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Hamburg: Stadt Hamburg

"Zaster für die Forschung" - Markenrechtsverstoß durch Forschungsprojekte

Urteil vom OLG Hamburg

Entscheidungsdatum: 18.04.2007
Aktenzeichen: 5 U 128/06

Leitsätze

1.Wird der vorläufige "Arbeitstitel" eines Forschungsprojektes im wissenschaftlichen Bereich verwendet, stellt die noch keine Markenrechtsverletzung dar.
2.Es ist keine logische Konsequenz, dass die vorab erteilte Projektbezeichnung bei späterer kommerziellen Marktreife auch als Produktname übernommen wird.

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 14.06.06 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 07.03.06 wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.

Tatbestand

I. Der Antragsteller betreibt ein Dienstleistungsunternehmen, welches auf Beratung und Bereitstellung von deutschen und europäischen Normen spezialisiert ist. Er tritt im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung INMAS auf. Der Antragsteller vertreibt an Kunden u.a. Datenträger, auf welchen eine Software für die Bereitstellung von Normen ist sowie die Normen selbst gespeichert sind. Die Datenträger (mit Schriftsatz vom 30.03.07 übersandtes Ersatzexemplar zu der Anlage ASt8) sind auf dem Label mit der Bezeichnung „INMAS ® “ versehen. Das auf dem Datenträger enthaltene Suchprogramm zeigt auf seiner Benutzeroberfläche ebenfalls die Bezeichnung „INMAS ® “. Der Antragsteller ist Inhaber der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 39865277.05 „INMAS“ mit einer Priorität vom 12.11.98 (Anlage ASt3).

Der Antragsgegner ist eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung für angewandte Forschung und Entwicklung. Sie vertreibt keine eigenen Waren und Dienstleistungen. Die von ihr entwickelten Ergebnisse sind in der Vergangenheit – wie z.B. die Entwicklung des mp3-Players (vgl. Anlage BK2) – der Allgemeinheit zugänglich gemacht und über die Erteilung von Lizenzen an Drittfirmen kommerziell verwertet worden.

Mit Presseerklärung vom 01.12.05 kündigte der Antragsgegner unter der Überschrift „INMAS: Plattform für intelligente Produktion“ ein unter seiner Beteiligung durchgeführtes EU-Forschungsprojekt unter dieser Bezeichnung an (ASt1).

...

Dieses Verhalten beanstandet der Antragsteller als markenrechtswidrig.

Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt,

den Antragsgegner zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an einem der Vorstände, zu unterlassen ,

im geschäftlichen Verkehr im Wettbewerb handelnd auf eine softwaregestützte Plattform zur Produktsteuerung unter der Kennzeichnung „INMAS“ hinzuweisen, insbesondere wie unter der Domain www.iuk.fraunhofer.de erfolgt und in dem als Anlage ASt1 beigefügten Ausdruck wiedergegeben ist.

Das Landgericht hat den Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung vom 07.03.06 entsprechend zur Unterlassung verpflichtet und diese Verfügung auf den mit einem Abweisungsantrag verbundenen Widerspruch des Antragsgegner mit Urteil vom 14.06.06 mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Worte „im Wettbewerb handelnd“ gestrichen werden.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Antragsgegners. Der Antragsgegner verfolgt in zweiter Instanz unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags sein Abweisungsbegehren weiter. Der Antragsteller verteidigt auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge das landgerichtliche Urteil.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

II. Die zulässige Berufung ist auch begründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu. Denn der Antragsgegner hat für einen Markenrechtsverstoß keine Wiederholungsgefahr gesetzt. Soweit eine Erstbegehungsgefahr begründet gewesen sein könnte, hat der Antragsgegner diese rechtswirksam ausgeräumt. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts vermag der Senat nicht beizutreten.

1. Zwischen den sich gegenüber stehenden Bezeichnungen der Parteien unter dem Begriff INMAS besteht Zeichenidentität. Die Verfügungsmarke verfügt auch über eine nicht unerhebliche Kennzeichnungskraft. Die weiteren zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen für die Beurteilung einer Markenrechtsverletzung bedürfen indes keiner Stellungnahme durch den Senat. Es kommt für die Entscheidung insbesondere nicht darauf an, ob der Antragsteller sein Zeichen nicht nur als Geschäftsbezeichnung, sondern auch zur Produktkennzeichnung verwendet hat. Es bedarf auch keiner Klärung, ob dies in einem Umfang geschehen ist, welches die Annahme einer rechtserhaltenden Nutzung des Verfügungszeichens rechtfertigt. Ebenfalls ohne entscheidungsrelevante Bedeutung ist die Frage, ob zwischen den Aktivitäten, die die Parteien unter der Bezeichnung INMAS ausüben, eine Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit besteht. Denn der Antragsgegner hat die Bezeichnung INMAS bislang weder im geschäftlichen Verkehr benutzt noch hierfür eine relevante Begehungsgefahr gesetzt. Ohne dieses ausdrücklich erforderliche Tatbestandsmerkmal sind indes die von dem Antragsteller geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüchen schon dem Grunde nach nicht begründet.

2. Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Bezeichnung INMAS bislang nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet. Zumindest hat der Antragsteller dies nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof ein weites Begriffsverständnis zugrunde legt. Die für einen markenrechtlichen Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt damit nicht vor. Die als Anlage ASt1 eingereichte - und in das Senatsurteil eingeblendete - Presseerklärung bietet hierfür aus Sicht des Senats keine tragfähigen Anhaltspunkte.

a. Hieraus ist allein ersichtlich, dass der Antragsgegner sich "mit weiteren Forschungseinrichtungen und Unternehmen aus ganz Europa" im Rahmen eines Forschungsprojekts für eine "Plattform für intelligente Produktion" betätigt. Der Beschreibung in der Presseerklärung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass dieses Projekts jedenfalls gegenwärtig keinen geschäftlichen Zwecken dient. Der Umstand, dass der Antragsgegner anderweitig (z. B. im mp3-Bereich) unternehmerisch-geschäftlich am Markt auftritt, vermag kein Indiz dafür zu bieten, dass dies gegenwärtig auch mit dem Projekt INMAS geschieht oder zukünftig beabsichtigt ist. Gleiches gilt für die von dem Antragsteller als Anlage ASt10, 11 und 12 eingereichte Selbstdarstellung des Antragsgegners. Bei einer Einrichtung der Art, wie es der Antragsgegner ist, bedarf die Frage, ob eine unternehmerische Betätigung konkret stattfindet bzw. in Zukunft beabsichtigt ist, einer umfassenden Einzelfallbetrachtung. Eine Vermutung dahingehend, dass Forschungsinstitute, die in der Vergangenheit im Rahmen einzelner Projekte am geschäftlichen Verkehr teilgenommen haben, dies auch stets in Zukunft bei anderen Projekten tun werden, besteht nach Auffassung des Senats nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus entsprechenden allgemeinen Absichtserklärungen.

b. Der Umstand, dass der Antragsgegner den Begriff INMAS im Zusammenhang mit der Beschreibung „Plattform für intelligente Produktion“ blickfangmäßig in den Mittelpunkt der Presseerklärung gestellt hat, vermag hieran nichts zu ändern. Insbesondere ergeben sich aus der Tatsache, dass die Nennung herausgehoben erfolgt, für die angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Anhaltspunkte dafür, ob es sich hierbei um eine forschende Tätigkeit oder eine solche im geschäftlichen Verkehr handelt. Um den konkreten Verwendungszusammenhang des Begriffs beurteilen zu können, ist vielmehr die Lektüre zumindest wesentlicher Teile der Presseerklärung erforderlich. Dieser Lektüre ist die konkrete Ausgestaltung der beabsichtigten Zusammenarbeit zu entnehmen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine „Blickfangwerbung“ jedenfalls dann kein markenrechtlich relevantes Beurteilungskriterium, wenn es sich um allgemeine Ankündigungen in Schriftform handelt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Pressetext nur selektiv zu Kenntnis nehmen und den konkreten Äußerungszusammenhang unbeachtet lassen werden. Im Wettbewerbsrecht ist zu der parallelen Fragestellung in der Rechtsprechung u.a. anerkannt, dass ein Erfahrungssatz, wonach z.B. ein Etikettenaufdruck mit längerem Text von dem Verbraucher nicht gelesen wird, nicht existiert (BGH GRUR 69, 277, 279 – Whisky). Stehen einzelne Angaben in einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (BGH WRP 05, 886, 887 – Internet-Versandhandel; BGH GRUR 05, 438, 441 – Epson-Tinte; BGH GRUR 96, 367, 368 – Umweltfreundliches Bauen; BGH GRUR 68, 382, 385 – Favorit II). Ihre Beurteilung erfordert vielmehr eine Gesamtbetrachtung (BGH GRUR 03, 800, 803 – Schachcomputerkatalog). Selbst wenn im Rahmen eines einheitlichen Textes in größeren Abständen einzelne Worte bei gleicher Größe der Lettern durch Fettdruck herausgehoben sind, ist die Annahme erfahrungswidrig, der durchschnittlich informierte und verständige Leser werde den normal gesetzten Zwischentext mit dem Auge überspringen und ausschließlich die herausgehobenen Textbestandteile wahrnehmen (BGH GRUR 00, 1106, 1107 - Möbel-Umtauschrecht). Entsprechend verhält es sich bei der im vorliegenden Fall gebotenen markenrechtlichen Betrachtung. Für die Verwendung von Kennzeichen direkt auf Produkten bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung einer konkreten, entgeltlichen Dienstleistung mögen unter Umständen andere Grundsätze gelten. Darum geht es hier jedoch nicht.

