Software, Apps & Co: Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten
Bestellt ein Kunde online digitale Inhalte wie E-Books, Hörbücher oder Software, steht ihm grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Für Händler oft ein Ärgernis, denn hier besteht ein extremes Missbrauchspotenzial. So hat der Kunde theoretisch ausreichend Zeit, das Buch zu lesen, das Hörbuch zu hören und die Software zu installieren, um im Anschluss daran seinen Widerruf zu erklären und das Geld vom Händler zurückzuverlangen. Doch der Gesetzgeber gibt Händlern ein rechtliches Werkzeug an die Hand, um dem zu entgehen.
Inhaltsverzeichnis
I. Rechtlicher Hintergrund: Widerrufsrecht bei Online-Käufen
Hat ein Kunde einen (digitalen) Artikel im Internet bestellt, steht ihm grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Der Händler ist dann verpflichtet, das bereits gezahlte Geld innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten. Der Kunde muss im Gegenzug die gekaufte Ware an den Händler zurückgeben. Hintergrund des Widerrufsrechts ist, dass der Verbraucher die Ware im Versandhandel nicht sehen kann, bevor er den Vertrag abschließt. Das Widerrufsrecht soll diesen Nachteil gegenüber dem stationären Handel ausgleichen und dem Verbraucher ermöglichen, die von ihm bestellte Ware einer „Prüfung“ zu unterziehen, um dann zu entscheiden, ob er sie zurückgeben oder behalten möchte.
II. Problematik bei digitaler Ware
Bei digitaler Ware wie E-Books und Hörbüchern kann jedoch folgendes Problem auftreten: Häufig beschränkt sich das Interesse des Kunden auf einen einmaligen Zugriff auf die heruntergeladene Leistung. Ist etwa der Spielfilm einmal geguckt und das Hörbuch einmal gehört, versinken die Dateien meistens in den Tiefen der Laptop-Festplatte. Dennoch kann der Verbraucher – vorausgesetzt er hält sich an die Widerrufsfrist - den Widerruf erklären, obwohl er die Leistung vollständig konsumiert hat. Hinzu kommt, dass der Verbraucher verpflichtet ist, die Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts an den Händler zurückzugeben. Der Händler kann aber gar nicht kontrollieren, ob die digitale Ware auch tatsächlich nach dem Widerruf nicht rechtswidrig weiter genutzt wird. Hier besteht also ein hohes Missbrauchspotenzial des Widerrufsrechts.
III. Lösung: Erlöschen des Widerrufsrechts
Bis zur Novellierung des Widerrufsrechts bestand für digitale Inhalte nach herrschender Meinung kein Widerrufsrecht, da Daten „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind“ (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB a. F.).
Seit der Reform des Widerrufsrechts im Juni 2014 hat der Verbraucher grundsätzlich auch bei digitaler Ware ein Widerrufsrecht. Allerdings kann das Widerrufsrecht unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB erlöschen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
- ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
- seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.
Das bedeutet: Händler können das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB für digitale Ware zum Erlöschen bringen. Das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 5 BGB setzt allerdings voraus, dass der Händler den Verbraucher ausführlich darüber aufklärt, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn er an die digitalen Inhalte kommen möchte. Wie können Händler dieser Aufklärungspflicht in der Praxis nachkommen?
1. Nur bei digitalen Inhalten
Zunächst ist entscheidend: Das Widerrufsrecht kann nach § 356 Abs. 5 BGB nur für „digitale Inhalte“ erlöschen. „Digitale Inhalte“ sind „Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden“ (§ 312f Abs. 3 BGB) . Ob diese Daten vollständig heruntergeladen, gespeichert und anschließend sichtbar gemacht werden oder bereits während des Downloads in Echtzeit sichtbar gemacht werden (Streaming), ist dabei unerheblich.
