Verlängerte Rückgabefrist bei Amazon wegen Corona – IT-Recht Kanzlei stellt angepasste Widerrufsbelehrung für Amazon.de zur Verfügung

Verlängerte Rückgabefrist bei Amazon wegen Corona – IT-Recht Kanzlei stellt angepasste Widerrufsbelehrung für Amazon.de zur Verfügung
31.03.2020 | Lesezeit: 6 min

Die aktuelle Pandemie nimmt Amazon zum Anlass, den Kunden eine verlängerte Rückgabemöglichkeit bis zum 31.05.2020 einzuräumen. Es bleibt unklar, ob diese „Sonderregelung“ bei der Rückgabe auch Amazon-Verkäufern „aufgezwungen“ wird, die Eigenversand („FBM“) nutzen. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten sicherheitshalber aktualisierte Rechtstexte für Amazon.de bereit.

Worum geht es?

Amazon.de informiert auf seinen Webseiten seit kurzer Zeit wie folgt über eine verlängerte Rückgabemöglichkeit für die gekauften Waren:

„Aktualisierung der Rückgabebedingungen

Die Gesundheit und das Wohlergehen unserer Kunden, Mitarbeiter und der Communitys, die wir bedienen, stehen an erster Stelle. Aus diesem Grund erweitern wir vorübergehend das Rückgabefenster, sodass Sie mehr Zeit haben, Artikel an uns zurückzusenden. Die meisten der zwischen dem 15. Februar 2020 und dem 30. April 2020 bei Amazon oder unseren Verkäuferpartnern bestellten Artikel können jetzt bis zum 31. Mai 2020 zurückgegeben werden.“

Quelle: https://www.amazon.de/returns?%2AVersion%2A=1&%2Aentries%2A=0

Sowie:

„Erweiterte Rückgabefrist: Die Gesundheit und das Wohlergehen unserer Kunden, Mitarbeiter und der Menschen vor Ort stehen an erster Stelle. Aus diesem Grund verlängern wir vorübergehend die Rückgabefrist. Sie haben so mehr Zeit, Artikel an uns zurückzusenden. Die meisten der zwischen dem 15. Februar 2020 und dem 30. April 2020 bei Amazon oder unseren Verkaufspartnern bestellten Artikel können jetzt bis zum 31. Mai 2020 zurückgegeben werden. Ihre jeweiligen Rücksendeoptionen sehen Sie im Online-Rücksendezentrum.“

Quelle: https://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=200804690

Was bedeutet das nun?

Klar ist, dass von dieser erweiterten Rückgabemöglichkeit alle Artikel erfasst sind, die von Amazon selbst verkauft werden. Hier ist es auch völlig legitim, dass Amazon die Spielregeln bezüglich der Rückgabemöglichkeiten selbst bestimmt, schließlich schließt hier Amazon selbst die Verträge mit den Kunden.

Klar ist zudem, dass hiervon auch Artikel erfasst werden, die zwar von dritten Verkäufern verkauft werden, bei denen der Versand aber durch Amazon erfolgt (FBA), da Amazon dort seit jeher ebenfalls sein eigenes Süppchen in Sachen Rückgaben kocht.

Wer als Amazon-Verkäufer FBA nutzen will, muss sich eben dem „Rückaberegime“ von Amazon unterwerfen.

Daneben gibt es aber noch eine dritte Fallgruppe auf dem Marktplatz von Amazon, nämlich solche Verkäufer, welche die von ihnen verkaufen Waren selbst versenden (FBM).

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Auch FBM-Artikel betroffen?

Weniger klar ist, was Amazon nun mit der Formulierung „die meisten der (…) bei Amazon oder unseren Verkaufspartner bestellten Artikel“ konkret meint.

Nur Amazon-eigene Artikel und FBA-Artikel oder auch FBM-Artikel, die von dritten Verkäufern verkauft und von diesen selbst versendet werden?

Zum einen ist die Aussage Amazons bereits dahingehend sehr unbestimmt, dass von „die meisten (…) Artikel“ die Rede ist. Dies kann dahingehend verstanden werden, dass FBM-Artikel nicht von der Erweiterung erfasst sein sollen. Genauso kann die Aussage aber auch dahingehend verstanden werden, dass auch FBM-Artikel erfasst sein sollen, aber die erweiterte Rückgabemöglichkeit nicht greifen soll, wenn (auch bisher) eine Rückgabe ausgeschlossen ist (eben bei solchen Artikeln, für die auch kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wie etwa bei nach individuellem Kundenwunsch spezifisch gefertigten Waren).

Zum anderen ist auch nicht vollständig klar, was Amazon mit dem Ausdruck „Verkaufspartner“ meint, wobei hier wohl eher davon auszugehen ist, dass damit jeder Amazon-Verkäufer und nicht nur solche, die auch FBA nutzen gemeint sind.

Das Ganze zudem bitte einmal rückwirkend bis zum 15.02.2020!

Ebenso deutliche Fragen wirft die angeordnete Rückwirkung der neuen Regelung, die wohl erstmals am 26.03.2020 bekannt wurde, auf.

So sind von der bis zum 31.05.2020 gestreckten Rückgabe auch Bestellungen von weit vor dem 26.03.2020, nämlich solche zurück bis zum 15.02.2020 erfasst.