c. Der Senat teilt ebenfalls nicht die Auffassung des Antragstellers, bereits aus der Presseveröffentlichung ergebe sich die Absicht des Antragsgegners, ein zu entwickelndes Produkt konkret unter der Bezeichnung INMAS im geschäftlichen Verkehr zu vertreiben. Es kann keine Rede davon sein, der Antragsgegner bewerbe „ein konkretes Produkt mit der Kennzeichnung INMAS “. Der Antragsgegner hat vielmehr unwiderlegt vorgetragen, dass es sich bei dem Begriff INMAS um einen Arbeitstitel handelt, welchen er auf Grund von EU-Vorgaben als Akronym zur Benennung des Projekts gemeinsam mit seinen Konsortialpartnern zu verwenden hat. Er hat unter Bezugnahme auf die Anlagen BK1 und BK2 in zweiter Instanz zudem dargelegt, das frühere Forschungsvorhaben („DAB“ und „ CARROUSO “) zwar eine kommerzielle Marktreife erreicht haben, aber unter abweichenden Bezeichnungen („MP3“ und „ IOSONO “) auf den Markt gebracht worden sind. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser neue Sachvortrag in zweiter Instanz gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Denn der von dem Antragsgegner vorgetragene Sachverhalt entspricht allgemeinem Erfahrungswissen, über das auch die Mitglieder des Senats verfügen. Die Tatsache, dass für eine Projektbezeichnung ein aus einer Sachbeschreibung generiertes Akronym verwendet wird, besagt nichts darüber, dass das Produkt nach Eintritt der Marktreife auch unter dieser Bezeichnung auf den Markt gebracht wird. Denn für die Namensgebung zum Zwecke der kommerziellen Vermarktung sind bzw. können andere Kriterien maßgeblich sein, etwa eine inhaltliche Beziehung zu dem Produkt, eine leichte Merkbarkeit bzw. Aussprechbarkeit des Namens, das Auslösen positiver Assoziationen usw.. Der Gesichtspunkt der Kontinuität der Namensgebung zwischen der Forschungsphase und der Vermarktung stellt sich dabei als ein, nicht jedoch als der entscheidende Gesichtspunkt dar. Diese Feststellungen können die Mitglieder Senats aus eigener Sachkunde treffen. Eine gegenteilige konkrete Verkehrserwartung - wie sie der Antragsteller behauptet - ist nicht belegt.

3. Der Antragsgegner hat durch das Schreiben seiner Rechtsabteilung durch die Mitarbeiter Mirjam Pross und Dr. Markus Zirkel vom 27.01.06 (Anlage ASt6) auch keine kennzeichenrechtliche Erstbegehungsgefahr für einen Markenrechtsverstoß gesetzt. Der Antragsgegner selbst - und hierauf hat das Landgericht entscheidend abgestellt - hatte in seiner Erwiderung vom 27.01.06 auf die Abmahnung des Antragstellers erklärt, "Bei erfolgreichen Abschluss eines Projekts wird von beteiligten ausländischen Firmen gerne das Akronym des Forschungsprojektes für das später entwickelte marktreife Produkt weiterverwendet" . In einer derartigen Situation kann es zwar – wie der Antragsgegner selbst ausgeführt hat - durchaus möglich sein oder sogar nahe liegen, dass ein zuvor im Rahmen eines Forschungsprojekts verwendeter Arbeitstitel später auch als Produktbezeichnung Verwendung findet. Durch diese vorprozessuale Äußerung ist indes eine hinreichend konkrete – und damit rechtlich relevante - Erstbegehungsgefahr schon nicht gesetzt worden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Antragsgegner diese Erstbegehungsgefahr durch nachfolgendes, gegenteiliges Verhalten wieder ausgeräumt, so dass es auch deshalb an den Voraussetzungen eines Markenrechtsverstoßes fehlt.

