Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB
Bayern: München

Urteil vom BayVGH

Entscheidungsdatum: 02.10.2008
Aktenzeichen: 20 BV 08.1023

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2005 registrierte die Beklagte die Klägerin als Herstellerin von Elektrogeräten für die Marke ..., Kategorie 6 elektrische und elektronische Werkzeuge, Geräteart Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten, Garantiegültigkeitszeitraum 24. November bis 31. Dezember 2005 und teilte ihr die Registrierungsnummer DE ... zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Registrierung auflösend bedingt sei, sie werde unwirksam, wenn eine abschließende Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergebe, dass die Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 ElektroG nicht vorlägen.

Für 30 weitere Marken aus aufgeführten Gerätearten hatte die Klägerin ebenfalls am 24. November 2005 die Registrierung beantragt. Mit Bescheiden vom 10. Februar 2006, übertitelt mit „Ergänzung der Stammregistrierung unter auflösender Bedingung“, nahm die Beklagte unter demselben Vorbehalt und mit identischer Begründung die Registrierungen vor. Diese Bescheide, wie auch der Bescheid vom 10. Dezember 2005, wurden bestandskräftig.

Nachdem die Klägerin im Laufe des Jahres 2006 weitere drei Marken aus den dort genannten Gerätearten zur Registrierung im System der Beklagten angemeldet hatte, teilte diese mit E-Mail vom 18. Mai 2007 mit, dass die eingereichten Garantieunterlagen (Treuhandvertrag vom 18.11.2005, Bürgschaft der ...) nachbesserungsbedürftig seien. Hierfür werde eine Frist bis 8. Juni 2007 vorgemerkt. Mit E-Mail vom 18. Juni 2007 wies die Beklagte darauf hin, dass es bislang an der für die Registrierung zwingend erforderlichen insolvenzsicheren Garantie mangele. In Anbetracht der bereits im Jahre 2005 gestellten Registrierungsanträge und der umfangreichen Korrespondenz würden die Registrierungsverfahren nach dem 2. Juli 2007 durch Mitteilung des abschließenden Prüfungsergebnisses beendet. Bis zu diesem Datum könne die Klägerin einen den Anforderungen entsprechenden Garantienachweis einreichen, andernfalls wäre hinsichtlich der auflösend bedingt erteilten Registrierungen der Bedingungseintritt festzustellen. Die Klägerin entgegnete mit E-Mail vom 20. Juni 2007, dass diese Angelegenheit bereits erledigt sei.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 stellte die Beklagte fest, dass die der Klägerin am 10. Dezember 2005 und 10. Februar 2006 für 31 Marken und genannte Gerätearten unter auflösender Bedingung erteilten Registrierungen durch Eintritt der auflösenden Bedingung unwirksam werden (Ziffer 1).

Hiergegen ließ die Klägerin Klage erheben mit den zuletzt gestellten Anträgen:

1. Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Juli 2007 aufzuheben,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin unter der Registrierungsnummer DE ... seit Dezember 2005 ununterbrochen zumindest vorläufig registriert war,

3. festzustellen, dass die Klägerin, wenn und solange sie als Herstellerin gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG registriert ist,

a. nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine neue Registrierung zu beantragen, bevor sie Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder bevor sie Geräte einer neuen Geräteart in Verkehr bringt,

b. berechtigt ist, ohne ergänzende Registrierung der neuen Marke und/oder Geräteart Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen,

4. festzustellen, dass die Klägerin Geräte, die ein registrierter, mit Registernummer im Herstellerverzeichnis der Beklagten eingetragener Produzent hergestellt hat und im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr gebracht hat, auch dann ohne eigene Beantragung einer Registrierung zum Verkauf anbieten darf, wenn der Produzent für die Marken und/oder für die Gerätearten der angebotenen Geräte eine Registrierung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG nicht beantragt hat,

5. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für verschiedene Marken innerhalb derselben Geräteart jährlich gesonderte Garantienachweise gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG mit spezifischen Mengen- und Betragsangaben für jede einzelne Marke vorzulegen und/oder jede einzelne Marke mit den darauf entfallenden Gerätemengen bei den Mengenmitteilungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG gesondert auszuweisen.

Ein von der Klägerin eingeleitetes Eilverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2007 Az. AN 11 S 07.02064/AN 11 E 07.02065 eingestellt.

Mit Bescheiden vom 13. September 2007 und 10. Januar 2008 erteilte die Beklagte nach Ergänzung bzw. Nachbesserung der Antragsunterlagen durch die Klägerin Registrierungen für drei Marken bestimmter Gerätearten.

Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 3. März 2008 die Klage ab. Die Kammer hielt die Klageanträge zu 3 a und b für unbegründet, weil Gegenstand der Registrierung nach dem Elektrogesetz nicht nur die Bezeichnung des Herstellers, sondern auch die Angabe der Marke und der Geräteart sei mit der Folge, dass sich eine Stammregistrierung hierauf beziehe und im Falle des Inverkehrbringens einer anderen Marke und/oder Geräteart eine weitere Registrierung erforderlich sei. Zwar ergebe sich der Regelungsgegenstand einer Registrierung nach dem Elektrogesetz nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG müsse jeder Registrierungsantrag jedoch die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten erhalten. Die registrierungserheblichen konstitutiven hersteller- oder unternehmensbezogenen Angaben reichten aber für die Registrierung nach dem Elektrogesetz nicht aus. Vielmehr müssten im Registrierungsantrag auch gerätebezogene Angaben gemacht werden und diese aus Identifizierungsgründen auch Gegenstand des Registrierungsbescheids sein. Nur die Angabe auch der Geräteart ermögliche es, dass Hersteller ihrer gesetzlich normierten Rücknahmepflicht sowie Bereitstellungs- und Abholungspflicht von Sammelbehältnissen genügen könnten, weil sich die Berechnung dieser Verpflichtungen nach dem Inverkehrbringensanteil des Herstellers pro Geräteart richte. Die in der Praxis der Beklagten erteilte Stammregistrierung für die erste Marke/Geräteart und Ergänzungsregistrierungen für weitere Marken/Gerätearten könne daher grundsätzlich nicht beanstandet werden.

Der Klageantrag zu 4 auf Feststellung, dass die Klägerin im Falle des § 3 Abs. 12 ElektroG nicht registrierungspflichtig wäre, sei mangels Vorliegens eines konkreten Rechtsverhältnisses unzulässig, weil die Annahme dieses Fiktionsfalles einer einzelfallbezogenen Subsumtion bedürfe und sich daher allgemein keine hinreichend konkrete Relevanz für die Klägerin ergebe. Das Verwaltungsgericht gehe von einer grundsätzlichen Registrierungspflicht des Vertreibers aus, jedoch dürfte auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen sein, ob der Vertreiber primär oder nur subsidiär heranzuziehen sei.

Schließlich sei der Klageantrag zu 5 unbegründet, weil auch beim jährlichen Nachweis der insolvenzsicheren Garantie sowie bei den monatlichen Mengenmeldungen eine Aufschlüsselung nach Marke/Geräteart erforderlich sei, da der Garantienachweis Registrierungsvoraussetzung sei, zum Gegenstand der Registrierung auch die Marke gehöre und der Garantiefall nicht nur durch Insolvenz des Herstellers eintrete, sondern auch bei einem Marktaustritt vorliege. Nehme etwa ein Hersteller eine bestimmte Marke vom Markt oder veräußere sie an einen anderen Hersteller, müsse ein Garantiebetrag für die betreffende Marke ausgewiesen sein, auf den zurückgegriffen werden könne, um die gegebenenfalls nicht gedeckten Entsorgungskosten zu finanzieren. Bei mehreren Marken eines Herstellers sei es daher sachgerecht, den Garantienachweis markenbezogen zu verlangen. Entsprechendes gelte für die Forderung, die (monatliche) Mengenmeldung markenbezogen abzugeben, was insbesondere für die Feststellung nötig sei, ob der Garantiebetrag zur Erfüllung der Herstellerpflichten ausreiche.

Den Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Klageanträge zu 1 und 2 lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Juli 2008 Az. 20 ZB 08.1059 ab. Hinsichtlich der übrigen Klageanträge ließ das Verwaltungsgericht die Berufung zu, welche die Klägerin einlegte. Sie wiederholte letztlich das in den Klageanträgen zu 3 b bis 5 formulierte Feststellungsbegehren verbunden mit dem Antrag, das Urteil vom 3. März 2008 entsprechend zu ändern.

Die Klägerin will im Berufungsverfahren klären, ob die Konzeption der Beklagten von einem effizienten Gesetzesvollzug bei gleichzeitiger Gewährleistung einer nachhaltigen Gebührenfinanzierung der Stiftung mit allgemein rechtsstaatlichen Grundsätzen des Verwaltungs- und Verfassungsrechts vereinbar sei. Der Klärungsbedarf erhelle sich auch aus dem Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes vom 17. April 2008, welcher die Zulässigkeit der Feststellungsanträge unterstreiche. Mit der marken- und gerätespezifischen Registrierungspflicht habe die Beklagte ein zusätzliches Kontrollinstrument ohne gesetzliche Grundlage kreiert.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht umfangreiche Ausführungen zur berufsgrundrechtlichen Ausgangssituation betreffend Art. 12 Abs. 1 GG und des vom Verwaltungsgericht ausgelegten Registrierungserfordernisses als marken- und gerätespezifisches Vertriebsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, was eine Beschränkung der freien Berufsausübung bedeute. Dabei wird insbesondere eingegangen auf die Registrierungspflicht registrierter Hersteller vor dem Inverkehrbringen von Geräten unter neuem Markennamen, auf die Regelungen zur Garantienachweispflicht der Gerätehersteller sowie auf das EAR- Regelbuch mit Vollzugshinweisen ohne hinreichende gesetzliche Grundlage sowie einer im Gesetz nicht vorgesehenen Segmentierung in eine Stammregistrierung für eine Marke bzw. Geräteart und Ergänzungsregistrierungen für weitere Marken und/oder Gerätearten. Es folgen Darlegungen zu Registrierungsproblemen bei anderen Unternehmen (Vorgänge .../... und ...) sowie zur bußgeldrechtlichen Praxis der Beklagten. Außerdem wird betont, dass dem Elektrogesetz eine marken- oder gerätespezifische Registrierungspflicht nicht entnommen werden könne, es begründe vielmehr ein rein personenbezogenes Registrierungserfordernis. Die Behörde registriere den Hersteller (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG) , nicht seine Geräte und/oder Marken, die nur informatorisch in das Register eingetragen würden. Fehlerhafte Eintragungen müssten lediglich berichtigt werden. Die Behörde teile gemäß § 16 Abs. 4 Satz

