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Rechtsmissbrauch oder Schnäppchenjagd? BGH räumt eBay-Abbruchjägern weiten Handlungsspielraum ein

16.07.2019, 16:54 Uhr | Lesezeit: 5 min
author
von Sarah Freytag
Rechtsmissbrauch oder Schnäppchenjagd? BGH räumt eBay-Abbruchjägern weiten Handlungsspielraum ein

Die Anziehungskraft von Versteigerungen - ob im Internet oder im realen Leben - beruht darauf, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer auf einen möglichst günstigen Ausgang spekulieren. Zwar werden auch bei Auktionen im Mittel marktübliche Preise erzielt, es kann jedoch hin und wieder zu besonderes hohen oder tiefen Preisausschlägen kommen. Besonders für Schnäppchenjäger eröffnen daher Auktionsplattformen wie eBay eine schier unendliche Spielwiese. Dabei haben es in der Vergangenheit immer wieder Fälle in die Presse geschafft, in denen Anbieter ihre Auktion wegen deutlicher Unterschreitung der Preisvorstellungen vorzeitig abbrachen, dann aber an den jeweils zuletzt Höchstbietenden zum Spottpreis verkaufen mussten. Gerichte bemühen sich seit jeher, eine klare Linie zwischen der erlaubten, marktüblichen Schnäppchenjagd und einem rechtsmissbräuchlichen, schädigenden Verhalten zu ziehen. Ein neues Urteil des BGH vom 22.05.2019 (Az. VIII ZR 182/17) bestätigt nun erneut, dass den Schnäppchenjägern ein sehr weiter Spielraum zugestanden wird.

I. Der Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Jahr 2012 im Rahmen einer Auktion auf eBay von dem Beklagten einen hochwertigen Pirelli-Radsatz zum Preis von 201 Euro. Der Kläger hatte diesen zunächst mit einem Startpreis von 1 Euro auf die Auktionsplattform eingestellt. Der Kaufvertrag kam durch eine vorzeitige Beendigung der Auktion zustande. Zum Zeitpunkt des Abbruches war der Kläger Höchstbietender gewesen. Nach den seinerzeit geltenden AGB von eBay kam ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden auch bei vorzeitiger Beendigung der Auktion zustande, wenn nicht der Verkäufer zum Abbruch der Auktion "gesetzlich" berechtigt war.

Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Herausgabe des Reifensatzes gegen Zahlung von 201 Euro aufgefordert hatte, trat er vom Kaufvertrag zurück und forderte Schadensersatz in Höhe von 1500 Euro.

Der Kläger gewann die Klage in beiden Vorinstanzen.

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II. Die Entscheidung

Auch der BGH gab in dem Kläger in letzter Instanz Recht.

Dem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz könne der Beklagte nicht den Einwand des Rechtsmissbrauches nach § 242 BGB entgegenhalten.

1. Schnäppchenjäger oder Abbruchjäger?

Der BGH entschied, dass bei der Frage, ob dem Bieter ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu unterstellen sei, auf sein Bieterverhalten abzustellen sei. Dabei sei maßgeblich, ob es ihm vorrangig auf den Erwerb der Ware oder aber auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzukommen scheint.

Sogenannten "Schnäppchenjägern" gehe es vorrangig um den Erwerb von Waren unter dem Marktwert. Ihnen könne kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Dem Auktionssystem von eBay selbst sei es immanent, dass sowohl Anbieter als auch Bieter im Wechselspiel von Chance und Risiko versuchen das bestmögliche Versteigerungsergebnis für sich zu erzielen.

Die Grenze zu einem rechtlich missbilligenswerten Verhalten sei erst dann überschritten, wenn sich der Bieter als sogenannter "Abbruchjäger" auf eBay betätigt. Abbruchjägern ginge es vorrangig um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, wenn der Anbieter, aus Angst davor, zu einem zu niedrigen Preis verkaufen zu müssen, die Auktion vorzeitig abbreche. Der Erwerb der Waren sei für Abbruchjäger nachrangig.

