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eBay Frühjahrsupdate 2017: Welche Änderungen kommen auf eBay-Händler zu?

22.05.2017, 19:41 Uhr | Lesezeit: 11 min
eBay Frühjahrsupdate 2017: Welche Änderungen kommen auf eBay-Händler zu?

Mit der Intention, das Kauferlebnis noch einfacher zu gestalten, gab eBay kürzlich sein alljährliches Frühjahrsupdate 2017 bekannt. Zahlreiche Änderungen erwarten den Händler auf der Plattform eBay, viele Verbesserungen, aber auch einige rechtlich kritische Änderungen werden zu bewältigen sein. Wann welche Änderungen bei eBay in Kraft treten sollen und welche Konsequenzen hieraus für eBay-Händler resultieren, fassen wir in unserem aktuellen Beitrag zusammen:

A. Welche Änderungen stehen an und wann treten diese in Kraft?

Der Fahrplan für die angekündigten Änderungen im Gefolge des Frühjahrsupdates 2017 für eBay-Händler sieht wie folgt aus:

  • ab Mai 2017: Verspätet zugestellte Artikel fließen nicht mehr in die Quote fristmäßig verschickter Artikel ein;
  • ab Sommer 2017: Ebay belohnt käuferfreundliche Rückgabebestimmungen (= kostenlose Retouren + längere Rückgabezeiträume = Widerrufsfristlängen)
  • ab 07. Juni 2017: aktive Inhalte in Angeboten werden nicht mehr angezeigt
  • ab 12. Juni 2017: Änderungen an Kategorien und Artikelmerkmalen
  • ab 20. August 2017: Ab dem Bewertungszyklus 20. August ändert sich die Quote nicht fristgemäß verschickter Artikel für Verkäufer mit Top-Bewertung von 4% auf 3%.
  • ab September 2017: Händler dürfen keine Kontaktinformationen mehr in Artikelbeschreibungen, Bildern, im Verkäuferprofil und in Ebay-Shops einbinden
  • ab September 2017: Verwendung von Links nur noch eingeschränkt möglich
  • ab Herbst 2017: eBay informiert die Händler, ab wann mit der Einforderung von Nutzungsrechten für Produktbilder und Produktinformationen begonnen wird
  • Ende des Jahres: Links müssen das Attribut target=“_blank“ enthalten

B. Die Änderungen des Frühjahrsupdates 2017 im Einzelnen

1.) Änderungen bei den Verkäuferstandards

Mit den Änderungen möchte eBay die Verkäuferstandards fair und weltweit einheitliche Gestalten. Hierbei wird gelten, dass ab Mai 2017 in zahlreichen Ländern der Region „Weltweit“ verspätet zugestellte Artikel nicht mehr in die eBay-Verkäufer-Quote nicht fristgemäß verschickter Artikel eingerechnet werden wird. Maßgeblich ist hierbei nur noch, dass der eBay-Händler die Ware pünktlich verschickt und sich gegebenenfalls um Klärung des Problems mit dem Käufer bemüht.

Ab dem 20. August 2017 ändert sich die Quote nicht fristgemäß verschickter Artikel für Verkäufer mit Top-Bewertung von 4 % auf 3 %.

Die IT-Recht Kanzlei zu den Änderungen: Es ist erfreulich, dass eBay eine Erleichterung für die Verkäufer vorsieht, insbesondere der zeitliche Anknüpfungspunkt an die Versendung der Ware spielt den eBay-Händlern in die Karten! Die Kopplung einer verspätet zugestellten Ware an den tatsächlichen Zugang war unsachgemäß, da im Falle der rechtzeitigen Versendung kein Einfluss mehr von Seiten des Händlers auf die Zustellung genommen werden kann.

Nähere Informationen zu den “Änderungen bei den Verkäuferstandards“ können Sie hier nachlesen.

2.) Käuferfreundliche Rücknahmen werden belohnt

Ab Sommer 2017 (ein genaues Datum steht noch nicht fest) werden eBay-Händler von der Plattform belohnt, die ihren Käufern großzügige Rücknahmen anbieten. Die Belohung soll in Gestalt einer verbesserten Sichtbarkeit der Artikel innerhalb aller Angebote erfolge. Grund hierfür: Nach Auffassung der Plattform eBay erwarten Käufer großzügige Rückgabebestimmungen, wenn diese online einkaufen. Besonders wichtig für die Kaufentscheidung der Kunden seien längere Rückgabefrist und kostenlose Rücksendungen.

