Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen.de
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von Mag. iur Christoph Engel

Heilmittelwerbung: Kombination aus Werbung für Arzneimittel und Gewinnspiel ist rechtswidrig

News vom 06.04.2011, 16:17 Uhr | Keine Kommentare

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Arzneimitteln / Homöopathika" veröffentlicht.

Werbebotschaften für Arzneimittel in Fachzeitschriften dürfen nicht mit Gewinnspielen kombiniert werden, entschied das OLG Köln in einem aktuellen Urteil (10.12.2010, Az. 6 U 85/10). Hierdurch werde beim Fachpublikum in unzulässiger Weise positive Aufmerksamkeit erzeugt, was sich im Extremfall gesundheitsschädigend auf Patienten auswirken kann.

Der Fall: Ein Arzneimittelhersteller hatte in einer Fachzeitschrift für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen (PTA) eine Werbeanzeige mit einem Gewinnspiel veröffentlicht, in dem mp3-Player und USB-Sticks zu gewinnen waren. Hierzu mussten die PTAs die Werbeanzeige durchlesen und anschließend einige Fragen beantworten, wobei die Antworten sich aus dem Text ergaben. Fachkenntnisse waren insoweit nicht erforderlich.

Diese Vorgehensweise verstößt nach Ansicht des OLG Köln gegen § 7 Abs. 1 HWG, nach dem Zuwendungen an medizinisches Fachpersonal weitestgehend verboten sind. Da dieses Gewinnspiel sich ausschließlich an PTAs gerichtet hatte und keinerlei sinnvolle Gegenleistung gefordert wurde – die Beantwortung der Fragen wäre selbst einem Laien gelungen und hatte auch keinerlei statistischen Wert – war jedenfalls bei den mp3-Playern (Wert jeweils über 20 Euro) die Erheblichkeitsgrenze überschritten.

Mehr noch, das Gericht sah hier eine – zumindest mittelbare – Gefährdung der Patienten als möglich an:

„Denn es besteht die Gefahr, dass die durch das Gewinnspiel beeinflusste PTA das beworbene Mittel einem Kunden empfiehlt, obwohl im Zweifelsfall etwa die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre. Insofern trifft es zwar zu, dass eine PTA keine Medikationsentscheidung trifft. Ein Kunde wird aber der fachkundigen und vermeintlich nicht unsachlich beeinflussten Beratung durch die PTA in vielen Fällen folgen. Besteht dabei die Möglichkeit der Behandlung der Beschwerden mit einem nicht verschreibungspflichtigen Medikament, so hängt von der Beratung durch die PTA auch ab, ob der Kunde einen Arzt aufsuchen wird. Dies kann aber bei Sodbrennen durchaus angezeigt sein, denn dieses kann […] ein Symptom sehr ernster Grunderkrankungen sein.“

Beim Marketing für Arzneimittel sollte das HWG durchaus ernstgenommen werden – neben den angedrohten Bußgeldern erfolgen Sanktionen auch gerne einmal per Abmahnung durch Verbraucherschützer und Konkurrenten. Und wie der hier besprochene Fall auch deutlich aufzeigt, lässt sich das Verbot bezüglich Werbegeschenken im medizinischen Bereich auch nicht durch Gewinnspiele in Fachzeitschriften umgehen.

Von daher gilt hier für Fachzeitschriften: Werbung in Ordnung, verkappte Werbegeschenke nicht.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© p!xel 66 - Fotolia.com
Mag. iur Christoph Engel Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller