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von RA Phil Salewski

Corona-Soforthilfen: Verwendung auch für den Lebensunterhalt zulässig?

News vom 16.04.2020, 12:23 Uhr | 3 Kommentare 

Im Zuge der grassierenden Corona-Pandemie haben Bund und Länder durch stattliche Hilfspakete auf wirtschaftliche Engpässe und berufliche Existenzgefährdungen reagiert. Besonders betroffene Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige können derzeit sog. Soforthilfen als einmalige Subventionszahlungen beantragen. Einmal ausgezahlt, stellt sich die Frage, für welche Ausgaben die Soforthilfen konkret herangezogen werden dürfen. Welche Kosten mit den Soforthilfen rechtmäßig gedeckt werden können und ob auch der private Lebensunterhalt subventioniert werden darf, behandelt die heutige Frage des Tages.

Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige können bei den zuständigen Behörden ihrer Bundesländer sowohl die landeseigenen Soforthilfen als auch Subventionen des Bundes beantragen.

Eine Übersicht mit Eckdaten sowie weiterführenden Links auf die Online-Antragsseiten der Ländern haben wir für Sie hier zusammengetragen.

I. Staatliche Verwendungsbestimmung: nur Betriebskosten

Die Corona-Soforthilfen sollen Unternehmer ausschließlich dabei unterstützen, ihre wirtschaftliche Existenz und mithin den unternehmerischen Fortbestand zu sichern. Die Soforthilfen dienen insofern insbesondere der Überbrückung betrieblicher Liquiditätsengpässe und dürfen allein für wirtschaftliche unternehmerische Ausgaben verwendet werden, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens bzw. der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit stehen.

Gemäß einem Faktenpapier der Bundesregierung sollen mit den Soforthilfen laufende Betriebskosten gedeckt werden.

Hierzu zählen

  • Mieten
  • Kredite für Betriebsräume
  • Leasingraten
  • Aufwendungen für Betriebsmittel
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II. Grundsätzlich keine Verwendung für den Lebensunterhalt

Die Corona-Soforthilfen sind grundsätzlich nur zur Deckung solcher Kosten vorgesehen, die durch erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand entstehen.

Daraus folgt, dass die Soforthilfen in der Regel gerade nicht für private Ausgaben verwendet werden dürfen, die beim Unternehmer anfallen.

Gegen die Verwendungsvoraussetzungen verstößt also grundsätzlich insbesondere der Gebrauch für

  • die private Haushaltsführung
  • private Mietkosten
  • private Versicherungen

Auch dürfen die Soforthilfen nicht verwendet werden, um sich selbst oder Angestellten ein Einkommen auszuzahlen.

Hinweis: Einzelne Bundesländer, darunter Baden-Württemberg und Hamburg, erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von Soforthilfen aus dem Länderetat auch für den Lebensunterhalt. Konkrete Verwendungsbefugnisse entnehmen Sie bitte den Gewährungsvoraussetzungen für das jeweilige Bundesland.

Für den privaten Lebensunterhalt muss insofern auf die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zurückgegriffen werden. Für die Deckung privater Lebenskosten ist die bestehende Grundsicherung (ALG 2) und sind grundsätzlich nicht die Soforthilfen zu verwenden.

Auch für die Auszahlung von Angestelltengehältern sind die Soforthilfen nicht gedacht. Hierfür ist bei der Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld zu beantragen.

III. Was droht bei zweckwidriger Verwendung der Soforthilfen?

Die ordnungsgemäße Verwendung ausgezahlter Soforthilfen wird derzeit stichprobenartig generell und bei Verdachtsfällen spezifisch überprüft.

Zweckentfremdet verwendete Gelder müssen zurückgezahlt werden. Ferner droht bei zweckwidriger Verwendung gegebenenfalls ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) . Für eine Strafbarkeit genügt gemäß § 264 Abs. 5 StGB bereits ein leichtfertiges, also ein besonders fahrlässiges Verhalten. Vorsatz ist nicht erforderlich.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

AU wg. Unterernährung

23.04.2020, 11:10 Uhr

Kommentar von Klaus Sellin

Wenn der Zuschuß nicht für privar verwendet werden darf, und die Sozialhilfe von mir verlangt, dass ich erst mein Haus verkaufen und nach Umzug in eine nun "angemessene" Wohnung den Gewinn erstmal...

Angaben im Antrag

18.04.2020, 17:26 Uhr

Kommentar von Elisaweta Smuschkevic

Das ist eine sehr wichtige Fragen, ich habe ebenso im Antrag geschrieben bei der Begründung, dass Teil des Geldes meine Ausgaben im Betrieb deckt und ein Teil des Geldes ist mein Beitrag izut...

Verwirrung

17.04.2020, 10:30 Uhr

Kommentar von Han Uta

Was ist bitte mit Anträgen in denen ausdrücklich stand es darf auch für den privaten Lebensunterhalt genutzt werden und dann kommt der Bescheid und darin steht es ist nur für betriebliche Kosten?

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