Bestellung eines Bevollmächtigten in Österreich verpflichtend
Seit dem 01. Januar 2023 gibt es für ausländische Unternehmen, die ihre Produkte und Verpackungen in Österreich auf den Markt bringen, neue Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verpackungslizenzierung und dem Vertrieb von bestimmten Einwegkunststoffartikeln zu.
Inhaltsverzeichnis
Ab dann gilt es, einen sogenannten Bevollmächtigten zu bestellen, der alle verpackungsrechtlichen Verpflichtungen im Namen des Auftraggebers übernimmt und auch für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist.
Wer betroffen ist, sollte aktiv werden
Unabhängig vom Unternehmenssitz des ausländischen Unternehmens, also mit Firmensitz in EU-Ländern oder in Drittstaaten, muss der Bevollmächtige bestellt werden.
Verpflichtet sind ausländische Versandhändler, die in Österreich Verpackungen an private Letztverbraucher in Verkehr setzen und ausländische Fernabsatzhändler von Einwegkunststoffprodukten (wie z.B. Feuchttüchern, Luftballons, Tabakprodukten, Fanggeräten etc.).
Tipp: Reclay übernimmt Dienstleistung als Bevollmächtigter
Unternehmen, die sich nicht sicher sind, ob sie von dieser Regelung betroffen sind, können sich jederzeit mit der Reclay Systems GmbH in Verbindung setzen. Reclay verfügt über langjährige und internationale Expertise im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR).
Das Experten-Team bietet als Dienstleistung für Kundinnen und Kunden an, die Abwicklung der Verpflichtungen als Bevollmächtigter im Namen des auftraggebenden Unternehmens zu übernehmen.
Mehr Informationen zum Angebot von Reclay in Sachen "Bevollmächtigter" finden Sie hier.
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Besucherkommentare
Ein Hinweis, das die beamteten Verordnungsentwickler weit weg von er Realität sind.
25.01.2023, 12:19 UhrKommentar von Heidi Behring