Frage des Tages: Besteht beim Verkauf von Blankwaffen eine waffenrechtliche Hinweispflicht zur Erwerbsberechtigung?
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Waffen" veröffentlicht.
Die IT-Recht Kanzlei erreichte wieder eine interessante Frage, ob im Zusammenhang mit dem Verkauf von Blankwaffen (= Waffen aus Metall, die durch menschliche Muskelkraft geführt werden, z.B. Schwert) eine Hinweispflicht betreffend der Erwerbsberechtigung des Käufers besteht und wie dieser auszusehen habe.
Beim Verkauf von Blankwaffen ist vor allem die Vorschrift des § 35 WaffenG zu beachten. Dieser bestimmt, dass beim Anbieten von Waffen oder Munition in Anzeigen oder Werbeschriften zum Kauf oder Tausch, auf die Waffenerwerbsberechtigung hinzuweisen ist.
Bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen (hierunter fallen auch Blankwaffen) ist nach § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffenG folgender Hinweis anzugeben:
Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr
Der Händler muss ferner sicherstellen, dass die Blankwaffe tatsächlich nur ein den volljährigen Erwerber ausgehändigt wird. Der Nachweis der Volljährigkeit mittels Übersendung einer Kopie des Ausweises genügt den Anforderungen des Waffengesetzes nicht! Das Missbrauchs- und Fälschungsrisiko ist bei dieser Art der Altersverifikation zu hoch. Der Händler muss sicherstellen, dass der Empfänger mindestens 18 Jahre alt ist. Hierfür bietet sich ein Altersverifikationssystems z.B. durch die Deutsche Post (Postidentverfahren) an. Durch das Postidentverfahren der Deutschen Post wird bei Übergabe der Ware das Alter mittels Lichtbildausweis geprüft, nur wenn der Adressat (!) sich entsprechend ausweisen kann, übergibt der Postzusteller die Ware an den Adressaten.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
© beermedia - Fotolia.com