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DaWanda: Weihnachtsrabatt wider Willen?

18.12.2012, 12:17 Uhr | Lesezeit: 5 min
DaWanda: Weihnachtsrabatt wider Willen?

Die IT-Recht Kanzlei bietet Verkäufern, die über die Plattform Dawanda Waren vertreiben, allgemeine Geschäftsbedingungen an, um den nötigen rechtlichen Rahmen für ein erfolgreich betriebenes Geschäft zu schaffen. Sie erhalten unsere AGB für Dawanda-Präsenzen schon ab 10 Euro (zzgl. Mwst.) / Monat.

Eine auf der Verkaufsplattform DaWanda tätige Verkäuferin hatte uns auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass sich dort etliche Verkäufer mit einem vom Plattformbetreiber eingeblendeten Werbebanner konfrontiert sehen, welches Interessenten auf einen „Weihnachts-Rabatt“ in Höhe von 12% für „alle Kategorien“ hinweise, ohne dass die betroffenen Verkäufer überhaupt an dieser Rabattaktion teilnehmen. Gegen diese „Zwangsmaßnahme“ seitens des Plattformbetreibers regt sich im Forum des Betreibers seit einiger Zeit Unmut. Für die IT-Recht Kanzlei Anlass genug, diesen Umstand juristisch etwas näher zu beleuchten.

Darum geht es:

Kürzlich warb der Plattformbetreiber DaWanda mit einem Werbebanner für einen vom 26.11. bis 09.12.2012 gültigen „Weihnachts-Rabatt“ in Höhe von 12% - für alle Kategorien. Soweit nicht ungewöhnlich, da DaWanda bereits in der Vergangenheit mehrmals pro Jahr Rabattaktionen gestartet hatte, zu denen man sich als bei DaWanda tätiger Verkäufer anmelden konnte oder auch nicht.

Eine derartige Wahlmöglichkeit gestand der Plattformbetreiber seinen Verkäufern im Rahmen der aktuellen Rabattaktion nach den Berichten mehrerer Verkäufer nicht zu.

So bekamen etliche DaWanda-Verkäufer Bedenken, da das vom Betreiber automatisch eingeblendete Werbebanner über ihrem Shop bzw. ihren Angeboten prangte, ohne dass die bei ihnen bestellenden Kunden überhaupt einen solchen Rabatt erhalten würden, da die betroffenen Verkäufer gar nicht an dieser Rabattaktion teilnahmen.

Aus dem gegenständlichen Werbebanner ergibt sich jedoch gerade nicht, dass der darin angepriesene Rabatt nur für bestimmte, ausgewählte Shops bzw. Verkäufer gelten solle. Eine derartige Einschränkung fehlte in der zuletzt vom Betreiber eingeblendeten Version des Banners, während wohl zu Beginn der Rabattaktion in einer früheren Versions des Banners noch der klarstellende Hinweis „Nur in teilnehmenden Shops“ enthalten war.

Nach Berichten im Forum von DaWanda teilte der Betreiber einer sich über diesen Umstand beschwerenden Verkäuferin zunächst mit, man werde das Banner entsprechend anpassen. Schließlich wurde diese Aussage des DaWanda-Service jedoch nach Forumsberichten revidiert, und der Betreiber teilte mit, dass sich beim aktuellen Banner nichts mehr ändern werde.

Im Forum von DaWanda finden sich zudem Beiträge von Verkäufern, die aufgrund dieser rechtlichen Unsicherheit und der befürchteten Kundenbeschwerden und zu erwartenden Widerrufe den Verkauf während der Dauer der Rabattaktion einstellen wollen. Die Verunsicherung und Sorge der betroffenen  DaWanda-Verkäufer ob der rechtlichen Konsequenzen einer solch missverständlichen Werbung scheint enorm.

Zu Recht, wie wir meinen.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Banner stellt irreführende Werbung dar, wenn vom Verkäufer tatsächlich kein entsprechender Rabatt eingeräumt wird!

Durch den Umstand, dass das gegenständliche Banner auch auf den Shop- bzw. Angebotsseiten der jeweiligen DaWanda-Verkäufer eingeblendet wird, ist diese Art der Preiswerbung auch den jeweiligen Verkäufern zuzurechnen. Zwar wurde das Banner automatisch, und nicht auf Veranlassung des jeweiligen Verkäufers eingeblendet. Dennoch trägt letztlich der Verkäufer die (wettbewerbsrechtliche) Verantwortung für diese Werbemaßnahme. Ermöglicht die Verkaufsplattform, über die er vertreibt kein lauteres Handeln, muss er den Vertrieb hierüber eben einstellen.