Hier würde – will man die Wirkung der neuen Regelung auch auf FBM-Artikel beziehen, sogar rückwirkend in erheblicher Weise in die Vertragsbeziehung zwischen FBM-Verkäufer und Kunden eingreifen und längst „rechtskräftige“ Kaufverträge, die ab dem 15.02.2020 geschlossen wurden, wären plötzlich durch Amazons „magische Hand“ wieder in einem Schwebezustand. Dies gilt natürlich ebenso für Verträge dritter Verkäufer, die FBA nutzen.

Es ist davon auszugehen, dass auch FBM-Artikel erfasst sein sollen

Die IT-Recht Kanzlei geht aktuell eher davon aus, dass diese neuen Vorgaben bezüglich der Rückgabe auch FBM-Artikel erfassen sollen.

Dafür sprechen nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei zwei Umstände:

Zum einen zwingt Amazon bereits seit Ostern 2017 auch FBM-Verkäufern seine Rückgabebedingungen auf, siehe nur: https://www.it-recht-kanzlei.de/rueckgaberichtlinie-amazon-selbstversender.html .

Ziel Amazons war es seinerzeit, hier einen Gleichlauf der Rücksendebedingungen bei Artikeln die von Amazon versendet werden und Artikeln, die die Verkäufer selbst versenden zu erreichen. Der Amazon-Käufer sollte das gleiche „Einkaufserlebnis“ in Sachen Rückgabemöglichkeiten haben, egal ob FBA oder FBM zur Anwendung kommt.

Die IT-Recht Kanzlei hatte ihre abmahnsicheren Amazon-Rechtstexte seinerzeit bereits entsprechende angepasst.

Zum anderen spricht die von Amazon gewählte Formulierung „bei (…) unseren Verkaufspartnern bestellten Artikel“ eher dafür, dass nicht nur Drittverkäufe mittels FBA, sondern auch Drittverkäufe mittels FBM erfasst sein sollen.

Andernfalls hätte Amazon die Änderungen wohl auf alle Artikel, für die FBA zum Einsatz kommt beschränkt oder von „Versandpartner“ oder „Logistikpartnern“ gesprochen.

Damit ist Amazon-Verkäufern, die (auch) FBM nutzen zu raten, nun ebenfalls dieses erweiterte Rückgabezeitfenster anzubieten.

Andernfalls könnte sich Amazon an der fehlenden Harmonisierung zwischen den Rückgabebedingungen des FBM-Verkäufers und denjenigen von Amazon selbst stören.

IT-Recht Kanzlei stellt aktualisierte Widerrufsbelehrung für Amazon.de zur Verfügung

Aus diesem Grunde stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten eine entsprechend aktualisierte Widerrufsbelehrung für Amazon.de zur Verfügung. Dort wurde das vom Verkäufer einzuräumende Rückgaberecht entsprechend der neuen Vorgaben von Amazon nun erweitert und das Zeitfenster für eine Rückgabe solcher Artikel, die zwischen dem 15.02.2020 und dem 30.04.2020 bestellt wurden bis zum 31.05.2020 erweitert.

Derzeit ist nicht von einer Abmahngefahr auszugehen

Wir teilen an dieser Stelle mit, dass wir – jedenfalls nach derzeitigem Stand – für den Fall keine Abmahngefahr sehen, dass ein Amazon-Verkäufer, der auch FBM anbietet, seine Widerrufsbelehrung nicht entsprechend ändert.

Denn es handelt sich hier nicht um eine gesetzliche Vorgabe oder eine von Amazon dem einzelnen Käufer eines FBM-Artikels verbindlich zugesichertes vertragliches Recht.

Auch wenn Amazon das wohl gerne so hätte: Amazon ist kein Gesetzgeber und kann seinen Verkäufern nicht unbegrenzt in die Suppe spucken.

Wer als FBM-Händler dieses neue Spiel also nicht mitspielt, der handelt nicht etwa gesetzlichen Vorgaben zuwider, sondern erfüllt (lediglich) ihm von Amazon gemachte Vorgaben nicht.

Dies kann vermutlich zu Sanktionen oder gar Sperrungen seitens Amazon führen (siehe etwa auch die entsprechend Androhung durch Amazon bereits im Jahre 2017 bei der Einführung des Gleichlaufs der Rückgabebedingungen).

Fazit

Amazon macht, was es will…

Es wirkt schon kurios, wie Amazon hier in vertragliche Beziehungen zwischen Dritten eingreifen möchte, und dies sogar noch rückwirkend hinsichtlich längst geschlossener Verträge.

Eine Abmahngefahr besteht nach derzeitiger Auffassung der IT-Recht Kanzlei nicht, bietet ein FBM-Verkäufer die erweiterte Rückgabemöglichkeit selbst nicht an.

Dennoch erscheint es - will man als Amazon-Händler Ärger mit dem „Hausherrn“ vermeiden – ratsam, die Widerrufsbelehrung entsprechend zu aktualisieren. Aktuell dürfte jedoch eher nicht davon auszugehen sein, dass Amazon Verkäufern, die nicht mitziehen, Ärger macht. Dafür sind die aktuellen Informationen einfach zu schwammig formuliert.

Hinsichtlich der AGB oder der Datenschutzerklärung für den Verkauf via Amazon ergeben sich durch Amazons neue Vorgaben aber keine Änderungen.

Es ist also nur die Widerrufsbelehrung für Amazon.de anzupassen.

Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden die aktualisierte Fassung in Ihrem Mandanten-Portal.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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