ElektroG der Gemeinsamen Stelle die von ihr registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer mit, von einer Mitteilung der Marken sei im Gesetz nicht die Rede; entsprechendes gelte bei der Veröffentlichung im Internet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG. Würden die Normen des Elektrogesetzes ein markenspezifisches Vertriebsverbot registrierter Hersteller beinhalten, wären sie wegen eines verfassungswidrigen Eingriffs in die Berufsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

Die Klägerin unterstreicht zur Registrierungspflicht registrierter Hersteller vor dem Inverkehrbringen von Geräten anderer Geräteart (Klageantrag zu 3), dass ein Vertriebsverbot für Geräte weiterer Gerätearten nicht in Betracht komme. Eine erweiternde Auslegung des Verbotstatbestandes gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 mit 5 ElektroG sei nicht angezeigt.

Zur Registrierungspflicht registrierter Vertreiber vor dem Inverkehrbringen von Geräten registrierter Produzenten wird vertiefend vorgetragen, dass das entsprechende Feststellungsbegehren (Klageantrag zu 4) zulässig sei. Wie der Bußgeldbescheid vom 17. April 2008 zeige, sei die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG auf einen bestimmten Sachverhalt streitig, hier das Inverkehrbringen zweier Geräte unter dem Produktnamen .... Die Klägerin werde von Produzenten beliefert, die als Gerätehersteller bei der Beklagten registriert seien. Dies eröffne aber nicht den Anwendungsbereich der Herstellerfiktion gemäß § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG, weil es schon an den objektiven Fiktionsvoraussetzungen fehle. Denn die Klägerin biete Geräte registrierter Hersteller zum Verkauf an. Die nötige Konkretheit des zu klärenden Rechtsverhältnisses sei im Hinblick auf die bußgeldrechtliche Verfolgung der Klägerin ohne weiteres zu bejahen. Die marken- und gerätespezifische Auslegung der Registrierungspflicht durch die Beklagte führe dazu, dass sich die Frage stelle, ob die Herstellerfiktion gemäß § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG und damit die Bußgeldtatbestände gemäß § 23 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ElektroG schon dann eingreifen würden, wenn die Klägerin in ihren Märkten Geräte registrierter Produzenten zum Verkauf anbiete, obwohl diese es nach Auffassung der Klägerin zu recht unterlassen hätten, eine ergänzende Registrierung des jeweiligen Markennamens und/oder der jeweiligen Geräteart nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG zu beantragen. Die Klägerin halte sich unabhängig von der Frage des Verschuldens ohne eigene Beantragung einer Registrierung zum Verkauf solcher Geräte für berechtigt. Eine marken- und/oder gerätespezifische Auffangzuständigkeit des Vertreibers von Geräten registrierter Produzenten komme schon aus Gründen des objektiven Rechts nicht in Betracht. Außerdem sei der Feststellungsantrag zu 4 schon deshalb begründet, weil es eine marken- und/oder gerätespezifische Registrierungspflicht nicht gebe. Würde man eine Erfüllung des objektiven Tatbestandes von § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG bei Nichteintragung der angebotenen Marke und/oder Geräteart im Herstellerverzeichnis trotz Registrierung des Produzenten als Hersteller unterstellen, ergäben sich unlösbare Abgrenzungsprobleme unter den verschiedenen Adressaten der Registrierungspflicht: Originär der Produzent, daneben für die gleiche Marke auch sämtliche Vertreiber.