Beispiele für solche digitalen Inhalte sind:
- Computerprogramme (Software)
- Anwendungen (Apps)
- Spiele
- Musik
- Videos
- elektronische Texte (E-Books)
- Hörbücher
Achtung: Wesentlich ist, dass die Daten nicht auf einem körperlichen Datenträger (bspw. auf einer CD, Blue-Ray etc.) gespeichert sind. Die Daten müssen vielmehr „unkörperlich“, sprich per Download im Internet, per E-Mail etc. verkauft werden. Bei „verkörperten“ Daten kann das Widerrufsrecht nicht nach § 356 Abs. 5 BGB erlöschen.
2. Aufklärung durch Opt-In-Box
Der Händler muss vom Verbraucher zwingend
- die ausdrückliche Zustimmung einholen, dass er mit den Ausführungen des Vertrags (praktisch also mit der Datenübermittlung) vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf, und
- die Bestätigung einholen, dass der Verbraucher mit der entsprechenden Ausführung des Vertrags auf das Widerrufsrecht verzichtet.
Die Beweislast liegt dabei beim Händler. Das bedeutet: Im Streitfall muss der Shop-Betreiber nachweisen, dass der Verbraucher tatsächlich seine Zustimmung zum Beginn des Vertrags und seine Bestätigung, bewusst auf das Widerrufsrecht zu verzichten, erteilt hat.
Umgesetzt werden kann die Aufklärungspflicht des Händlers in der Praxis durch eine Opt-In-Checkbox, mit der der Kunde das Vorgenannte bestätigt. Diese sollte nicht vorangehakt sein, sondern eine ausdrückliche Handlung des Verbrauchers erfordern. Das Einholen einer Einwilligung innerhalb der AGB ist dementsprechend nicht ausreichend.
Die anzukreuzende Einwilligung in der Check-In-Box könnte bspw. so formuliert sein:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
Die Abfrage sollte in der Bestellübersichtsseite eingebunden werden. Nur wenn die Erklärung in der Opt-In-Box abgehakt wird, sollte die Bestellung erfolgreich ausgelöst werden können. Das bedeutet: Der Anbieter sollte mit der Ausführung des Vertrags erst dann beginnen, wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Achtung: Gemäß § 312f Abs. 3 BGB muss der Verbraucher zudem nach Vertragsschluss über den Ausschluss des Widerrufsrechts informiert werden. Danach muss dem Kunden nach der Bestellung auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail, PDF, Papierform) nochmal bestätigt werden, dass
- der Händler mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und
- der Kunde bewusst auf sein Widerrufsrecht verzichtet.
Ist eine solche Bestätigung nicht erfolgt, wird der Händler die Bestätigung und Zustimmung des Verbrauchers nur schwer beweisen können. Das Widerrufsrecht erlischt dann nicht.
IV. Empfehlung der IT-Recht Kanzlei
Händler, die über ihren Online-Shop digitale Ware verkaufen, sollten unbedingt darauf achten, dass sie das Widerrufsrecht gegenüber Verbrauchern wirksam beschränken. Dafür müssen sie das in § 356 Abs. 5 BGB normierte Prozedere befolgen. Nur so können Händler auf Nummer sicher gehen, dass das Widerrufsrecht auch tatsächlich erlischt und ihr Shop nicht zur kostenlosen Verleih-Mediathek verkommt.
Übrigens: Der AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei deckt auch den Verkauf digitaler Inhalte über Online-Shops ab.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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16 Kommentare
"Mit deiner Bestellung bestätigst du, dass du unsere AGBs, Datenschutzbestimmung und Widerrufsbelehrung für digitale Produkte gelesen und akzeptiert hast. Du stimmst ausdrücklich zu, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages begonnen wird."
ausreichend um den Widerrufsrecht wirkungsvoll auszuschließen?
Habe im spiel, € gegen die Digitale Währung gekauft. Nun bin ich mit dem einen Artikel unzufrieden und der Spielehersteller, hat mir einmal angeboten alles via einem Rollback rückgängig zu machen. Soweit so gut, dann gab es ein Spiele Internes Schiff, ich hatte nach einer Möglichkeit gesucht dies besagte spieleinterne Artikel Testweise zu fahren sowas gab es leider nicht und es wurde mir mitgeteilt das würde überlegt werden. Ich kaufte das schiff mit der Spiele währung ein welche ich mit € gekauft hatte nun nach der Testfahrt, bin ich total unzufrieden. Möchte das Schiff zurückgeben, da dies nicht geht wollte ich mein Geld wieder haben. Ich könnte meiner Bank sagen das ich das Geld die Lastschrift zurückhole, und dachte mir mit der Begründung des 14Tägigen Rückgaberechts.
