Rechtssicher auch ab dem 13.06.2014: Dynamische Widerrufsbelehrung macht keinen Sinn!

Am 13.06.2014 tritt die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in Kraft – und aus juristischer Sicht wird kein Stein auf dem anderen bleiben. Insbesondere bei der Widerrufsbelehrung werden Onlinehändler sich entscheiden müssen: Entweder sie lassen sich auf das höchst komplexe Spiel mit der dynamischen Widerrufsbelehrung ein und formulieren für jede einzelne Transaktion einen individuellen Text, oder sie beschaffen sich eine rechtssicher formulierte, statische Belehrung.
Der 13.06.2014 rückt mit großen Schritten näher und sorgt für Unwohlsein bei den Händlern, da dieses Datum die größte Umstellung seit dem Bestehen der Verbraucherschutzvorschriften im Fernabsatz bedeutet. Beispielsweise ist die künftig zu erteilende Widerrufsbelehrung unsagbar komplex, da sie – anders als bisher – eindeutig und individuell auf die jeweilige Bestellsituation zugeschnitten werden muss.
Konstellationen, in denen Händler künftig mit einer einheitlichen Widerrufsbelehrung nach dem gesetzlichen Muster arbeiten können, dürften absolute Ausnahmefälle bleiben: Voraussetzung wäre, dass das Sortiment des Händlers von Haus aus sehr eingeschränkt ist (ausschließlich so kleine bzw. leichte Waren, die unabhängig von Bestellmenge und Verfügbarkeit immer vollständig in einer einzigen Sendung geliefert werden können) bzw. dass der Händler bereit ist, zugunsten der Einheitlichkeit der Widerrufsbelehrung erhebliche Einschnitte an seinem Sortiment (z.B. keine Speditionsware) oder seinen Rechten (z.B. freiwillige Tragung aller Rücksendekosten) hinzunehmen.
Diese Beschneidung des Sortiments bzw. der Händlerrechte kann jedoch nicht die Lösung des Problems sein, da hierdurch der Wachstumsmarkt eCommerce erheblich in seiner Entfaltung behindert würde. Andererseits dürfte die Alternative – die dynamische Widerrufsbelehrung – in der Praxis unmöglich umzusetzen sein: Diese Belehrung müsste in Echtzeit, während des Bestellvorgangs, noch vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher individualisiert werden. Dabei setzt das neue gesetzliche Muster sowohl hinsichtlich der Information über den Beginn der Widerrufsfrist als auch hinsichtlich der Information über die Höhe der Rücksendekosten bei nicht paketversandfähigen Waren gleich zwei Anknüpfungspunkte, bei denen je nach Vertrags- und Versandart zwischen den unterschiedlichsten Textbausteinen gewählt werden müsste. Aus der Vielzahl der bestehenden Möglichkeiten müsste bei jeder einzelnen Bestellung sofort die richtige Kombination gewählt und dem Verbraucher zur Anzeige gebracht werden, will man die Anforderungen des gesetzlichen Musters einhalten.
Die gute Nachricht: Die IT-Recht Kanzlei wird ihren Mandanten – trotz der dargestellten Komplexität der Widerrufsbelehrung 2014 – ermöglichen, auch ab dem 13.06.2014 beim Verkauf von Waren im Fernabsatz rechtssicher mit einer einheitlichen, statischen Widerrufsbelehrung zu arbeiten. Und zwar nicht – wie viele andere – mit versteckten Haken, bspw. Auflagen, die in der Praxis nicht haltbar sind („Dieses Muster dürfen Sie nur dann verwenden, wenn Sie immer alle bestellten Waren vollständig in einem Paket versenden“) oder unter wirtschaftlich ungünstigen Vorgaben („tragen Sie künftig die Kosten der Rücksendung immer selbst“) oder unter nicht praktikablen Einschränkungen des Sortiments („Dieses Muster gilt nicht für den Verkauf von nichtpaketversandfähigen Waren“).
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