Schließlich wird zum Klageantrag zu 5 vorgebracht, dass ein Garantiefall noch nicht dann vorliege, wenn sich das Markenportfolio eines Herstellers ändere, sondern erst dann, wenn ein Hersteller infolge Insolvenz oder freiwillig vollständig aus dem Markt ausscheide und damit zur Rücknahme und Entsorgung seiner Altgeräte nicht mehr zur Verfügung stehe. Für die Ermittlung, ob der Garantiebetrag zur Erfüllung der Herstellerpflichten ausreiche, sei nicht maßgeblich auf die markenbezogene Mengenmeldung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG abzustellen, weil allein die Geräteart eine zentrale Größe für die Berechnung der Abholpflicht der Hersteller nach Art. 14 Abs. 5 ElektroG darstelle. Der Markenname sei dafür unerheblich. Deshalb verlange das Gesetz weder beim Garantienachweis noch bei der Mengenmeldung eine markenspezifische Segmentierung. Die Garantiehöhe hänge zwar von Art und Menge der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte ab, nicht aber von deren Markennamen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ihre Bevollmächtigten erwidern zum Klageantrag zu 3, dass die Registrierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG nicht lediglich personenbezogen zu verstehen sei, sondern nach den Vorgaben des Elektrogesetzes gerätebezogen sowie markenbezogen zu erfolgen habe. Dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG) lasse sich eine rein personenmäßige Erfassung des Herstellers nicht entnehmen, insbesondere auch nicht, dass es sich bei der Angabe von Marke und Geräteart nur um informatorische Daten handle. Vielmehr erforderten Sinn und Zweck des Registrierungsgebots sowie die Gesetzessystematik darüber hinausgehend eine geräteartbezogene Registrierung. Das Elektrogesetz statuiere ein ausdifferenziertes Pflichtensystem zur Durchsetzung der Produktverantwortung, wobei alle wesentlichen Herstellerpflichten an den Begriff der Geräteart anknüpften. Das zeige sich an der Zusammenfassung von Geräten zu Gerätearten sowie bei Mengenmeldungen oder der Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, die sich an der Inverkehrbringensmenge eines Herstellers pro Geräteart orientiere. Außerdem spreche die Formulierung der Ordnungswidrigkeitstatbestände gemäß § 23 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ElektroG für eine mögliche Mehrfachregistrierung eines Herstellers und damit gegen eine lediglich personenbezogene Registrierungspflicht. Das Verhältnis von Garantienachweispflicht und Registrierungspflicht, zwei trotz ihrer gesetzessystematisch bestehenden Unabhängigkeit untrennbar miteinander verbundene Pflichten, deute ebenfalls auf eine geräteartbezogene Registrierung hin (vgl. § 14 Abs. 5 Sätze 3 und 6 ElektroG) .

Die Beklagte betont, dass auch die Marke Gegenstand der Registrierungspflicht sei. Das folge daraus, dass das Elektrogesetz grundsätzlich von einem markenbezogenen Herstellerbegriff ausgehe (vgl. § 3 Abs. 11 Nrn. 1 und 2 ElektroG) . Nach dem Gesetzgeber soll die Produktverantwortung in der Regel denjenigen treffen, der Geräte unter seiner Marke herstelle oder weiterveräußere. Dementsprechend definiere sich der Hersteller über die Marke und nicht über die Firma. In § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG werde die Marke auch explizit genannt. Sie sei mithin konstitutiver Teil der Registrierung. Zudem erfordere der Gesetzeszweck der verlängerten Produktverantwortung eine markenbezogene Registrierung. Sowohl die Richtlinie 2002/96/EG als auch das Elektrogesetz verfolgten das Ziel, die Finanzierung der Entsorgung von nach dem 13. August 2005 in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten möglichst umfassend dem jeweiligen Hersteller aufzuerlegen und die Existenz von so genannten Waisengeräten, die keinem Hersteller zuzuordnen seien, zu unterbinden. Eine Zuordnung von Entsorgungsmengen zu einem Hersteller mit Übertragung der Finanzierungsverantwortlichkeit sei nur bei einer Registrierung auch der Marke und der Geräteart möglich. Die von der Klägerin im Falle einer markenbezogenen Registrierungspflicht befürchteten Zuordnungsprobleme existierten nicht. Seien etwa mehrere Unternehmen für dieselbe Marke registriert, gebe jeder Hersteller bei der Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 ElektroG nur die Mengen an, die er tatsächlich in Verkehr bringe. Der Registrierungsnummer komme im Rahmen der aktuellen Vollzugskonzeption der Beklagten die ihr vom Gesetzgeber zugedachte Funktion zu, die einer markenbezogenen Registrierungspflicht nicht widerspreche.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die auch marken- und gerätebezogene Registrierungspflicht einen geringeren Eingriff als eine rein herstellerbezogene Registrierungspflicht darstelle und deshalb mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei. Nur die marken- und gerätebezogene Registrierung erlaube, dass sich ein etwaiges Vertriebsverbot auf eine Marke/ Geräteart beschränke und die übrigen Marken/ Gerätearten bei Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen am Markt teilnehmen könnten. Im Übrigen sei das generelle Vertriebsverbot im Vergleich mit dem durch eine segmentierte Registrierungspflicht entstehenden Verwaltungsaufwand als deutlich einschneidendere Maßnahme zu qualifizieren. Auch im Hinblick auf die Finanzierungsverantwortlichkeit für Neu-Altgeräte sei der grundrechtliche Eingriff geringer. Es könne nur im Interesse der Hersteller sein, wenn eine möglichst effektive Kontrolle über das Vorliegen hinreichender Finanzierungsgarantien möglich sei. Eine solche setze eine effektive Zuordnung von Gerätemengen voraus, wozu es einer marken- und gerätebezogenen Registrierungspflicht bedürfe.