Daher wird ab Sommer 2017 eine Rückgabefrist von 60 Tagen möglich sein (gemeint sein soll hiermit wohl die Widerrufsfristlänge). Zudem sollen neue Suchfilter für eine bessere Sichtbarkeit von Angeboten mit großzügigen Rückgabefristen von 30 bzw. 60 Tagen und kostenlose Rücksendung sorgen. Ferner sollen Marketing-Kampagnen auf Angebote mit kostenlosen Rückgaben und großzügigen Rückgabefristen hinweisen.

Bislang noch nicht geklärt ist, ob sodann nur noch eine Auswahl zwischen 14, 30 und 60 Tagen Widerrufsfristlänge gewählt werden kann. Im Rahmen einer FAQ gibt eBay an, dass keine Verpflichtung besteht, eine Rückgabefrist von 30 bzw. Tagen anzubieten, es würden weiterhin verschiedene Optionen angeboten werden. Welche Optionen dies sein sollen, ist bislang noch unklar.

Die IT-Recht Kanzlei zu den Änderungen: Wenn eBay-Händler vorne mitspielen und dafür sorgen möchten, dass ihre Angebote sichtbarer auf der Plattform eBay dargestellt werden, kommen Händler um eine Erhöhung der Widerrufsfristlängen und die Einräumung kostenloser Retouren nicht herum.

Wie wir bereits in unserem gesonderten Beitrag besprochen haben, lauert allerdings eine Gefahr in der Darstellung unterschiedlicher Widerrufsfristlängen. Hier bleibt abzuwarten, ob eBay oberhalb der eigentlichen Widerrufsbelehrung auch die zukünftigen Fristen auswählbar halten wird. Wir werden unsere Mandanten über die weiteren Entwicklungen informiert halten, Sie sollten sich allerdings bereits darauf einstellen, dass eine Anpassung der Widerrufsbelehrung notwendig werden könnte.

Zumindest sollen eBayeigene Analysen von eBay-Angeboten belegen, dass eine Verlängerung der Widerrufsfristlänge einen besseren Verkauf bedingen sollen. Die Verlängerung der Widerrufsfrist von 14 Tagen auf 30 Tage soll die Wahrscheinlichkeit eines Artikelverkaufs um 30 % oder mehr erhöhen (Quelle: eBay http://verkaeuferportal.ebay.de/verkaeufer-news/2017-fruehling/rueckgaben).

Nähere Informationen zur “Belohnung kundenfreundlicher Rücknahmen“ können Sie hier nachlesen.

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3.) Neue Richtlinien bei der Angabe von Kontaktinformationen und Verwendung von Links

Ab September 2017 (ein genaues Datum steht noch nicht fest) erfolgt eine äußerst wichtige Änderung gemäß der neuen Richtlinie für die Angabe von Kontaktinformationen:

Ab September 2017 ist es seitens eBay nicht mehr gestattet, Kontaktinformationen in Artikelbeschreibungen, Bildern, im Verkäuferprofil und in eBay Shops einzubinden.

Unter Kontaktinformationen sind gemäß eBay z.B. die folgenden Daten zu fassen:

  • Telefonnummern
  • Faxnummern
  • E-Mail-Adressen
  • Links zu Profilen in sozialen Netzwerken

Die Kontaktinformationen des eBay-Händlers dürfen ausschließlich im dafür vorgesehenen Informationskasten „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ vorgehalten werden.

Ab September 2017 wird die Einbindung von Links bei eBay zu externen Websites nur noch gestattet sein für

  • Produktvideos (Rezensionen, Demos und Installationsanleitungen) und
  • rechtlich relevante Informationen.

Aufgrund technischer Änderungen an der eBay-Plattform, müssen Links bis spätestens Ende des Jahres das Attribut target=“_blank“ enthalten, damit diese korrekt funktionieren.

Nähere Informationen zum Grundsatz der Verwendung von Links auf den eBay-Artikel Seiten finden Sie hier.

Zu den anstehenden Änderungen nachfolgend eine kleine FAQ:

Frage: Wie soll ich meine Impressumsdaten zukünftig veröffentlichen?

Antwort: Sie sind verpflichtet weiterhin ein ordnungsgemäßes und vollständiges Impressum in ihren eBay-Artikel zu veröffentlichen. Diese Impressumsangaben dürfen allerdings ab September 2017 ausschließlich im Informationskasten „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ platziert werden.

Frage: Ich verwende in meiner Artikelbeschreibung gesetzlich vorgeschriebene Hinweismuster, wie zum Beispiel Batterieentsorgungshinweis, Altölentsorgungshinweis, Hinweise (zur Entsorgung) nach dem Elektrogesetz oder Informationen zu einem bestellten Jugendschutzbeauftragten, werden diese Hinweise auch ab September 2017 noch zulässig sein?

