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„Kabelweitersendung“ – urheberrechtliche Verstöße durch Antennenanlage

Urteil vom LG Erfurt

Entscheidungsdatum: 26.02.2009
Aktenzeichen: 3 O 1618/08

Leitsätze

Werden Rundfunksignale widerrechtlich durch Dritte „über Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“, so ist darin ein Verstoß gegen das Weitersendungsrecht des Sendeunternehmens zu sehen, § 87 I Nr. 1 UrhG.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu unterlassen, terrestrisch oder satellitär ausgestrahlte Hörfunk- und Fernsehprogramme der in Anlage K 1, die mit diesem Urteil verbundenen ist, aufgeführten Sendeunternehmen über eigene oder fremde Kabel- bzw. Verteileranlagen weiterzusenden.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die von der Beklagten über eigene oder fremde Kabel- bzw. Verteileranlagen vorgenommene Weitersendung von terrestrisch oder satellitär ausgestrahlten Hörfunk- und Fernsehprogrammen der in Anlage K 1 aufgeführten Sendeunternehmen entstanden ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der ohne Einräumung von Nutzungsrechten vorgenommenen Kabelweitersendungen von Hörfunk- und Fernsehprogrammen. Außerdem will sie eine Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt wissen.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte und Leistungsschutzrechte von 37 privaten Fernseh- sowie 63 Hörfunksendeunternehmen wahrnimmt. In Wahrnehmungsverträgen haben Sender wie ... das Kabelweitersendungsrecht und die Ausübung der sich daraus ergebenden Rechte der Klägerin übertragen. Zu den Wahrnehmungsberechtigungen der Klägerin wird auf die Aufstellung unter Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Klägerin hat für die Weitersendung von in Kabelnetzen und Gemeinschaftsantennenanlagen weiterverbreiteten Hörfunk- und Fernsehprogrammen einen am 22.4.2005 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif aufgestellt (Bl. 11 d. A.).

Die Beklagte ist eine als nichtrechtsfähiger Verein organisierte Interessengemeinschaft des privaten Kabelfernsehens der Bürgerinnen und Bürger der Stadt ... die Kabelempfangs- und Verteileranlagen zur Bereitstellung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen betreibt (§ 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten).

Die Beklagte sendet u. a. Programmsignale der Fernseh- und Hörfunkprogramme von Sendeunternehmen, deren Rechte die Klägerin wahrnimmt, über Kabel an ihre ca. 1.200 Mitgliedshaushalte weiter und unterhält einen eigenen Fernsehkanal. Das Versorgungsgebiet der Beklagten umfasst ca. 95 % der Haushalte der Stad ... mit ihren rund 3.600 Einwohnern.

Die Anlagen der Beklagten werden über Mitgliedsbeiträge finanziert. Im Jahre 2005 galt ein Jahresbeitrag von ... für ihre Verwaltung wurde in der Stadtverwaltung der Stadt ... ein Büro mit regelmäßigen Sprechzeiten eingerichtet.

Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 11.1.2005 zum Abschluss eines Lizenzvertrages aufgefordert. Mit Schreiben vom 20.3.2008 lehnte der Beklagtenvertreter den Abschluss eines Lizenzvertrages ab.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu unterlassen, terrestrisch oder satellitär ausgestrahlte Hörfunk- und Fernsehprogramme der in Anlage K 1 aufgeführten Sendeunternehmen über eigene oder fremde Kabel- bzw. Verteileranlagen weiterzusenden;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die von der Beklagten über eigene oder fremde Kabel- bzw. Verteileranlagen vorgenommene Weitersendung von terrestrisch oder satellitär ausgestrahlten Hörfunk- und Fernsehprogrammen der in Anlage K 1 aufgeführten Sendeunternehmen entstanden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, sie sei keine Werknutzerin, da sie lediglich die technischen Mittel zur Verfügung stelle. Auch sei sie kein Unternehmen i. S. von § 87 UrhG, da sie keinerlei Gewinn erziele und die zu versteuernden Umsätze lediglich aus den Vereinsbeiträgen stammen.

