Abmahnwelle bei eBay-Verkäufen von Ed Hardy Produkten!

eBay-Verkäufern geht es mal wieder an den Kragen: Wie schon im Falle der Abmahnwelle bei Verkäufen von Abercrombie & Fitch Produkten vor 2 Monaten, worüber die IT-Recht-Kanzlei damals berichtete, werden derzeit Verkäufe von Ed Hardy Produkten massenhaft wegen angeblicher Marken- bzw. Urheberrechtsverletzungen abgemahnt.
Inhaltsverzeichnis
Hinter den Abmahnungen steht die K & K Logistics, Distributor von Bekleidung, die mit Motiven und dem Namen des amerikanische Tattoo-Künstlers Ed Hardy versehen sind, und Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz für die Marke Ed Hardy in Deutschland und Österreich. Sie bedient sich dabei der Hilfe der Kanzlei Winterstein & Ruhrmann, welche sich bereits in der Abercrombie & Fitch Abmahnwelle deutschlandweit einen Namen gemacht hat.
Die Abgemahnten werden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und zur Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.600,-. Ein ganzer Batzen Geld dafür, dass man mal schnell seinen Kleiderschrank ausmisten wollte…
Die Gesetzeslage stellt sich wie folgt dar:
Gem. § 14 MarkenG steht einem Markeninhaber ein ausschließliches Recht an der Benutzung der Marke zu. Wird die Marke durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr benutzt, stellt dies eine Verletzung der Marke dar. Dies löst wiederum dann Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer der Marke gem. §§ 14 und 19 MarkenG aus.
Ebenso steht auch dem Urheber nach § 15 UrhG ein ausschließliches Verwertungsrecht an seinem Werk zu. Wird dieses z.B. durch Verbreitung des Werkes verletzt, stehen dem Urheber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.
Schranke der marken- und urheberrechtlichen Ansprüche: der Erschöpfungsgrundsatz
Der Erschöpfungsgrundsatz ist in § 24 Abs. 1 MarkenG und § 17 Ans 2 UrhG geregelt. Er besagt, dass es dem Rechtsinhaber nicht zusteht, einem Dritten zu untersagen, das Werk oder ein Vervielfältigungsstück weiterzuverbreiten oder die Marke für Waren zu benutzen, wenn das Werk oder die Markenwaren von ihm oder mit seiner Zustimmung innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind. D.h. den Rechtsinhabern steht nur das Erstverbreitungsrecht zu.
Die Beweislast für die Erschöpfung des Marken- und Urheberrechts trifft grundsätzlich denjenigen, der der Rechtsverletzung bezichtigt wird, da es sich bei der Erschöpfung um eine so genannte Einwendung handelt. Somit hat der Verletzer im Verletzungsstreit darzulegen und zu beweisen, dass die betreffenden Produkte vom Rechtsinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Da Unkenntnis den Verletzer nicht entlasten kann, muss er im Falle, in dem er Ware von jemand anderem als dem Markeninhaber erwirbt, sicherstellen, dass für diese Erschöpfung eingetreten ist.
Fazit
Wehren sollte man sich gegen eine derartige Abmahnung durchaus, denn in den meisten Fällen müssten die Abmahnungen wohl unberechtigt erfolgt sein, weil beispielsweise eine Erschöpfung der Rechte oder zumindest ein Privatgeschäft vorliegen, durch welches z.B. gar keine Markenverletzung begangen werden kann. Auf keinen Fall sollte die Abmahnung ignoriert werden, da man sonst den Erlass einer einstweiligen Verfügung riskiert – ein teures Unterfangen.
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Rike / PIXELIO
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28 Kommentare
Durch das Schutzpaket fühle ich mich gut abgesichert.
Ohnehin bin ich der Meinung, dass Abmahnungen abgeschafft werden müssten.
Behauptet wurde, dass das Kleidungsstück eine Fälschung wäre was man angeblich anhand von miniaturistischen schwarz-weiß Bilder erkennen konnte.
Meines Wissens nach handelte es sich hier um keine Fälschung.
Jedenfalls zahlte ich nix und gab nur eine mod. Unterlassungserklärung ab.
Jahrelang ging bis zur Verjährung dieses Theater hin und her.
Meine angebotenen 100 Euro wollten sie nicht (ich studierte damals noch und hatte nur knapp 200 Euro zum Leben).
Als der ganze Blödsinn schließlich zum Jahresende 2010 verjährte wollten die Winterstein Anwälte, dass ich ein Einredeverzicht für die Verjährung unterzeichne (was ich natürlich nicht getan habe).
Jedenfalls haben die nie geklagt mittlerweile ist das Ganze länst verjährt...leider war das Theater aber sehr Nerven- und zeitaufwendig zusätzlich hat es mir unnötge Anwaltskosten in Höhe von 300 Euro beschert.
Freiwillig würde ich an Eurer Stelle nicht zahlen bzw. lediglich eine mod. Unterlassungserklärung abgeben.
Heute war ich ein 13-Seitiges Schreiben eines Münchner Anwaltes im Briefkasten, dass ich den Namen missbraucht hätte und einen Schaden von 100.000€ gemacht hätte und ich soll bin in einer Woche 1973,90,-€ überweisen, da mir sonst eine Klage droht!
Ich bin mit meinen Nerven am Ende, da ich nicht so viel Geld habe!
Ein "Telefon"-Anwalt hat mir gesagt, ich solle die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in abgeänderter Form per Einschreiben zurück schicken und nun erstmal abwarten.
Was kommt da auf mich zu???
Kann mir jemand helfen?
habe meine erste Abmahnung im März 2010 erhalten.
Sie wollten damals über 600 Euro von mir.
Daraufhin habe ich einen netten Brief sowie eine abgeänderte Unterlassungserklärung geschickt.
Dann war Ruhe - bis jetzt!
Jetzt wäre die Klägerin angebliche bereit auf 100,00 € runter zu gehen, da der Fall ja zum Jahresende verjährt...
Was soll ich jetzt machen?
Einerseits bin ich kurz davor, zu bezahlen. Andererseits: 100,00 € sind für mich auch viel Geld...
Über einen direkten Austausch mit Gleichgestellten würde ich mich sehr freuen:
0151 50986569
jetzt nach etwa 2 jahren einen neuen brief erhalten von rechtanwälte winterstein ,wieder wie damals also und nun wegem neuen gesetz blabla bevor es verjährt wollen sie es abschließen mit 100€ ansonsten gericht....
100€ klingt fair aber hab hier noch nichts gesehn bezüglich andere fälle mit dem neuen aktuellen brief ...er kam vor einer woche also anfang november 2013
wär was hat einfach mir schreiben /melden/austauschen 015151003240
Ich habe seid 3 Monaten nichts mehr gehört ,bin gespannt wann mein Anwalt mir die rechnung schickt .Mfg