Antwort: Hierzu haben wir eine Anfrage an eBay gestellt, wir werden nach Erhalt einer Auskunft umgehend berichten!

Frage: Was passiert, wenn ich bis September meine Angebote nicht überarbeitet habe?

Antwort: Ab September 2017 können eBay-Händler Angebote, die Kontaktinformation enthalten, nicht mehr bei eBay hochladen. Es steht zu befürchten, dass nicht bearbeitete, aber noch laufende Angebote ab September 2017 unter Umständen (zwangsweise) beendet werden könnten.

Frage: Dürfen Sie Käufern mitteilen, wo diese ihre Kontaktinformation finden, ohne dahin zu verlinken?

Antwort: Laut eBay ist es untersagt, den Käufern mitzuteilen, wo die Kontaktinformationen zu finden sind, dies wird zukünftig eine Umgehung der eBay-Grundsätze darstellen.

Frage: Wieso möchte eBay die Veröffentlichung der Kontaktinformationen des Händlers einschränken?

Antwort: eBay äußert sich zu den Gründen der Beschränkung des Kontaktaufnahmerechts dahingehend, dass die Käufer unterstützt werden sollen, schnelle und gut informierte Kaufentscheidungen zu treffen, daher sollten die Artikelbeschreibungen der eBay Händler alle relevanten Artikel Details enthalten. Servicebezogene Informationen wie zum Beispiel zur Bezahlung und zum Versand würden den Käufern in strukturierten Feldern zur Verfügung gestellt werden, damit diese leichter gefunden werden. Daher sollten die Kontaktformation des eBay-Händlers nur noch in den „Rechtlichen Informationen des Verkäufers“ stehen.

Frage: Darf ich zukünftig auf meinen eigenen Online-Shop verlinken?

Antwort: Nein. Links dürfen Kunden nicht auf Seiten leiten, die Nutzer dazu ermutigen, Artikel außerhalb von eBay anzusehen, zu suchen oder zu kaufen.

Die IT-Recht Kanzlei zu den Änderungen: Wir sehen es als kritisch an, dass eBay seinen Händlern vorschreiben möchte, auf welchen Wegen die Kundenkontaktaufnahme zukünftig erfolgen soll. Sicherlich stellt die schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme mit den Kunden ein vertrauensbildendes Moment dar, gerade die Vereinfachung der Kontaktaufnahme wird durch die anvisierten Änderungen seitens eBay aber nicht verbessert. Eine potentielle Bedrohung besteht für eBay-Händler, sollten rechtlich vorgeschriebene Pflichtinformation bzw. Hinweise nicht mehr im Rahmen der Artikelbeschreibung gegeben werden können, sollten diese Pflichtinformationen Kontaktdaten des eBay-Händlers beinhalten. Sollte eBay die Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Pflichtenformationen verhindern, hätte dies einen außerordentlichen Negativeffekt auf betroffene Händler!

Nähere Informationen zu den “neuen Richtlinien bei der Angabe von Kontaktinformationen Verwendung von Links“ können Sie hier nachlesen.

4.) Pflicht zur Entfernung aktiver Inhalte

Ab dem 07. Juni 2017 werden unzulässige aktive Inhalte nicht mehr auf der Plattform eBay dargestellt. EBay rät dazu, aktive Inhalte wie JavaScript, Adobe Flash, Plug-ins und sendbare Formulare zu entfernen. Als Begründung führt eBay an, dass diese aktiven Inhalte ein Sicherheitsrisiko für die eBay-Website darstelle. Außerdem beeinträchtigten diese die Käufer auf mobilen Geräten, da Angebote durch die aktiven Inhalte langsamer geladen werden.

Nachstehend geben wir gemäß den Mitteilungen von eBay wieder, welche aktiven Inhalte weiterhin zulässig sein werden und welche unzulässig sind:

Zulässige aktive Inhalte bei eBay
Unzulässige aktive Inhalte bei eBay

Die IT-Recht Kanzlei zu den Änderungen: Mit dem kostenlosen eBay Mobile Friendly Checker von i-ways testen Sie, ob Ihre Artikelbeschreibungen bereits für die Darstellung auf Mobilgeräten optimiert sind: http://www.i-ways.net/mobile-friendly/de

Nähere Informationen zu den “Änderungen aktive Inhalte bei eBay einsetzen“ können Sie hier nachlesen.

