Landgericht Bochum: Sieben falsche AGB Klausel rechtfertigen einen Streitwert von 25.000 Euro

Im vorliegenden Fall hat der Kläger sieben falsche AGB-Klauseln des Beklagten (Online-Händler) abgemahnt. Das Landgericht Bochum (Az. 13 O 128/05) hält hier die Bemessung des Streitwerts auf 25.000 Euro für angemessen. Dies ergibt vorliegend einen Kostenerstattungsanspruch von 911,8 Euro (inklusive der Auslagenpauschale).
Inhaltsverzeichnis
Im Einzelnen rügte der Kläger die folgenden sieben Klauseln:
1. AGB-Klausel
„Nimmt der Käufer die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10 % des Kaufpreises als pauschalisierten Schaden- und Aufwendungsersatz zu verlangen."
Abmahngrund: Diese Klausel verstößt gegen § 309 Ziff. 5b BGB, weil dem Vertragspartner nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt wird, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen – so das Landgericht Bochum.
2. + 3. AGB-Klausel
„Sämtliche von der XXX gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum der XXX.“
Sowie
„In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt kein Rücktritt vom Vertrag.“
Abmahngrund: Hier liege ein Verstoß gegen §§ 307 ff. Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 449 Abs. 2 BGB vor, weil der Kontokorrentvorbehalt gegenüber Verbrauchern unzulässig sei und weil die Voraussetzungen der §§ 323 f. BGB für das Herausgabeverlangen der Ware vorliegen müssten.
4. AGB-Klausel
„Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft.“
Abmahngrund: Verstoß gegen § 475 Abs. 2 BGB, weil die Verjährung ausgeschlossen ist - so das Landgericht Bochum.
5. AGB-Klausel
„Wenn Sie uns Mängel an gelieferter Ware belegen, werden wir in angemessener Zeit entweder für Ersatzlieferung oder Beseitigung der Mängel sorgen. Gelingt uns dies nicht, haben Sie nach Ihrer Wahl das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises.“
Abmahngrund: Verstoß gegen § 439 Abs. 1 BGB und daher gem. § 475 Abs.1 BGB bei Verträgen mit Verbrauchern unwirksam - so das Landgericht Bochum.
6. AGB-Klausel
„Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen.“
Abmahngrund: Verstoß gegen § 307 BGB. Zwar sei für offensichtliche Mängel eine Ausschlussfrist für Mängelanzeigen möglich, doch dürfe dies nicht unter 14 Tage bzw. keinesfalls unter 1 Woche liegen.
7. AGB-Klausel
„Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund –ausgeschlossen.“
Abmahngrund: Verstoß gegen § 309 Nr. 7a HGB, weil bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit die Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden kann – so das Landgericht Bochum.
Fazit
Das Landgericht Bochum urteilte knallhart. Jede unwirksame AGB-Klausel führt gleich zu einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß. So sei die Verwendung unwirksamer AGB, die die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen:
„Durch die AGB können die Kunden des Beklagten davon abgehalten werden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Aus Laiensicht schließen die AGB die Haftung des Beklagten eindeutig aus, obwohl gesetzliche Ansprüche bestehen. Die potentielle Abschreckwirkung auf Kunden, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen, bedeutet für den Beklagten einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen muss. Dies kann sich zum Nachteil der Mitbewerber auf die Preisgestaltung auswirken.“
Einen Streitwert von 30.000 Euro hielt das Gericht übrigens zu hoch. 25.000 Euro seien aber angemessen…
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