Der eingeschränkte Personenkreis der Empfänger sei keine Öffentlichkeit i. S. von § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG. Der Kreis der Beteiligten sei abgegrenzt und durch gegenseitige Beziehungen, insbesondere regelmäßige Mitgliedersprechstunden und durch die gemeinsame Organisation der Unterhaltung und Nutzung des von der Beklagten unterhaltenen Netzes, geprägt.

Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht. Die Klägerin könne den Jahresbeitrag beziffern. Sie hätte Kenntnis von der Versorgung von 1.200 Wohneinheiten und dem damals geltenden Jahresbeitrag von ....

Gründe

Der Antrag auf Unterlassung ist begründet.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt aus §§ 97 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 20, 20 b UrhG. Nach § 97 Abs. 1 UrhG kann derjenige, der ein nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft i. S. von § 20 b Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit berechtigt, den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen.

Die Beklagte ist Werknutzerin durch Kabelweitersendung i. S. von §§ 20, 20b UrhG. Die Weiterleitung der drahtlos ausgestrahlten Rundfunksendungen über Kabel an die angeschlossenen Haushalte ist eine urheberrechtlich relevante Kabelweitersendung. Durch die Dienste der Beklagten wird der Empfang ihrer Mitglieder erst ermöglicht. Die Weiterleitung ist gerade der Sinn und Zweck der von der Beklagten betriebenen Empfangseinrichtung. Die Beklagte ist kein rein technischer Dienstleister, da sie die Antennenanlage und Weiterleitung nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung bestimmungsgemäß betreibt und die urheberrechtliche Verantwortung für die Empfangseinrichtung trägt. Diese liegt nicht bei dem einzelnen Mitglied, sondern wurde satzungsgemäß auf die Beklagte delegiert.

Die Beklagte ist auch nicht mit dem privaten Betreiber oder Empfänger einer Haushalts-Gemeinschaftsanlage vergleichbar. Sie will die empfangenen Signale, ähnlich einem kommerziellen Kabelunternehmen, möglichst breit verteilen, um ihre Mitglieder zu unterhalten und zu binden. Dies folgt aus ihrer Satzung und ihrem werbenden Internetauftritt. Sie betreibt einen eigenen Fernsehkanal. Zur Verwaltung wurde eigens ein Büro im Bereich der Stadtverwaltung der Gemeinde eingerichtet (Bl. 24 d. A.).

Es ist unerheblich, ob die Beklagte Gewinne erzielt. Eine Gewinnerzielung oder Gewinnerzielungsabsicht ist nach den Regeln des Urheberrechts keine Tatbestandsvoraussetzung.

Die Beklagte hat geschützte Rechte aus dem Urheberrecht verletzt. Ein geschütztes Recht ist das Weitersendungsrecht des Sendeunternehmens nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, das aus dem Senderecht des § 20 UrhG abgeleitet ist. Nur das Sendeunternehmen besitzt das Recht, Rundfunksignale über Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG) . Die Beklagte hat das auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG beruhende ausschließliche Weitersendungsrecht der von der Klägerin in der Anlage K 1 genannten Unternehmen verletzt, weil sie deren Programme im Sinne von §§ 20, 20 b Abs. 1 UrhG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Die Beklagte leitet über ihre Antennenanlage übertragene Programme zeitgleich, unverändert und vollständig über ihr Kabelnetz an die Öffentlichkeit weiter.

Gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Die Öffentlichkeit i. S. d. Abs. 3 muss kein Ausschnitt der Allgemeinheit sein (Schricker/v. Ungern-Sternberg, 3. Auflage, § 15 Rn. 66). Auch ist keine breitere Öffentlichkeit vorausgesetzt. Es genügt, wenn der Kreis der möglichen Zuschauer nicht abgrenzbar ist (OLG Hamm, GRUR-RR 2007, 379-381). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Weitersendungen der Beklagten richten sich an einen Kreis von ca. 1.200 Wohneinheiten. Bei einer Anschlussquote von 95 % der Haushalte ist nahezu das gesamte Gemeindegebiet der Stadt ... durch die Beklagte rundfunktechnisch erschlossen worden. Schon aufgrund dieser Größe, kann nicht mehr von einer auf den privaten Bereich begrenzten Gemeinschaftsantennenanlage ausgegangen werden. Die Personen, denen die Sendungen zugänglich gemacht werden, sind eine Öffentlichkeit. Die Sendungen sind auch für die Öffentlichkeit bestimmt. Denn die Werkwiedergabe richtet sich an alle, die sich in den angeschlossenen Haushalten aufhalten und damit an einen offenen Teilnehmerkreis.

