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Heilmittelwerbung: Kombination aus Werbung für Arzneimittel und Gewinnspiel ist rechtswidrig

06.04.2011, 16:17 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
Heilmittelwerbung: Kombination aus Werbung für Arzneimittel und Gewinnspiel ist rechtswidrig

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Arzneimitteln / Homöopathika" veröffentlicht.

Werbebotschaften für Arzneimittel in Fachzeitschriften dürfen nicht mit Gewinnspielen kombiniert werden, entschied das OLG Köln in einem aktuellen Urteil (10.12.2010, Az. 6 U 85/10). Hierdurch werde beim Fachpublikum in unzulässiger Weise positive Aufmerksamkeit erzeugt, was sich im Extremfall gesundheitsschädigend auf Patienten auswirken kann.

Der Fall: Ein Arzneimittelhersteller hatte in einer Fachzeitschrift für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen (PTA) eine Werbeanzeige mit einem Gewinnspiel veröffentlicht, in dem mp3-Player und USB-Sticks zu gewinnen waren. Hierzu mussten die PTAs die Werbeanzeige durchlesen und anschließend einige Fragen beantworten, wobei die Antworten sich aus dem Text ergaben. Fachkenntnisse waren insoweit nicht erforderlich.

Diese Vorgehensweise verstößt nach Ansicht des OLG Köln gegen § 7 Abs. 1 HWG, nach dem Zuwendungen an medizinisches Fachpersonal weitestgehend verboten sind. Da dieses Gewinnspiel sich ausschließlich an PTAs gerichtet hatte und keinerlei sinnvolle Gegenleistung gefordert wurde – die Beantwortung der Fragen wäre selbst einem Laien gelungen und hatte auch keinerlei statistischen Wert – war jedenfalls bei den mp3-Playern (Wert jeweils über 20 Euro) die Erheblichkeitsgrenze überschritten.

Mehr noch, das Gericht sah hier eine – zumindest mittelbare – Gefährdung der Patienten als möglich an:

„Denn es besteht die Gefahr, dass die durch das Gewinnspiel beeinflusste PTA das beworbene Mittel einem Kunden empfiehlt, obwohl im Zweifelsfall etwa die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre. Insofern trifft es zwar zu, dass eine PTA keine Medikationsentscheidung trifft. Ein Kunde wird aber der fachkundigen und vermeintlich nicht unsachlich beeinflussten Beratung durch die PTA in vielen Fällen folgen. Besteht dabei die Möglichkeit der Behandlung der Beschwerden mit einem nicht verschreibungspflichtigen Medikament, so hängt von der Beratung durch die PTA auch ab, ob der Kunde einen Arzt aufsuchen wird. Dies kann aber bei Sodbrennen durchaus angezeigt sein, denn dieses kann […] ein Symptom sehr ernster Grunderkrankungen sein.“

Beim Marketing für Arzneimittel sollte das HWG durchaus ernstgenommen werden – neben den angedrohten Bußgeldern erfolgen Sanktionen auch gerne einmal per Abmahnung durch Verbraucherschützer und Konkurrenten. Und wie der hier besprochene Fall auch deutlich aufzeigt, lässt sich das Verbot bezüglich Werbegeschenken im medizinischen Bereich auch nicht durch Gewinnspiele in Fachzeitschriften umgehen.

Von daher gilt hier für Fachzeitschriften: Werbung in Ordnung, verkappte Werbegeschenke nicht.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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