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Richtiges Abmahnen will gelernt sein: Wenn die Abmahnmail nicht zugeht

07.04.2022, 07:57 Uhr | Lesezeit: 5 min
Richtiges Abmahnen will gelernt sein: Wenn die Abmahnmail nicht zugeht

Abmahnanwälte haben generell einen schlechten Ruf: Einfaches Geld mit juristisch anspruchslosen Serienbriefen, so wird diese Tätigkeit von der breiten Masse verstanden. Doch auch bei der juristisch eher anspruchslosen Abmahnerei gilt es gewisse Regeln zu beachten. Wird die Abmahnung ausschließlich als Email-Anhang versendet, kann dies für den Abmahner schnell nach hinten losgehen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm.

Was war passiert?

Zwei Internetversandhändler gerieten wettbewerbsrechtlich aneinander.

Der spätere Beklagte wurde vom Rechtsanwalt des späteren Klägers abgemahnt. Das Abmahnschreiben wurde dabei ausschließlich per Email versendet, genauer gesagt als Email-Anhang in PDF-Form.

Das OLG Hamm stellt den Sachverhalt wie folgt dar:

„Am 19.03.2020 versandte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers eine E-Mail an den Verfügungsbeklagten mit der Betreffzeile „Unser Zeichen: A ./. B 67/20-EU“. Die E-Mail enthielt folgenden Text:

„Sehr geehrter Herr B,

bitte beachten Sie anliegende Dokumente, die wir Ihnen situationsbedingt zur Entlastung der angespannten Infrastruktur im Versandwesen nur auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
Mit freundlichen Grüßen

C“

Unterhalb dieses Textes befanden sich die Kontaktdaten des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers. Als Dateianhänge waren der E-Mail zwei PDF-Dateien beigefügt: Eine PDF-Datei mit dem Dateinamen „2020000067EU12984.pdf“ enthielt ein auf den 19.03.2020 datiertes anwaltliches Abmahnschreiben wegen der im vorliegenden Verfahren verfahrensgegenständlichen lauterkeitsrechtlichen Vorwürfe, eine PDF-Datei mit dem Dateinamen „Unterlassungs.pdf“ enthielt den Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Am 01.04.2020 versandte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers eine weitere E-Mail mit der Betreffzeile „Unser Zeichen: A ./. B 67/20-EU“ an den Verfügungsbeklagten. Diese E-Mail enthielt folgenden Text:

„Sehr geehrter Herr B,

zur Erfüllung diesseitiger Ansprüche setzen wir eine Nachfrist bis zum 03.04.20.

MfG

C“

Der Beklagte reagierte auf die Abmahnung nicht.

Der Kläger erwirkte daraufhin vor dem LG Bochum eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, mit welcher diesem auch die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. In der Sache akzeptierte der Beklagte die Verfügung. Ein Kostenwiderspruch blieb erfolglos. Dagegen ging der Beklagte im Wege der sofortigen Beschwerde vor, so dass sich nun das OLG Hamm damit befassen musste, ob dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu Recht auferlegt wurden.

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Die Entscheidung des OLG Hamm

Mit Beschluss vom 09.03.2022 unter dem Aktenzeichen 4 W 119/20 half das OLG der sofortigen Beschwerde ab, änderte das Urteil des LG Bochum im Kostenpunkt, und legte dem Kläger die Kosten des Verfügungs- und des Beschwerdeverfahrens auf.

Auch wenn der Beklagte in der Sache verurteilt worden ist, wird er sich ein Grinsen nicht verkneifen können: Der abmahnende Kläger bleibt – obwohl die Abmahnung in der Sache berechtigt war – auf den Verfahrenskosten sitzen und muss zudem auch die gegnerischen Kosten tragen.

Ein doch recht teures (Abmahn)Vergnügen!

Doch woran lag das?

Der Abmahnanwalt hat es sich hier zu einfach gemacht.

Nachdem der Beklagte behauptet hatte, die beiden Email der Klägerseite nicht erhalten zu haben, insbesondere auch den PDF-Anhang mit der Abmahnung nie zu Gesicht bekommen zu haben, war nicht von einem Zugang des Abmahnschreibens beim Beklagten auszugehen. Dies hatte der Beklagte vor Gericht auch an Eides statt versichert.

Mit anderen Worten: Mangels zugegangener Abmahnung hat der Beklagte keinen Anlass für das folgende Verfügungsverfahren vor dem LG Bochum gegeben. Daher waren die Kosten des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

Ohne Zugangsnachweis begibt sich der Abmahner folglich auf unsicheres Terrain. Geht er im Anschluss gerichtlich gegen den Abgemahnten vor, kann dieser die gerichtliche Entscheidung akzeptieren und sich gegen die Kostenlast verwahren.

Denn nur, wenn der Abgemahnte auf eine ihm zugegangene Abmahnung nicht reagiert, provoziert er einen Rechtsstreit, dessen Kosten er im Falle des Unterliegens dann zu tragen hat.

Zwar unterlag der Beklagte auch hier in der Sache (eben weil die Abmahnung an sich berechtigt ausgesprochen wurde). Mangels Zugang des Abmahnschreibens hat er die folgende gerichtliche Auseinandersetzung jedoch nicht zu verantworten, da eine Reaktion von seiner Seite in Form der Abgabe einer Unterlassungserklärung eben nicht zu erwarten war, hat er von der Abmahnung nie Kenntnis erlangt.

Das Gericht führte dazu aus:

"Der Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Anbringung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben. Dem Verfügungsbeklagten kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe auf die Abmahnung des Verfügungsklägers nicht reagiert. Denn das anwaltliche Abmahnschreiben vom 19.03.2020 ist dem Verfügungsbeklagten nicht zugegangen: Wird – wie im vorliegenden Falle – ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat (…). Denn im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt wird, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, kann von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden, den Dateianhang zu öffnen (....). Es kann mithin im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die in Rede stehenden E-Mails überhaupt im E-Mail-Postfach des Verfügungsbeklagten (dort möglicherweise im „Spam-Ordner“) eingegangen sind. Der Verfügungsbeklagte hat durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung vom 08.05.2020 jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er von den beiden E-Mails des – ihm zuvor nicht bekannten – Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers keine Kenntnis erlangt und dementsprechend auch den Dateianhang mit dem Abmahnschreiben nicht geöffnet hat."

Fazit:

„Dumm gelaufen“ trifft es hier wohl sehr gut. Der Abmahnanwalt wird seinem Mandanten wohl noch einiges zu erklären haben.

Bei den üblichen, hohen Abmahnkosten von mehreren hundert Euro, die ein Abmahnanwalt geltend machen kann, sollten die überschaubaren Ausgaben für einen Ausdruck, ein Kuvert sowie das Porto für ein Einschreiben noch „drinnen“ sein. Nicht umsonst sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Porto- und Telekommunikationspauschale pro Angelegenheit vor. Bei Abmahnungen wird üblicherweise dafür der Maximalbetrag von 20 Euro erreicht, wovon sich locker ein gesicherter Zugang bewirken lassen sollte.

Andernfalls kann der Schuss schnell nach hinten losgehen, wie die Entscheidung des OLG Hamm zeigt.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abmahnung im Anhang einer Email auch zugegangen ist, wird sie an den richtigen Empfänger versendet.

Leider gehen Abmahnungen in der Praxis aber meist nicht mit soviel (Schaden)Freude für den Abgemahnten einher und bereiten diesem neben hohen Kosten auch viel Frust und Ärger. Grund genug also, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen.

Sie haben keine Lust auf Abmahnungen? Nachvollziehbar! Wir sichern Ihren Handel ab.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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