Der Feststellungsantrag zu 4 sei schon unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 7.5.1987 NVwZ 1988, 431) sei dann, wenn ein Kläger vorbeugenden Rechtsschutz gegen ein späteres Bußgeldverfahren zu erlangen suche, weder von einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis noch vom Vorliegen eines Feststellungsinteresses auszugehen, wenn ein solches Bußgeldverfahren weder anhängig noch konkret angedroht sei. So lägen die Dinge hier, weil der Bußgeldbescheid vom 17. April 2008 mit dem Streitgegenstand im anhängigen Verfahren nichts zu tun habe und einen anderen Zeitraum betreffe. Selbst bei einem drohenden Bußgeldverfahren wäre ein Feststellungsinteresse zu verneinen, weil die Verschuldensabhängigkeit der Vertreiberfiktion des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG bewirke, dass zwischen dieser Norm und § 23 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ElektroG keine strenge Akzessorietät bestehe.

Abgesehen davon sei der Klageantrag zu 4 auch unbegründet, ebenso der Klageantrag zu 5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte, der Gerichtsakten beider Instanzen mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2008 sowie der Verfahren Az. AN 11 S 07.02064/AN 11 E 07.02065 und 20 ZB 08.1059 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin – nur die Klageanträge Nrn. 3 b bis 5 stehen noch im Streit – zu Recht keinen Erfolg beigemessen, da Gegenstand der Registrierung nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) auch die Angabe der Marke und Geräteart ist. Die Feststellungsanträge zur Registrierung in den Fällen des § 3 Abs. 12 ElektroG, zu den Garantienachweisen gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG und Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG scheitern mangels Zulässigkeit bzw. Begründetheit. Die Berufung führt daher zu einer Bestätigung des mit ihr angefochtenen Urteils.

Nach § 43 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat und er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

Der Klageantrag zu 3 b, der auf die Feststellung abzielt, dass die Klägerin keiner neuen Registrierung bedarf, bevor sie Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr bringt, ist zulässig, weil er den Erfordernissen des § 43 VwGO gerecht wird. Der Antrag betrifft den Gegenstand und Umfang der gesetzlich normierten Registrierungspflicht (vgl. § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ElektroG) , mithin ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, das durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert ist. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Herstellerin im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG unter der Nummer WEEE- Reg.-Nr. DE ... für eine Vielzahl von Produkten registriert und durch eine fortlaufende Änderung der Angebotspalette von Waren sind auch künftig Registrierungen zu erwarten. Infolgedessen betreffen die streitigen Beziehungen der Parteien keine bloß abstrakten Rechtsfragen. Vielmehr will die Klägerin einzelne, genau bezeichnete Berechtigungen aus der durch das Elektrogesetz begründeten Registrierungspflicht geklärt wissen, nämlich zur Art weiterer Registrierungen, wenn sie als gemäß § 16 Abs. 2 ElektroG registrierter Hersteller beabsichtigt, zusätzliche Produkte (Elektro- oder Elektronikgeräte) unter einer neuen Marke oder neue Gerätearten in den Verkehr zu bringen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, RdNrn. 11, 12 und 17 zu § 43; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 21 zu § 43).

Außerdem hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der erstrebten Entscheidung, wozu jedes als schützenswert anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder persönlicher Art genügt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 23 zu § 43). Der von der Klägerin begehrte vorbeugende Rechtsschutz erfordert darüber hinaus das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen. Es muss ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses Interesse ist nicht gegeben, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Behörde abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG vom 7.5.1987 NVwZ 1988, 430/431; vom 8.9.1972 BVerwGE 40, 323/326). Im zu entscheidenden Fall ist der Klägerin das gebotene Feststellungsinteresse zuzugestehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Registrierung ebenso eine Ordnungswidrigkeit darstellt wie das Inverkehrbringen unregistrierter Elektro- oder Elektronikgeräte (§ 23 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ElektroG) und dass gegen die Klägerin wegen dieses Vorwurfs schon ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist. Solange die in Rede stehende strittige Rechtslage zwischen den Parteien nicht abschließend und verbindlich geklärt ist, kann die Klägerin Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten nicht in den Handel bringen ohne sich der Gefahr auszusetzen, dass eine unzureichende Registrierung mit einer neuerlichen Geldbuße geahndet wird (§ 23 Abs. 2 ElektroG) . Dieses Drohen eines weiteren Bußgeldverfahrens vor Klärung des Umfangs der Registrierungspflicht ist der Klägerin nicht zumutbar und rechtfertigt zugleich das gebotene Rechtsschutzinteresse.

Die Statthaftigkeit des Feststellungsbegehrens wird auch durch den Grundsatz der Subsidiarität nicht in Frage gestellt. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfasst nur Fälle, in denen das mit der Feststellungsklage verfolgte Ziel sich gleichermaßen oder gar besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen lässt. Das trifft hier nicht zu. Stünde in einem Verpflichtungsverfahren die Registrierung weiterer Elektro- oder Elektronikgeräte in Streit, müsste das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG einschließlich des Vorliegens einer Herstellergarantie geprüft werden, so dass eine Ablehnung der Registrierung in Betracht kommen könnte, ohne dass die strittige Frage über den Umfang der Registrierungspflicht als solcher Gegenstand der materiellen Rechtskraft des Urteils geworden wäre. Reichen die Rechtskraftwirkungen eines etwaigen Versagungsausspruchs aber nicht soweit wie die Feststellungen eines stattgebenden Feststellungsurteils, ist die Feststellungsklage als das effektivere und zweckmäßigere Rechtsmittel zur eindeutigen Klärung eines Registrierungserfordernisses zulässig, zumal mit ihr weitere Prozesse zur Registrierungspflicht neuer Marken und/oder Gerätearten zwischen den Parteien vermieden werden können und die Klägerin eine Antwort auf die von ihr aufgeworfene Problematik bei künftigen ergänzenden oder weiteren Registrierungsanträgen erhält, ohne im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Registrierung eines neuen Produkts mit dem bußgeldbewehrten Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG konfrontiert zu sein.