5.) Änderung der Kategorien und Artikelmerkmale – Juni 2017

Ab dem 12. Juni 2017 werden Änderungen in den Kategorien und Artikelmerkmale ausgeführt werden, Einzelheiten hierzu können Sie hier nachlesen.

6.) Änderung bei der Nutzung von Bildern

Ab Herbst 2017 werden eBay-Händler über die Details der zukünftigen Nutzung von Bildern auf der Plattform eBay.de informiert werden. Händler werden von eBay aufgefordert werden, die Rechte zur Nutzung von Artikelbildern und Artikelbeschreibungen an eBay einzuräumen (bezüglich internationaler eBay-Websites werden die Änderungen bereits ab Juli 2017 in Kraft treten).

Die Rechte zur Verwendung von Artikelbildern und Artikelbeschreibungen sollen eingeholt werden, um den eBay-Katalog zu erweitern. Der Ebay-Katalog ist mit Produktbildern, Artikelbeschreibungen und anderen Spezifikationen von Waren gefüllt, welche seitens der eBay-Händler zur Verfügung gestellt werden. Durch den eBay-Katalog sollen eBay-Händler die Möglichkeit erhalten auf die dort vorgehaltenen Inhalte (Bilder und Produktinformationen) zur Angebotserstellung zugreifen zu können.

Die IT-Recht Kanzlei zu den Änderungen: Die Änderungen erinnern unweigerlich an die Plattform Amazon. Hier ist es schon seit Jahren geübte Praxis, sich die Rechte an Bildern seitens der Händler einräumen zu lassen, um einen eigenen Katalog erstellen zu können. Offensichtlich eifert eBay dem Konkurrenten in diesem Punkt nach und möchte den Händlern die Möglichkeit des Zugriffs auf einen umfangreichen Katalog von Bildern und Produktbeschreibungen ermöglichen.

Hier lauert eine nicht zu unterschätzende Gefahr für eBay-Händler! Es wird in Zukunft so sein, dass eBay-Händler die Nutzungsrechte an den verwendeten Produktbildern und Produktbeschreibungen an eBay übertragen müssen. Voraussetzung für die rechtswirksame Übertragung der Nutzungsrechte ist jedoch, dass der jeweilige eBay-Händler auch die ausreichenden Rechte zur (Unter-) Lizenzierung besitzt. Hat ein eBay-Händler die Produktbilder selbst angefertigt, dürfte eine Rechteübertragung unproblematisch mögich sein. Für den Fall, dass ein eBay-Händler selbst erstelltes Bild- oder Textmaterial nicht für den eBay-Katalog zur Verfügung stellen möchte, rät eBay andere Bilder und Texte zu verwenden.

Schwierig wird es hingegen, wenn der Händler fremde Bilder bzw. Produktbeschreibungstexte verwendet. Hier ist nicht von Haus aus davon auszugehen, dass der betreffende Händler eine Rechteeinräumung an eBay vornehmen kann oder darf. Beispielhaft sei hierbei genannt, dass ein eBay-Händler Produktbilder eines Herstellers verwendet. Hier dürfte es standardmäßig so sein, dass dem einzelnen Händler die Verwendung der Bilder durch ein einfaches Nutzungsrecht gestattet worden ist. Ein Recht zur sogenannten Unterlizenzierung dürfte in den allermeisten Fällen allerdings nicht gegeben sein.

Tipp: Stellen Sie daher zukünftig sicher, dass Sie die ausreichenden Rechte besitzen, um die Nutzungsrechte bezüglich Bildern und Produktbeschreibungen an eBay einzuräumen!

Nähere Informationen zu den „Änderungen bei der Nutzung von Bildern“ können Sie hier nachlesen.

C. Fazit:

Viele Änderungen dürften sehr erfreulich sein für eBay-Händler, wird doch für eine gewisse Erleichterung im geschäftlichen Alltag gesorgt werden. Anders wiederum gibt es einige Vorhaben seitens eBay, die ein potentielles Haftungsrisiko für Händler darstellen könnten, insbesondere

  • die neue Widerrufsfristlänge,
  • die Pflichtinformationen in der Artikelbeschreibung (welche Kontaktdaten enthalten) und
  • die Einräumung von Nutzungsrechten hinsichtlich verwendeter Produktbilder und –beschreibungen.

Wir werden unsere Mandantin über die weiteren Geschehnisse informieren und sichere Lösungen für den Verkauf auf eBay erarbeiten!

