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OVG NRW: E-Zigaretten sind keine Arzneimittel und Maulkorb für die Ministerin

28.03.2012, 15:49 Uhr | Lesezeit: 1 min
OVG NRW: E-Zigaretten sind keine Arzneimittel und Maulkorb für die Ministerin

Handlungsanleitung: Der Verkauf von E-Zigaretten und Liquids (Update) Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Handlungsanleitung: Der Verkauf von E-Zigaretten und Liquids (Update)" veröffentlicht.

Als Vorbote für eine Kehrtwende in Sachen Einstufung nikotinhaltiger E-Zigaretten-Liquids als Arzneimittel kann ein rechtlicher Hinweis in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Oberveraltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gewertet werden.

Mit diesem Hinweis vom 20.03.2012 wurde nach dem Inhalt einer Pressemitteilung eines Herstellers von E-Zigaretten die Warnung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums vor E-Zigaretten, ausgesprochen mit einer Presseerklärung vom 16.12.2011 sowie dessen Erlass an die nachgeordneten Behörden mit selben Datum  als rechtswidrig eingestuft.

Das Ministerium hatte dabei vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt, da diese aus Sicht des Ministeriums als Arzneimittel anzusehen seien und der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E-Zigaretten damit strafbar sei.

Nach Auffassung des OVG sei das nikotinhaltige E-Zigarettenprodukt des betroffenen Hersteller kein Arzneimittel, sondern ein Genussmittel. Damit seien auch die entsprechenden Äußerungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie der Bundesregierung als falsch anzusehen.

Weitere Informationen zum Thema E-Zigarette finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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1 Kommentar

B
Bernd Müller 29.03.2012, 05:21 Uhr
Zumindest funktionieren die Gerichte noch
Soweit mir bekannt wurden in anderen Ländern die E- Zigarette als Entwöhnungsmittel eingeführt und beworben. Deshalb hatte man dort einen Hebel das Produkt in die Apotheken zu verdammen, und sich so die Einnahmen der Zigarettensteuer zu sichern. Davon gewarnt wurde das Produkt hier als Genussmittel eingeführt. Obwohl also die Vorrausetzung unterschiedlich sind , versuchten die Politiker hier, offensichtlich schlicht im Denken, den gleichen Weg zu gehen. Zumindest scheinen die Richter hier in Deutschland nicht verblödet zu sein. Und daraus schöpfe ich Hoffnung!

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