Soweit die Beklagte meint, die Weiterleitung der Sendesignale sei nicht an die Öffentlichkeit gerichtet, weil regelmäßige Mitgliedersprechstunden und die gemeinsame Organisation der Unterhaltung und Nutzung des unterhaltenden Netzes eine persönliche Beziehung der Nutzer i. S. von § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG präge, trifft dies nicht zu.

§ 15 Abs. 3 S. 2 UrhG regelt, unter welchen Voraussetzungen die Werkwiedergabe außerhalb des privaten Kreises von dem Recht der öffentlichen Wiedergabe nicht erfasst wird. Die Vorschrift stellt darauf ab, ob die Personen mit dem Werkverwerter oder mit anderen Personen, denen das Werk wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Dies erfordert keinen vertrauten persönlichen Kontakt, ein inneres persönliches Band oder enge persönliche Beziehungen. Unzureichend sind jedoch Beziehungen, die im Wesentlichen nur in einer gemeinsamen technischen Beziehung zu einer Werknutzung bestehen (vgl. Begr. des RegE, BTDrucks. 15/38 S. 17).

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Beziehung der Mitglieder der Beklagten folgt im Wesentlichen daraus, den Rundfunkempfang in einem zunächst schlecht erschlossenen Gebiet aus den vorhandenen technischen Gegebenheiten zu realisieren. Gegen eine persönliche Verbundenheit der Personen, denen die durch die Beklagte weitergeleiteten Sendungen zugänglich gemacht werden, spricht vorliegend schon ihre nicht übersehbare Zusammensetzung durch Zuzug und Wegzug aus dem Gemeindegebiet. Die Sendungen sind auch nicht auf die Mitglieder beschränkt, sondern richten sich an die Angehörigen der angeschlossenen Haushalte. Nach der Lebenserfahrung kann aufgrund der Zusammensetzung der Bevölkerung eines Gemeindegebietes mit rund 3.600 Einwohnern nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen allen angeschlossenen 95 % der Haushalte eine persönliche Verbundenheit der Angehörigen dieser Haushalte untereinander besteht, mag dies auch bei einzelnen Gruppen durchaus der Fall sein.

Das gemeinsame Unterhaltungsinteresse ist zur Begründung der persönlichen Beziehung nicht ausreichend, da dies jeden Zuschauer einer Fernsehsendung verbindet. Eine über die gemeinsame Mitgliedschaft im Verein hinausgehende persönliche Beziehung der Empfänger der weitergeleiteten Sendungen wird auch nicht durch in einem Büro stattfindende wöchentliche Sprechzeiten vermittelt. Ein lückenloser, verbindender Kontakt aller Nutzer, der über das Unterhaltungsinteresse und die technische Beziehung hinausgeht, ist bei einer in Betracht kommenden Nutzerzahl von über 3.000 Bürgern fernliegend.

Da die Beklagte den von der Klägerin angebotenen Lizenzvertrag nicht angenommen hat, wurden die empfangenen Hörfunk- und Fernsehprogramme widerrechtlich weitergesendet. Darüber hinaus ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

Die Androhung der Zwangsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig.

Das Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO besteht, da teilweise Verjährung droht. Eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit fehlt. Die Klägerin kann die Klageforderung derzeit nicht beziffern, da die Auskünfte der Beklagten und die Angaben im Internet nur Schätzungen zulassen.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die widerrechtliche Nutzung in Form der Weitersendungen entstanden ist aus §§ 97 Abs. 2 S.1, 87 Abs. 1 Nr. 1, 20, 20b UrhG. Indem die Beklagte die Programmsignale der von der Klägerin vertretenen Sendeunternehmen ohne Zustimmung der Klägerin oder der vertretenen Unternehmen nutzte, verletzte sie die Rechte der Klägerin aus §§ 87 Abs. 1 Nr. 120, 20b UrhG schuldhaft. Die Problematik der Urheberrechtsvergütung im Falle einer Weiterleitung war der Beklagten spätestens nach dem ersten Anschreiben der Klägerin vom 11.1.2005 positiv bekannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

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