Widerrufsrecht: Verbrauchereigenschaft, Ausschluss und Versandkosten – drei klassische Probleme in einem Urteil des AG Berlin-Köpenick

Widerrufsrecht: Verbrauchereigenschaft, Ausschluss und Versandkosten – drei klassische Probleme in einem Urteil des AG Berlin-Köpenick

Als ob es nicht schon kompliziert genug wäre, Waren online zu verkaufen, wird es meist dann richtig verzwickt, wenn der Kunde seine Beute wieder loswerden will und den Rücktritt bzw. Widerruf erklärt. Aber wann ist ein Kunde ein „Verbraucher“? In welchen Fällen ist der Widerruf ausgeschlossen, und wer bezahlt beim wirksamen Rücktritt den Versand? Ein Urteil des AG Berlin Köpenick (25.08.2010, Az. 6 C 369/09) behandelt in geradezu vorbildlicher Kürze drei ganz klassische Problemstellungen beim Widerruf des Verbrauchers.

1. Ausgangsfall

Ein Verbraucher kaufte einen Laptop via Internet zum Kaufpreis von 2.433,00 € zuzüglich 30,56 € Versendungskosten. Etwas später sandte er das Gerät an den Händler zurück und forderte noch am selben Tag per e-mail die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Händler lehnte den Widerruf ab, da das Gerät zum Zeitpunkt der Rücksendung an ihn einige äußerliche Beschädigungen aufgewiesen habe. Mit Rechtsanwaltsschreiben forderte der Verbraucher erneut die Rückzahlung des Kaufpreises und zudem die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

2. Urteil

Das AG Köpenick gab dem Verbraucher – erwartungsgemäß – Recht. Wirklich interessant an dem Urteil sind drei Einzelaspekte, die sehr griffig und überzeugend behandelt wurden.

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a) Verbrauchereigenschaft

Das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 BGB steht nur Verbrauchern zu – hierbei muss jedoch im Zweifel nicht der Verbraucher beweisen, dass er wirklich Verbraucher ist:

„Der [Händler] kann die Verbrauchereigenschaft des [Kunden] nicht einfach bestreiten. Aus der negativen Formulierung des § 13 BGB ergibt sich, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person zunächst für ein Verbraucherhandeln spricht. Deshalb hat der Unternehmer konkrete Umstände darzulegen, die diese Vermutung widerlegen. Das hat der [Händler] nicht getan.“

b) Ausschlussgründe

Problematisch ist oftmals auch die Frage, inwieweit der Widerruf ausgeschlossen ist, weil die Ware nach den Wünschen des Kunden individualisiert wurde (vgl. § 312 d Abs. 4 BGB) oder durch die Inbetriebnahme an Wert verloren hat (vgl. § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB) . Hier war das Notebook nach Vorgaben des Käufers konfiguriert worden und sollte auch geringfügige Beschädigungen aufweisen – nach Ansicht des Richters jedoch kein Grund, den Widerruf auszuschließen:

„Der Widerruf ist auch nicht nach § 312 d Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Die Tatsachen hierfür hat der insoweit darlegungspflichtige [Händler] nicht dargelegt. Notebooks, die nach dem Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet werden, fallen jedenfalls nicht unter den Ausschlusstatbestand, weil die Konfigurationen mit zumutbarem Aufwand rückgängig gemacht werden können.
Der Widerruf ist auch nicht durch eine Verschlechterung des Notebooks ausgeschlossen (§ 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB) .“

c) Versandkostenersatz

Bleibt zuletzt die Frage, ob der Kunde Ersatz der von ihm bezahlten Versandkosten für die Zusendung der Ware verlangen kann. Auch diese Kosten – die ja nicht zum eigentlichen Kaufpreis gehören – sollen dem Kunden erstattet werden:

„Der Kläger kann die Erstattung der Versandkosten, der Versandversicherung und der Nachnahmegebühr in Höhe von 30,56 € vom Beklagten verlangen. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 312 d, 355, 346 f. BGB (EuGH, NJW 2010, 1941).“

Der Richter bezieht sich hier auf ein Urteil des EuGH (15.04.2010, Az. C-511/08), nach dem gemäß der Richtlinie 97/7/EG (Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware nicht auferlegt werden dürfen, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

Auch die Kosten für die Rücksendung (hier 3,50 €) durfte der Kunde gem. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB zurückverlangen.

3. Kommentar

Wenige Urteile behandeln so viele Einzelprobleme mit so wenigen Worten – hier sind einmal drei „Klassiker“ des Widerrufrechts anschaulich und präzise dargestellt. Zusammenfassend kann man aus der Entscheidung die folgenden drei Rechtssätze ableiten:

  • Wer Mensch ist, ist im Zweifel auch Verbraucher.
  • Individualisierungen, die mit wenigen Handgriffen rückgängig gemacht werden können, schließen ein Widerrufsrecht nicht aus.
  • Die Ersatzpflicht des Händlers schließt auch die Hin- und Rücksendekosten ein.

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1 Kommentar

T
Thomas Ramseier-Keilhack 09.06.2011, 10:59 Uhr
Widerrufsrecht
Bravo, Herr Keller! und Danke für die Mitteilung.
Chapeau auch für das Amtsgericht Berlin-Köpenick.

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