a. Die Äußerung in dem Schreiben vom 27.01.06 war – dies ergibt sich mit aller wünschenswerten Klarheit aus dem Äußerungszusammenhang - ersichtlich keine Berühmung der Berechtigung eines markenrechtsverletzenden Verhaltens, sondern Ausdruck der Kooperationsbereitschaft des Antragsgegners, der dem Antragsteller angeboten hatte, das Projekts zur Vermeidung einer Auseinandersetzung in “INT-MANUS“ umzubenennen. Allein aus der in diesem Zusammenhang – allgemeinen, nicht auf den konkreten Sachverhalt bezogenen – weiteren Äußerung zu gewissen Gepflogenheiten bei der Verwendung von Akronymen nach Abschluss des Forschungsprojekts (s.o.) kann der Antragsteller keine maßgeblichen Rechtsfolgen für sich herleiten.

aa. Der Umstand, dass eine derartige Möglichkeit stets besteht, reicht zur Begründung zeichenrechtlicher Ansprüche nicht aus. Denn der Antragsgegner hatte seine dahingehende eigenen Absichten ausdrücklich verneint und erklärt, er habe auch keine Erkenntnisse über dahingehende Absichten seiner Projektpartner. Nur darauf kommt es entscheidend an. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine entsprechende Absicht oder zumindest eine konkrete Gefahr gleichwohl besteht, obliegt dem Antragsteller. Das Landgericht hat zutreffend auf die insoweit einschlägige BGH-Rechtsprechung (BGH GRUR 91, 607 – VISPER) hingewiesen und diese auszugsweise zitiert. Danach reicht nicht bereits die Möglichkeit einer zeichenrechtswidrigen Benutzungshandlung aus. Diese muss vielmehr zur Begründung der erforderlichen Erstbegehungsgefahr ernsthaft zu befürchten sein. Mit diesem Erfordernis ist es nicht in Einklang zubringen, wenn das Landgericht ausführt, der Antragsgegner habe „letztlich nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass am Ende des Forschungsprojektes fraglos kein Prototyp steht, aus welchem ein Produkt entwickelt werden kann" und der Antragsgegner habe "nicht gänzlich ausschließen können, dass am Ende dieses Forschungsprojektes ein Prototyp, etwa einer Software - online oder auf Datenträgern - oder von etwas anderem Lizenzierbarem, entwickelt werden kann". Der Antragsgegner muss sich auf der Grundlage der von dem Landgericht selbst zitierten Rechtsprechung nicht "exkulpieren". Die ernsthafte Wahrscheinlichkeit eines derartigen Geschehensablaufs darzulegen, obliegt nicht ihm, sondern dem Antragsteller. Notfalls muss dieser mit der Geltendmachung seiner zeichenrechtlichen Ansprüche bis zu dem Zeitpunkt zuwarten, zu dem sich ein (befürchtete) geschäftliche Nutzung so weit konkretisiert hat, dass zumindest Erstbegehungsgefahr vorliegt. Hierdurch werden die berechtigten Interessen des Antragstellers als Markeninhaber nicht unangemessen beeinträchtigt. Die allgemeinen Ausführungen, die der Antragsteller in zweiter Instanz unter Bezugnahme auf die Anlagen BBK1 bis BBK5 zu einer anderweitigen Geschäftstätigkeit des Antragsgegners in der Vergangenheit sowie seinem Finanzierungsbedarf, sind in diesem Rahmen ebenso unerheblich wie gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet und deshalb nicht mehr berücksichtigungsfähig.

bb. Hinzukommt noch ein weiterer Gesichtspunkt. Selbst wenn das von dem Antragsgegner gegenwärtig in Kooperationen mit weiteren Forschungseinrichtungen und Unternehmen betriebene Forschungsprojekts INMAS zur Marktreife gelangen und unter dieser Bezeichnung kommerziell vertrieben wird, sind keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein kommerzieller Vertrieb gerade auch durch den Antragsgegner selbst bzw. auf dessen zurechenbare Veranlassung (und nicht allein durch von ihm nicht (mehr) zu beeinflussende Drittfirmen) sowie gerade in Deutschland (und nicht nur im europäischen Ausland) geschehen wird. Insoweit stützt sich der Antragsteller bislang allein auf nicht tragfähige Vermutungen. Ein Verbotanspruch im vorliegenden Verfahren erfasst allein Handlungen des Antragsgegners im Geschäftsverkehr in Deutschland. Selbst wenn die genannten, in Deutschland ansässigen Wirtschaftsunternehmen (P. Maschinenbau GmbH) ihrerseits zu einem späteren Zeitpunkt unter der angegriffenen Bezeichnung Handlungen im Geschäftsverkehr vornehmen, ist die konkrete Verantwortung des Antragsgegners für Handlungen unabhängiger Dritter nach Abschluss des unter seiner Beteiligung durchgeführten Forschungsvorhabens nicht hinreichend belegt. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner in der Forschungsphase mit beteiligt war, kann eine Verantwortung für die Vermarktung durch etwaige eigenverantwortlich handelnde Dritte im geschäftlichen Verkehr nicht rechtfertigen. Der Senat teilt die Auffassung des Antragstellers nicht, die Adressaten der Presseerklärung würden aufgrund dieser den Eindruck gewinnen, sie könnten unter der Bezeichnung INMAS bereits aktuell oder in naher Zukunft eine konkrete Ware oder Dienstleistung in Deutschland beziehen. Es entspricht allgemeiner Erkenntnis, dass sich aus komplexen Forschungsvorhaben sowohl nach ihrem zeitlichen Verlauf als auch nach ihrem Ergebnis nur schwer konkrete geschäftliche Zusagen ableiten lassen. Dementsprechend ist aus der als Anlage ASt1 vorgelegten Pressemitteilungen noch nicht die gegenwärtige bzw. die Gefahr einer zukünftigen markenmäßigen Benutzung des Zeichen INMAS zur Kennzeichnung einer konkreten, im geschäftlichen Verkehr angebotenen Waren oder Dienstleistung abzuleiten.

