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LG Stralsund: Widerrufsfrist bei Amazon.de beträgt zwei Wochen

18.03.2009, 15:21 Uhr | Lesezeit: 2 min
LG Stralsund: Widerrufsfrist bei Amazon.de beträgt zwei Wochen

Die Online-Handelsplattform Amazon.de hält für ihre kommerziellen Nutzer fast schon aus Tradition die eine oder andere rechtliche „Fußangel“ bereit. Bei einer der strittigen Rechtsfragen scheint jedoch Klärung in Sicht zu sein: in der Rechtsprechung festigt sich derzeit die Ansicht, die Widerrufsfrist im Amazon Marketplace betrage zwei Wochen

Hintergrund ist die Regelung des § 355 BGB, nach der die Widerrufsfrist für den Verbraucher

  • entweder zwei Wochen beträgt, soweit der Verbraucher bei Vertragsschluss über sein Rücktrittsrecht informiert wird (§ 355 Abs. 1 BGB)
  • oder einen Monat beträgt, wenn der Verbraucher erst nach Vertragsschluss über sein Rücktrittsrecht informiert wird.

Stein des Anstoßes war schon 2007 ein Urteil des Landgerichts Berlin (24.05.2007, Az. 16 O 149/07), in dem unter anderem gerichtlich zu klären war, wann genau bei einem Kauf auf der Amazon.de-Plattform ein Vertrag zustande kommt und wie sich dies entsprechend auf die Widerrufsfrist auswirkt.

Das LG Berlin stellt hierzu fest:

„Stellt eine Artikelpräsentation auf einer Internetseite (hier: Amazon-Marketplace) bei Würdigung aller Umstände lediglich eine Aufforderung an den Nutzer dar, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben, und kommt ein diesbezüglicher Vertrag mit Annahme des Angebots durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden E-Mail zustande, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist, findet die Belehrung über das Recht zum Widerruf bei Vertragsschluss statt und bleibt es bei der zweiwöchigen Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 BGB. […]

Ob eine Artikelpräsentation auf einer Internetseite bereits ein bindendes Angebot des Unternehmers nach § 145 BGB darstellt oder nur eine Aufforderung an den Nutzer beinhaltet, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben, ist nach dem objektiven Erklärungswert unter Würdigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel ist mangels anderer tatsächlicher Anhaltspunkte von der zweiten Alternative auszugehen.“

Das Urteil stand nach seiner Veröffentlichung zunächst in der Kritik( vgl. Artikel der IT-Recht Kanzlei vom 28.06.2007 ), da die Amazon-AGB offensichtlich nicht in der Entscheidung berücksichtigt wurden. Unter anderem deshalb wurde in der Vergangenheit die streitige Frage um die Widerrufsfrist von fleißigen Konkurrenten dazu benutzt, Amazon-Shopbetreiber mit einer Abmahnwelle zu überrollen. Mittlerweile hat sich jedoch z.B. auch das LG Stralsund der Rechtsauffassung des LG Berlin angeschlossen (vgl. Urteil vom 07.11.2008, Az. 7 O 310/07), so dass hier eine gewisse Neigung der Rechtsprechung in Richtung zweiwöchige Widerrufsfrist zu beobachten ist..

Aber Vorsicht: diese Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf den Amazon Marketplace sowie die Amazon zShops. Auf andere Online-Shops – insbesondere solche auf der Plattform eBay – ist die angeführte Rechtsauffassung nicht anwendbar. Bei diesen Shops sowie allen Zweifelsfällen ist dringend anzuraten, entweder eine einmonatige Widerrufsfrist einzuräumen oder fachkundige Rechtsberatung einzuholen.

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