Sie möchten Ihren Verkauf bei eBay rechtlich absichern? Abmahnsichere und im Rahmen des Update-Service stets aktuell gehaltene Rechtstexte für den Verkauf via eBay erhalten Sie bereits ab mtl. 9,90 €.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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7 Kommentare

d
dirk 29.09.2017, 15:04 Uhr
darf ich noch meinen Ebaynamen im Bild dann einabauen
Ich lese immer Wasserzeichen sind nicht erlaubt im Bild gilt das auch für meinen Ebaynamen habe auf jedes meiner Bilder meinen Ebaynamen als text auf meine Bilder gemacht gilt das auch schon als wasserzeichen ist das überhaupt noch als gewerblicher Verkäufer gestatte
M
Martin Maiert 19.09.2017, 22:09 Uhr
Kann man dagegen vorgehen ?
Hallo,

Gibt es keine Möglichkeit die Zwangsabgabe meine Bildrechte an Ebay zu untersagen ?
Es kann doch nicht sein das das Rechtens ist.

Sammelklage ?
C
Camaleonte 23.08.2017, 11:50 Uhr
eBays geplante Enteignung von Bildrechten
Ich bin da ganz bei meinem Vorschreiber Herrn Petersen. Die Einforderung der (unfreiwilligen!) "Übertragung von Bildrechten" ist meiner Ansicht nach schlicht ein weiterer Missbrauch der Monopolstellung eBays (und auch des bekannten weiteren grossen Plattformbetreibers). Ich verkaufe ebenfalls keine Massenartikel und verwende entsprechend enormen Aufwand auf die Erstellung hochwertiger Fotos, was meine (wohlgemerkt "meine"! nicht zuletzt hierdurch generierten) Käufer schätzen, danken und letzlich mitbezahlen. Dass ich meine Fotos nun an weniger sorgfältig oder aufwendig arbeitende Mitbewerber verschenken soll ist rational nicht nachvollziehbar und konterkariert explizit den Grundgedanken des Urheberrechts, nach welchem dem Urheber aus seiner Schöpfung (mithin auch Arbeit) die Früchte zustehen. Die Qualität und der Stil von Fotos tragen ohne Frage auch zur "Markenbildung" und zum Ruf eines Online-Händlers bei. Mit welchem Recht setzt eBay an, ihn um dieses Herausstellungsmerkmal zu berauben? Zumal, wie Herr Petersen bereits erwähnt, sich definitiv eine Konfliktsituation mit den Rechten des eigentlichen Urhebers eines Kunstgegenstandes (oder dessen Rechtsnachfolgern) ergibt. eBays vorgesehene Praxis würde die streng reglementierte (und eigentlich auch mit Folgerechtsabgabe belegte) einzig zum einmaligen Verkaufszweck erstellte Reproduktion eines urheberrechtlich geschütztes Werkes quasi in Allgemeingut überführen ... und damit auch das Bildrecht am Originalwerk. Was definitiv der Gesetzeslage in Deutschland zuwiderläuft.
C
Christian Braun 04.08.2017, 09:01 Uhr
Impressumspflicht
Wir stellen uns die Frage ob es problematisch ist, wenn aus dem eBay-Shop heraus nicht mehr auf ein Impressum (in Form einer persönlichen Seite) verlinkt werden darf. Verhält es sich bei eBay nicht wie in jedem Onlineshop? Meines Wissens nach muss ein Link zur Datenschutzerklärung und zum Impressum von jeder Seite aus mit einem Klick zugänglich sein oder bin ich da nicht auf dem aktuellen Stand?

Über ein kurzes Update würde ich mich freuen.

Danke & VG
C
Claus Gey 31.05.2017, 08:42 Uhr
Vorteile ?
Bis auf die Änderungen beim Versand bzw der Bewertung gibt es keine Vorteile für kleinere Händler. Ich z. B. habe wenn es hoch kommt maximal 5 Rückgaben im Jahr aber nur wenn der Kunde unbedingt drauf besteht, alles andere regele ich über den Preis und dafür werde ich dann bestraft mit schlechter Sichtbarkeit.
Ich bin sehr lange bei Ebay aber diese Jahr wird sich entscheiden ob Ende des Jahres Schluß ist. Geld geht mit weniger Arbeit einfacher zu verdienen. Man muß nur sein Leben darauf einstellen
A
Anonymous 30.05.2017, 14:23 Uhr
Änderungen bei der Nutzung von Bildern
Abgesehen von der moralischen Frage, stellt sich doch die Frage, ob die beschriebene Vorgehensweise mit dem Urheberrechtsgesetz vereinbar ist?

Beispiel:
LG Köln · Urteil vom 13. Februar 2014 · Az. 14 O 184/13
http://openjur.de/u/677116.html
(Absatz 53)

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