Der Klageantrag zu 3 b ist jedoch unbegründet.

Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Klägerin auch als registrierte Herstellerin im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG ohne zusätzliche Registrierung der neuen Marke und/oder Geräteart Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten nicht in den Verkehr bringen darf.

Durch § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG werden die einzelnen Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor sie Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen. Der Registrierungsantrag muss nach Satz 2 dieser Vorschrift die Marke , die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Dementsprechend sind diese Angaben gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG von der Beklagten als beliehener Unternehmerin (§ 17 ElektroG) zu registrieren.

Die Regierungspflicht erstreckt sich auf alle Geräte eines Herstellers, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes gemäß § 2 fallen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gehören zum Gegenstand der Registrierung die im Gesetz bestimmten Angaben, also auch die Marke. In den Erläuterungen zum Gesetzestext betont der Gesetzgeber, dass § 6 Abs. 2 ElektroG die Registrierung als grundlegende Bedingung für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten festlegt und dass an die Registrierung alle weiteren Herstellerpflichten und deren Kontrollmöglichkeiten anknüpfen (BT-Drs. 15/3930 vom 19.10.2004, S. 23). Der Bundesrat sieht in der Registrierung der Hersteller eine unabdingbare Voraussetzung für die Wahrnehmung der Produktverantwortung (BR-Drs. 664/04, S. 11). Bei den vom Gesetz geforderten Angaben für eine Registrierung handelt es sich um wesentliche unternehmensbezogene Informationen, deren Übermittlung zur Identifizierung des Herstellers unerlässlich sind, wie die erste Instanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, RdNr. 29 zu § 6; Stabno, ElektroG, Anm. 2 b zu § 6). So tragen die Benennung der Marke, d. h. die Bezeichnung, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird und von Waren anderer Unternehmen unterschieden werden kann (§ 3 Abs. 1 Markengesetz), sowie der Firma dazu bei, den Markt zur Ermittlung nicht registrierter Hersteller zu beobachten (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O.) und die Existenz von keinem Hersteller zuzuordnenden Geräten zu unterbinden. Die denkbare Mehrfachregistrierung eines Herstellers begegnet keinen rechtlichen Bedenken und lässt die Qualifizierung der Marke als konstitutiven Teil der Registrierung unberührt. Die Registrierungspflicht gilt für jede einzelne neue Marke, zumal sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch sonst Hinweise dafür ergeben, dass das Elektrogesetz ein rein personenbezogenes Registrierungserfordernis begründen und demnach bei registrierten Herstellern deren Marken nur informatorisch erfassen würde. Diese von der Klägerin vertretene Meinung mit der Folge, dass bei einer Änderung der Marke kein rechtserheblicher Registrierungsmangel vorliege und die Angabe der Marke nur zu berichtigen sei (vgl. auch Weidemann, NVwZ 2005, 1345 ff.), teilt der Senat nicht. Wenn die Beklagte außerdem aus praktischen Erwägungen zusätzlich zur Beibringung weiterer unternehmensbezogener Angaben wie den Beginn des Geschäftsjahres, zur Abholung voller Behälter bei den kommunalen Sammelstellen, die Rechnungsanschrift oder die Bankverbindung anfordert (vgl. Internetseite der EAR elektro-alt-geräte-register, Registrierungsdaten), die der gesetzlich vorgesehenen Entsorgung dienen, die Arbeit der Gemeinsamen Stelle erleichtern und damit eine effektive Umsetzung des Elektrogesetzes sicherzustellen sollen, bleibt eine Beantwortung dieses rechtlich nicht verbindlichen Auskunftsersuchens für die Registrierung unerheblich (vgl. Prelle/ Thärichen/Versteyl, ElektroG, RdNr. 23 zu § 6).