"
Bitte sehen Sie sich die Nutzungsbedingungen an:
6. Kosten und Abrechnung
6.2 Alle Gebühren oder anderen Kosten in Bezug auf vollständig erbrachte Dienste für den Account sind nicht erstattungsfähig, außer nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen.
Machen Sie sich auch mit S.8.1, 8.2, 8.3 (b) vertraut.
"( https://legal.eu.wargaming.net/de/terms-of-service )
ich bekomme nur dies mitgeteilt. Ich hoffe ich kann gebrauch machen von meinem 2 Wochen Widerrufsrecht. Da Alles auf dem Server des Spieles ist und nicht in meiner Hand ist. Es sollte es kein Problem sein für den Spielehersteller sein, alles rückgängig zu machen, da er mit dem Rollback bewiesen hat das er es ohne Probleme kann und die Verweigerung von ihm nur künstlicher Natur sind.
Die nehmen mein Wiederruf leider nicht an was sicher nicht rechtens ist
Theoretisch könnte man das Opt-In für die digitalen Produkte einbinden und könnte den sofortigen Download anbieten.
Und müsste die Download Artikel dann aus der anderen Bestellung nehmen? Weil sonst mit dem Zusenden der Widerrufsbelehrung der digitale Artikel automatisch wider in den Widerruf käme?
Gibt es in Ihren AGB's einen entsprechenden Passus dafür?
ich habe online einen Film in digitaler Form gekauft. Beim Kauf habe ich bestätigt, dass ich vorzeitig auf mein Widerrufsrecht verzichte.
Der Film liegt jetzt mit dem Hinweis, dass er noch nicht aktiviert wurde in meinem Benutzerkonto.
Ist das erlöschen des Widerrufsrechts gültig, solange der Film nachweislich nicht aktiviert wurde?
Ich würde diese Software jetzt nicht installieren können, also müsste ich sie eigentlich dem Händler zurück geben können und den Kaufpreis erstattet bekommen.
habe online ein upgrade bei einer Hosting Platform beantragt und zwei Tage später wiederrufen, da es nichts gebracht hat. Gilt mein Recht auf Wiederruf?
MfG
falls lizenzierte Software per Download erworben wird und nicht ordnungsgemäß funktioniert, muss der Käufer dann den Mangel hinnehmen oder hat dieser das Recht auf Nacherfüllung und falls diese scheitert auf Rückgabe der heruntergeladenen Software bzw der bereits zur Nutzung der Software registrierten Lizenz?
mit Sound/Rhythmus-Erweiterungen für Keyboards online über Ebay und unseren
Webshop verkaufen. Diese USB-Sticks können nur einmal auf einem Keyboard
installiert werden. Wenn der Käufer den USB-Stick installiert hat und innerhalb 14
Tagen zurück sendet, müssten wir diesen Stick nach Italien zum Hersteller senden,
und gegen einen neuen tauschen lassen, was auch Kosten mit sich bringt, nicht nur
für Versand, sondern auch wegen dem Vorgang, Neuverpackung usw.
Wie ist es hier mit dem Rückgaberecht für den Käufer?
ich habe ein digitales Produkt erworben, welches einen Widerruf ausschließt. Ist somit auch der Widerruf vor Erhalt des Produktes ausgeschlossen?
wie kann ich das Widerrufsrecht für eBooks/PDF`s in unserem Vereinsshop (Version: 7.23 - ePages Now) rechtskonform einschränken und implementieren?
Eine Softwarelizenz ist nicht expliziet aufgeführt.
Der Kunde erhält nur die Lizenznummer.
Ich habe das bis dato genauso wie bei den digitalen Gütern gehandhabt. Lige ich damit immer noch richtig?
MfG Jürgen