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Wende bei Spruchpraxis bez. hoher Streitwerte bei wettbewerbsrechtlich einfach gelagerten Abmahnungen?

28.07.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Wende bei Spruchpraxis bez. hoher Streitwerte bei wettbewerbsrechtlich einfach gelagerten Abmahnungen?

Das OLG Düsseldorf fällte eine wirklich bemerkenswerte Entscheidung. So hatte das Gericht über den Streitwert einer Abmahnung zu befinden und setzte sich (im Gegensatz zu vielen anderen) im Einzelnen mit der konkreten Streitwertfestsetzung auseinander. Ergebnis: Ein äußerst maßvoller Streitwert von nur 500 Euro wurde festgesetzt.

Inhaltsverzeichnis

Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sei das wirtschaftliche Interesse, das der jeweilige Antragsteller mit seinem Antrag verfolge - so das OLG Düsseldorf. Aus dem Grund dürften Streitwertangaben (etwa im Rahmen einstweiliger Verfügungen) auch nicht einfach unbesehen von den Gerichten übernommen werden. Das gelte gerade in Fällen, bei denen überhaus hohe Streitwerte geltend gemacht würden (im zu entscheidenden Fall immerhin 7500 Euro!).

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 5.3.2007, Az. I-20 U 149/06) stellte klar, dass für die Bewertung des Interesses daran, dass die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt werden und sich keiner einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, es durchaus eine Rolle spielen könne, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade konkret im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt. Dafür komme es wiederum auf

  • die Größe des Marktes
  • und die Vielzahl der Marktteilnehmer.

Im konkret zu entscheidenden Fall ging es um einen Versandhandel mit Kosmetikartikel. Hier ging das Gericht davon aus, dass eine Vielzahl von Kosmetikartikel-Angeboten ins Internet gestellt seien, so dass es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein dürfte, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen Belehrung des Abgemahnten für dessen Angebot statt gerade für dasjenige des Abmahners entscheide.

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Ergebnis

Der Senat bewertete deshalb das Unterlassungsinteresse im vorliegenden Fall derart gering, dass nur eine Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle angenommen wurde!

Fazit

Eine äußert begrüßenswerte Entscheidung. Es ist der IT-Recht Kanzlei schon seit längerem ein großes Ärgernis (und den Mandanten kaum zu vermitteln), wieso etwa 5000 Euro Streitwert für eine falsche Widerrufsbelehrung auf der eBay-Plattform von den Gerichten immer wieder ohne große Begründung akzeptiert werden - und damit das von vielen missbräuchlich betriebene Abmahngeschäft überhaupt am Leben gehalten wird. Nicht übersehen werden darf aber, dass es sich hierbei (zumindest noch) um eine Einzelfallentscheidung handelt. Auf Grund des sog. "Fliegenden Gerichtsstands" werden nun vermutlich viele Abmahner einen großen Bogen rund um das OLG Düsseldorf schlagen…

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Bildquelle:
Peter Ochsenkühn / PIXELIO

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