Hierin liegt gerade das Problem: Interessenten wird durch das eingeblendete Banner glauben gemacht, es würde ihnen produkt- und verkäuferunabhängig ein pauschaler Rabatt von 12% eingeräumt.  Diesen Rabatt räumen tatsächlich viele Verkäufer aber nicht ein, entweder weil sie von dieser Rabattaktion gar nichts mitbekommen haben oder aber ihre Waren nicht günstiger verkaufen wollen.

An die Lauterkeit von Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie etwa die vorliegende Werbung mit einem Preisnachlass werden relativ strenge Anforderungen gestellt. Insbesondere müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Nachlasses leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben werden, vgl. § 4 Nr. 4 UWG.

Die Werbung mit einem Preisnachlass darf keinesfalls irreführend sein. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG ist eine (Preis)Werbung dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Zu den vorgenannten zur Täuschung geeigneten Angaben gehören insbesondere auch der Begünstigtenkreis und das Ausmaß der Preisnachlassgewährung.

Und hierin liegt vorliegend unserer Auffassung nach genau das Problem:

Das verwendete Banner suggeriert den Interessenten, sie könnten im genannten Zeitraum sämtliche Artikel auf der Plattform DaWanda mit einem Preisnachlass von 12% vom eigentlichen Verkäuferpreis erwerben. Dies ist objektiv aber gerade nicht der Fall, da eben lange nicht jeder DaWanda-Verkäufer an dieser Rabattaktion teilnimmt, die gegenständliche Werbung aber wohl bei jedem DaWanda-Verkäufer zum Einsatz kommt.

Somit profitieren bei Weitem nicht alle durch die Werbung angesprochenen Interessenten von diesem Preisnachlass, sondern nur solche, die solche Waren erwerben wollen, die von Verkäufern angeboten werden, die auch an der Rabattaktion teilnehmen. Damit führt diese Art der Werbung die angesprochenen Verkehrskreise über den Begünstigtenkreis bzw. das Ausmaß der Preisnachlassgewährung in Bezug auf den teilnehmenden Verkäuferkreis in die Irre.

Zudem ergibt sich aus der hier vorliegenden Gestaltung des Werbebanners nicht, ob der beworbene Rabatt von 12% auch auf vom Käufer in den meisten Fällen zusätzlich zum Kaufpreis zu entrichtende Versandkosten gilt. Wenn dem tatsächlich nicht so ist, kann in der pauschalen Angabe „12% Rabatt“ eine unklare und nicht eindeutige Angabe der Bedingungen der Inanspruchnahme der Preisnachlassgewährung gesehen werden, was ebenfalls eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt.

Fazit

Mit dieser „Rabattaktion“ hat der Plattformbetreiber seinen Verkäufern wohl keinen Gefallen getan.

Zum einen ist mit deutlichen Käuferbeschwerden zu rechnen – durften diese doch aufgrund der Werbung zu Recht einen pauschalen Rabatt von 12% erwarten, der aber in vielen Fällen dann nicht gewährt wurde. Zum anderen besteht im Falle einer irreführenden Preiswerbung ein nicht zu unterschätzendes Abmahnrisiko.

DaWanda-Verkäufer sollten also am Ball bleiben und auch künftig genau hinsehen, wie der Plattformbetreiber ihre Waren bewirbt.

Service der IT-Recht Kanzlei: Rechtssichere Dawanda-AGB für 10 Euro / Monat - monatlich kündbar

Die IT-Recht Kanzlei bietet Verkäufern, die über die Plattform Dawanda Waren vertreiben, allgemeine Geschäftsbedingungen (+ Widerrufsbelehrung + Datenschutzerklärung) an, um den nötigen rechtlichen Rahmen für ein erfolgreich betriebenes Geschäft zu schaffen. Sie erhalten unsere AGB für Dawanda-Präsenzen schon ab 10 Euro (zzgl. Mwst.) / Monat.

In diesem Betrag inbegriffen ist natürlich ein juristischer Update-Service, der für eine dauerhafte Rechtssicherheit der AGB sorgt. Selbstverständlich haftet die IT-Recht Kanzlei (wie alle Rechtsanwaltskanzleien) für die Abmahnsicherheit ihrer AGB.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© detailblick - Fotolia.com

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