Was die gerätebezogene Angabe der Geräteart betrifft, muss diese dem Registrierungsantrag beigefügt werden und ist in jedem Einzelfall ebenso zu speichern wie die Marke. Zwar gehört die Angabe der Geräteart, die gesetzlich in § 3 Abs. 2 ElektroG definiert ist, nicht zu den in § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG ausdrücklich genannten Informationen für einen Registrierungsantrag. Aus dem Sinn und Zweck des Elektrogesetzes unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs ergibt sich aber, dass die Aufzählung der für den Registrierungsantrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG anzugebenden Daten nicht als abschließend zu beurteilen, sondern zusätzlich eine Geräteart zu beschreiben ist (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O., RdNr. 32 zu § 6; Bullinger, ElektroG, RdNr. 19 Fußnote 6 zu § 6). Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG registriert die zuständige Behörde den Hersteller mit den in § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG aufgezählten unternehmensbezogenen Angaben und legt die Geräteart verbindlich fest. Das erfordert, dass schon bei der Antragstellung Angaben über die Gerätearten gemacht werden. Nur die Angabe der Geräteart bei der Registrierung ermöglicht die entsprechende Mitteilung an die Gemeinsame Stelle, die wiederum die registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer im Internet veröffentlicht (§§ 16 Abs. 4 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG) . Außerdem ermöglicht es nur die Angabe der Geräteart bei der Registrierung, dass die Hersteller ihre Rücknahmepflicht (§ 10 Abs. 1 ElektroG) , ihre Abholpflicht von Sammelbehältnissen (§§ 16 Abs. 5, 14 Abs. 5 und 6 ElektroG) und ihre Bereitstellungspflicht (§ 9 Abs. 5 ElektroG) erfüllen können, weil für die Berechnung dieser Verpflichtungen der Anteil des Herstellers an der in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart maßgebend ist (§ 14 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 ElektroG) . Des Weiteren ist die Geräteart entscheidend dafür, die Hersteller den Gruppen der kommunalen Sammelstellen zuzuordnen (§ 9 Abs. 4 ElektroG; Giesberts/Hilf, a.a.O., RdNr. 32 zu § 6). Vor diesem Hintergrund begegnet die in der Praxis der Beklagten erteilte Stammregistrierung für die erste Marke/Geräteart und einer Ergänzungsregistrierung für weitere Marken/Gerätearten keinen rechtlichen Bedenken, was durch die vorgesehenen entsprechenden Gebührentatbestände unterstrichen wird (vgl. Nrn. 1.01 und 1.02 des Anhangs 1 zu § 1 Abs. 1 ElektroGKostV). Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass bei einer zusätzlichen Registrierung von Geräten durch einen bereits registrieren Hersteller auch die Angabe der jeweiligen Geräteart zwingend geboten ist.

Die Vorschriften des Elektrogesetzes über die Registrierung greifen in die Berufsausübungsfreiheiten der Hersteller ein. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gilt auch für juristische Personen des Privatrechts wie hier die Klägerin, weil er im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Hersteller gemäß Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Die streitgegenständlichen Berufsausübungsregelungen des Elektrogesetzes zur Registrierung sind hinreichend bestimmt und lassen Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen (vgl. BVerfG vom 25.3.1992 BVerfGE 68, 28/40); sie entsprechen damit auch dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG vom 16.6.1981 BVerfGE 57, 295/320 ff.; vom 6.6.1989 BVerfGE 80, 137/161). Als reine Berufsausübungsbeschränkungen werden sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert (BVerfG vom 14.5.1985 BVerfGE 70, 1/28; vom 10.5.1988 BVerfGE 78, 155/162; vom 11.2.1992 BVerfGE 85, 248/259; vom 13.12.2000 BVerfGE 103, 1/10). Sie sind geeignet und auch erforderlich, die in § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroG genannten Ziele des Elektrogesetzes zu fördern. Die Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig, solange die Registrierung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht unzumutbar verzögert wird (BVerfG vom 16.3.1971 BVerfGE 30, 292/316 ff.; vom 3.11.1982 BVerfGE 61, 291/312). Das verfassungslegitime Ziel der Registrierungspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte ist es, die Entsorgungskonzeption für diese Produkte lückenlos und effektiv zu sichern. Es soll eine gemeinwohlverträgliche Behandlung und Verwertung solcher Geräte sichergestellt werden. Zudem erleichtert die marken- und gerätebezogene Registrierung, gegebenenfalls nur eine bestimmte Marke/Geräteart mit einem Vertriebsverbot zu belegen und die Marktteilnahme der übrigen Marken/Gerätearten bei Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen unangetastet zu lassen.

Der Klageantrag zu 4 ist unzulässig.

Das Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass sie Geräte, die ein mit Registriernummer im Herstellungsverzeichnis der Beklagten eingetragener Produzent hergestellt und in Verkehr gebracht hat, auch dann ohne eigene Beantragung einer Registrierung zum Verkauf anbieten dürfe, wenn der Produzent seiner Registrierungspflicht für die angebotenen Geräte nicht nachgekommen sei, betrifft eine abstrakte Rechtsfrage, aber kein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Anknüpfungspunkt für die These der Klägerin ist § 3 Abs. 12 Satz 1 ElektroG, der in Übernahme der Formulierung nach Art. 3 Buchst. j der Richtlinie 2002/96/EG als Vertreiber jeden definiert, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Nach Satz 2 dieser Norm gilt ein Vertreiber als Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Wie die erste Instanz zu Recht darauf hingewiesen hat, bedarf die Annahme eines Fiktionsfalles einer vorausgehenden einzelfallbezogenen Subsumtion, zumal das Vorliegen einer Herstellerfiktion ein schuldhaftes Handeln des Vertreibers voraussetzt (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O., RdNr. 73 zu § 3). Abgesehen davon orientiert sich an den Umständen des Einzelfalles auch, ob der Vertreiber primär oder lediglich subsidiär zwecks Durchsetzung der Registrierungspflicht in Verantwortung zu nehmen ist. Allein aus der Schilderung einer abstrakten Fallgestaltung kann die Klägerin für sich keine hinreichend konkretisierte Entscheidungserheblichkeit ableiten mit der Folge, dass für das aufgeworfene Feststellungsbegehren ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu verneinen ist.

