AGB der IT-Recht Kanzlei für den Verkauf von Waren via Facebook: Ab sofort verfügbar

AGB der IT-Recht Kanzlei für den Verkauf von Waren via Facebook: Ab sofort verfügbar
3 min
Beitrag vom: 13.02.2015

Verkaufen über Facebook funktioniert. Gepflegte Facebookpräsenzen erfreuen sich großer Beliebtheit und ziehen viele Nutzer an. Als Händler kann man bei Facebook längst nicht nur „Likes“ sammeln und Support bieten, sondern auch verkaufen. Die IT-Recht Kanzlei unterstützt Händler mit passenden Rechtstexten bei diesem Vorhaben.

Einleitung

Ein gut besuchter Facebook-Auftritt hat durchaus das Potential, als attraktiver (weiterer) Verkaufskanal zu dienen. Wiederkehrende Besucher und Fans haben bereits eine Bindung zum Händler und sind dementsprechend offen für dessen Angebote.

Zudem möchte nicht jeder Händler gleich in einen vollwertigen Onlineshop investieren. Es bietet sich damit an, das Potential von Facebook auch in Bezug auf den Verkauf der eigenen Waren zu nutzen.

Die Eröffnung des Verkaufskanals Facebook ist dabei nahezu kostenfrei. Ein großer Vorteil gegenüber kostenpflichtigen Verkaufsplattformen.

Im Regelfall funktioniert der Verkauf via Facebook dann wie folgt: Der Händler bewirbt seine Waren, insbesondere neue Waren oder Sonderangebote mittels eines entsprechenden Chronikeintrags. Dadurch weckt er das Interesse seiner Facebookfans und der Besucher. Ein Vertragsschluss erfolgt jedoch nicht über Facebook direkt, sondern im Wege individueller Kommunikation: Der Interessent fragt beim Händler via Email, Telefon oder Fax an und erhält von diesem ein Angebot über den oder die Artikel übermittelt. Nimmt der Interessent dieses Angebot an, kommt es zum Abschluss eines Kaufvertrags.

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Passende AGB der IT-Recht Kanzlei für Facebook bereits ab 9,90€ im Monat

Die IT-Recht Kanzlei bietet für den Verkauf von körperlichen Waren via Facebook passende Rechtstexte im Rahmen eines Pflegevertrags bereits ab 9,90€ monatlich an. Diese an die speziellen Bedürfnisse beim Verkauf von Waren via Facebook zugeschnittenen Rechtstexte berücksichtigen dabei den Umstand, dass der Vertrag mit dem Interessenten im Wege individueller Kommunikation zustande kommt, und nicht über ein Online-Bestellformular.

Unsere Rechtstexte für den Verkauf bei Facebook finden Sie hier.

Facebook: Kein rechtsfreier Raum

Dass Facebook kein rechtsfreier Raum ist, mussten bereits im Jahre 2012 hunderte Inhaber gewerblicher Facebookpräsenzen feststellen. Wer Facebook geschäftlich nutzt, muss dort ein vollständige Impressum vorhalten. Das Fehlen bzw. die Unvollständigkeit einer solchen Anbieterkennzeichnung wurde und wird im große Stil von Mitbewerbern abgemahnt.

Entsprechendes gilt auch für die Verbraucherinformationspflichten. Wer über Facebook als Unternehmer gegenüber Verbrauchern Waren anbietet, muss diverse Informationspflichten erfüllen, vergleichbar zu dem Verkauf in einem klassischen Onlineshop. Schließlich wird hier ein Fernabsatzvertrag angebahnt. Wer hier schlampt, läuft Gefahr abgemahnt zu werden.

Besonderheit beim Vertragsschluss via Facebook

Anders als in einem klassischen Onlineshop kommt ein Vertrag bei der Bewerbung von Waren via Facebook ausschließlich im Wege individueller Kommunikation zustande.

Eine Online-Bestellfunktion, mittels derer der Interessent ein verbindliches Angebot an den Händler abgibt existiert nicht – abgesehen von einigen derzeit noch recht exotischen Shopsystemen via Facebook Apps. Interessent und Händler einigen sich bei einer Bewerbung der Waren via Facebook in aller Regel im Wege individueller Kommunikation, also etwa per Email, Telefon oder Fax.

Daher eignen sich insbesondere Rechtstexte, die für die Verwendung in klassischen Onlineshops zugeschnitten sind, nicht für den Einsatz im Zusammenhang mit dem Verkauf via Facebook. Hier besteht leider eine erhebliche Abmahngefahr.

Fazit

Facebook eröffnet Händlern die Möglichkeit, kostengünstig einen (weiteren) effektiven Verkaufskanal zu schaffen. Händler müssen sich jedoch bewusst sein, dass kommerzielle Werbung bei Facebook ebenso von Mitbewerbern beobachtet wird, wie diejenige in einem Onlineshop oder Verkaufsplattformen. Facebook ist kein rechtsfreier Raum – Abmahnungen drohen daher auch dort.

Sichern Sie sich ab! Wir unterstützen Sie.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © Faysal Farhan - Fotolia.com

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