2. Rechtsmissbrauch nur in besonderen Ausnahmefällen

Der BGH stellte in seiner Entscheidung nun erneut klar, dass die Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei, nur anhand einer Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände erfolgen könne. Ob das Verhalten des Bieters eine Kategorisierung als Abbruchjäger zulasse, sei in einer Einzelfallentscheidung vom Tatrichter vorzunehmen. Die Annahme eines Rechtsmissbrauches müsse dabei auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

3. Quantität und Gesamtsumme der abgegebenen Angebote stellen kein alleiniges Indiz für Rechtsmissbrauch dar

Im vorliegenden Fall habe die Beklagte nicht darlegen können, dass es sich beim Kläger um einen Abbruchjäger handele. Die Beklagte habe zwar nachweisen können, dass der Kläger auf eBay eine erhebliche Zahl an Angeboten unter dem Marktpreis der Waren abgegeben hatte. Weder die Quantität der Angebote noch die Höhe der Gesamtsumme der Gebote allein könnten jedoch ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen. Die Schnäppchenjagd auf eBay zeichne sich gerade dadurch aus, dass man in den meisten Fällen überboten würde und daher auf eine hohe Zahl von Angeboten wetten müsse, um Erfolge zu erzielen.

Selbst die Tatsache, dass der Kläger in den Jahren 2013/2014 bei etwa 14.000 Auktionen mit einem Gesamtbetrag von mehr als 52 Millionen Euro mitgeboten und in diesem Zusammenhang in ca. 100 Fällen Schadensersatz geltend gemacht habe, würde an dieser Wertung nichts ändern. Das spätere Verhalten des Klägers könne keine Rückschlüsse auf eine fehlende Erwerbsabsicht im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auktion begründen. Diese Wertung gelte insbesondere deshalb, weil der Kläger die ersteigerten Gegenstände auch immer abgenommen habe.

Neben dem Mitbieten bei einer Vielzahl von Auktionen müssen weitere, besonders missbilligenswerte Umstände im Verhalten des Bieters hinzukommen. Solche seien im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar.

4. Kaufmotiv kein Indiz für Erwerbsabsicht

Auch der Einwand, dass der Kläger für die Gegenstände, auf die er geboten habe, in ihrer Vielzahl und Art keine Verwendung und daher kein Interesse an ihrem Erwerb gehabt habe, gehe fehl. Ob er den Radsatz für sich selbst oder einen Dritten erwerben oder weiterverkaufen wolle, lasse keinen Rückschluss auf die Erwerbsabsicht des Klägers zu. Ein irgendwie gelagertes Kaufmotiv könne die Ernsthaftigkeit der Erwerbsabsicht nicht in Zweifel ziehen.

III. Fazit

Erneut hat der BGH in seinem aktuellen Urteil bestätigt, dass Verkäufer grundsätzlich die Risiken tragen, die mit der Freigabe einer eBay-Auktion zu einem besonders günstigen Startpreis für die wirtschaftlichen Gewinnerwartungen einhergehen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten von Bietenden, die im Angesicht abgebrochener Niedrigpreis-Auktionen den Anbieter im Falle von Lieferverweigerungen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, kann nur unter ganz besonderen Umständen und nur im äußersten Einzelfall angenommen werden. So ziehen weder die Quantität an Niedriggeboten noch das Kaufmotiv die potenzielle Erwerbsabsicht von anspruchstellenden Bietern in Zweifel. Die Grenze ist erst überschritten, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte feststeht, dass es dem Bieter von Anfang nicht um den Erhalt der Ware zum Niedrigpreis, sondern um die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung ging.
Für Händler ist daher weiterhin Vorsicht geboten - ein unbegründeter Abbruch einer Auktion führt auch nach den aktuellen AGB von eBay grundsätzlich noch zum Vertragsschluss. eBay hat hier zwischenzeitlich nur die Gründe, die ein Auktionsstorno ohne Kontrahierungszwang rechtfertigen, konkretisiert.

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