Im Übrigen wird bemerkt, dass nach der Rechtslage die Vertreiber als fiktive Hersteller sämtlichen Herstellerpflichten unterliegen, d.h. etwa ihrer Registrierungspflicht nachkommen, erforderlichenfalls einen Garantienachweis erbringen, später die Geräte zurücknehmen und auf eigene Kosten entsorgen müssen. Mit dem gesetzlich eingeführten fiktiven Herstellerbegriff soll eine Selbstkontrolle des Marktes erreicht werden, um zu verhindern, dass in großem Umfang Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller in den Verkehr gelangen und später auf Kosten der Allgemeinheit entsorgt werden müssen (vgl. BT-Drs. 15/3930 S. 22; Giesberts/ zu § 3; Bullinger, a.a.O., RdNrn. 48 f. zu § 3; Prelle u.a., a.a.O., RdNr. 59 zu §
3).

Schließlich ist der Klageantrag zu 5 aus entsprechenden, zum Klageantrag 3 b dargelegten Erwägungen im Hinblick auf ein drohendes Bußgeldverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die begehrte Feststellung, dass die jährlichen Garantienachweise gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG keine Aufschlüsselung für verschiedene Marken derselben Geräteart mit spezifischen Mengen- und Betragsangaben enthalten müssten und dass die Angaben in den monatlichen Mengenmitteilungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG nicht für jede Marke gesondert auszuweisen seien, ist unbegründet. Insbesondere ergibt sich diese Sicht der Klägerseite nicht aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 ElektroG, der den markenspezifischen Nachweis nicht ausdrücklich fordert. Vielmehr knüpft § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG auch inhaltlich unmittelbar an § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ElektroG an, wo die Anforderungen an die Registrierung – u.a. die Bezeichnung der Marke – aufgeführt sind, die ihrerseits wiederum eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen der Elektro- und Elektronikgeräte ist. Der für die Registrierung grundsätzlich notwendige und nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG alljährlich beizubringende Garantienachweis steht daher im engen Zusammenhang zur Registrierung. Die Garantie erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn sie einen unverwechselbaren Bezug zu den in den Verkehr gebrachten Geräten schafft, wozu sich die Bezeichnung der Marke und Geräteart als erforderlich erweist. Tritt etwa infolge der Insolvenz eines Herstellers der Garantiefall ein oder kommt es zu einem Marktaustritt, weil ein Hersteller eine bestimmte Marke veräußert oder aus dem Markt genommen hat, soll auf die Garantie, eine Registrierungsvoraussetzung, zurückgegriffen werden können. Hierzu ist jedoch von Nöten, dass für die betreffende Marke ein eigener Garantiebetrag ausgewiesen ist, der zur Finanzierung ungedeckter Entsorgungskosten in Anspruch genommen werden kann, damit diese Kosten nicht der Allgemeinheit zur Last fallen. Dies erfordert indes einen markenbezogenen Garantienachweis, ein vollzugsrelevantes Kriterium, um bei Abwicklung eines Garantiefalles die davon betroffenen Elektro- und Elektronikgeräte eruieren zu können. Entsprechendes gilt für die Abgabe der monatlichen Mengenmeldungen. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ist geregelt, dass die Menge der in den Verkehr gebrachten Geräte, für die es einer Garantie gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG bedarf, gesondert auszuweisen ist. Nur eine markenbezogene Meldung der Menge ermöglicht es, die Zahl der vom jeweiligen Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte zu kontrollieren und zugleich festzustellen, ob der Garantiebetrag für die Erfüllung der gesetzlich normierten Herstellerpflichten, insbesondere zur Deckung der für die Rückgabe und Entsorgung von Altgeräten anfallenden Kosten, genügt oder erhöht werden müsste. Infolgedessen sind nach der Systematik des Gesetzes in den monatlichen Meldungen nicht nur die Mengen und Gerätearten, sondern auch die Marken als vom Gesetzgeber gewolltes, einheitliches Erkennungskriterium zu benennen. Die Identifizierung der Geräte wird nicht durch die Kennzeichnungspflicht des § 7 ElektroG, jedenfalls nicht so praktikabel, gewährleistet. Diese muss zwar den Hersteller sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des Geräts erkennen lassen und verlangt außerdem gegebenenfalls die Kennzeichnung mit einem Symbol, dass Altgeräte nicht über die kommunale Abfalltonne entsorgt werden dürfen (durchgestrichene Mülltonne). § 7 ElektroG umfasst jedoch keinen zwingenden markenbezogenen Hinweis, insbesondere kann die Herstelleridentifikation auch auf andere Art, z.B. den Namen des Unternehmens, des Warenzeichens oder der Registrierungsnummer gewährleistet werden.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG).

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei