaber erwirbt, sicherstellen, dass für diese Erschöpfung eingetreten ist.

Fazit

Wehren sollte man sich gegen eine derartige Abmahnung durchaus, denn in den meisten Fällen müssten die Abmahnungen wohl unberechtigt erfolgt sein, weil beispielsweise eine Erschöpfung der Rechte oder zumindest ein Privatgeschäft vorliegen, durch welches z.B. gar keine Markenverletzung begangen werden kann. Auf keinen Fall sollte die Abmahnung ignoriert werden, da man sonst den Erlass einer einstweiligen Verfügung riskiert – ein teures Unterfangen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Rike / PIXELIO
Autor:
Verena Eckert
Rechtsanwältin

Besucherkommentare

Abmahnung Erfahrung - keine Abmahnungen mehr

07.03.2019, 17:24 Uhr

Kommentar von Super-Fast-Onlineseller

Die gute Nachricht ist, seitdem ich bei dieser Kanzlei meinen Shop habe absichern lassen, bin ich von Abmahnungen verschont geblieben. Durch das Schutzpaket fühle ich mich gut abgesichert. Ohnehin...

Abmahnung Erfahrung

10.07.2015, 10:28 Uhr

Kommentar von Nevaeh

Hallo, ich habe im Jahr 2007 (als eine der Ersten wohl) eine Abmahnung von Winterstein und Kollegen erhalten. Aufhänger war ein bei Ebay verkauftes Kleidungsstück, welches ich geschenkt bekam und mir...

Klage wegen Markenmissbrauch

22.04.2014, 21:35 Uhr

Kommentar von Steffi

Hallo, ich habe vor 4 Wochen eine alte Winterjacke meines Sohnes für 15€ im Ebay verkauft, hatte in der Beschreibung stehen "im Ed Hardy Stil", da ich nicht wusste, wie man die Jacke sonst näher...

Erneutes Schreiben / Winterstein K&K Logistics

10.11.2013, 17:38 Uhr

Kommentar von Evi Attenberger

Hallo alle zusammen, habe meine erste Abmahnung im März 2010 erhalten. Sie wollten damals über 600 Euro von mir. Daraufhin habe ich einen netten Brief sowie eine abgeänderte Unterlassungserklärung...

naja ...ganz raus kommt man wohl nicht

09.11.2013, 08:35 Uhr

Kommentar von Andi

hatte das problem auch vor etwa zwei jahren und hab nicht gezahlt und einen eigenen brief mit geänderter unterlassungserklärung geschickt...streitwert alles dasselbe 50 K € jetzt nach etwa 2 jahren...

Ohne Titel

03.03.2010, 12:50 Uhr

Kommentar von Unbekannt

Hat nun jemand gezahlt oder es drauf ankommen lassen?? Ich habe seid 3 Monaten nichts mehr gehört ,bin gespannt wann mein Anwalt mir die rechnung schickt .Mfg

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