b. In jedem Fall hätte der Antragsgegner eine etwaige Erstbegehungsgefahr aber unmittelbar im Anschluss daran auch sogleich rechtswirksam wieder aufgegeben.

aa. An die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr sind grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen, als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft (BGH GRUR 92, 116, 117 – Topfguckerscheck). Anders als für die durch einen begangenen Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr, besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung (BGH GRUR 89, 432, 434 – Kachelofenbauer). Eine durch Berühmung geschaffene Erstbegehungsgefahr und mit ihr der Unterlassungsanspruch entfallen grundsätzlich mit der Aufgabe der Berühmung. Eine solche liegt jedenfalls in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung, dass die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht mehr vorgenommen werde (BGH WRP 01, 1076, 1079 – Berühmungsaufgabe; BGH GRUR 92, 116, 117 – Topfguckerscheck; BGH GRUR 93, 53, 55 – Ausländischer Inserent; BGH WRP 92, 311, 312 – Systemunterschiede).

bb. Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine wirksame Berühmungsaufgabe vor. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller ausdrücklich erklärt, er werde Bemühungen starten, das gesamte Projekt – EU-weit - von INMAS in INT-MANUS umzubenennen. Der Antragsgegner hatte in dem Schreiben vom 27.01.06 weiterhin erklärt, er habe seine Forschungspartner bereits darüber informiert, dass für die zukünftige Verwendung der Bezeichnung INMAS die Rechte des Antragstellers zu wahren seien. Der Antragsgegner hatte schließlich in dem Schreiben vom 27.01.06 den Antragsteller ausdrücklich um Mitteilung gebeten, ob er mit der vorgeschlagenen Umbenennung einverstanden sei oder diese nach wie vor als Beeinträchtigung seiner Rechte ansieht. Nach dem gesamten Wortlaut dieses Schreibens ist – und war auch für den Antragsteller von vornherein - unverkennbar, dass der Antragsgegner es gerade nicht auf eine streitige Auseinandersetzung ankommen lassen, sondern in Zukunft ernsthaft und endgültig von einer Verwendung des beanstandeten Begriffs Abstand nehmen wollte. Dies ist im Anschluss an der Schreiben vom 27.01.06 auch geschehen. Der Antragsgegner hat in der Senatssitzung vom 11.04.07 mitgeteilt, dass das Projekt intern und nach außen von dem Antragsgegner als IntManus bezeichnet wird. Der Antragsgegner ist damit entsprechend seiner Ankündigung vom 27.01.06 verfahren.

cc. Dieses nachfolgende Verhalten belegt die Ernsthaftigkeit der Abstandname von einem etwaigen rechtsverletzenden Gebrauch, welche der Antragsgegner bereits vorprozessual mit Schreiben vom 27.01.06 erklärt hatte. Dieses gegenläufige Verhalten ist ohne weiteres ausreichend gewesen, um eine etwaige Erstbegehungsgefahr – sofern man sie in den anderen Ausführungen des Schreibens erblicken will – durch ein gegenläufiges Verhalten wieder rechtswirksam auszuräumen. Der Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungserklärung – wie sie der Antragsteller durch Anwahlschriftsatz vom 09.01.06 (Anlage ASt4) verlangt hatte – bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

3. Die Auffassung des Antragstellers, in die Tätigkeit des Antragsgegners erfolge „grundsätzlich im geschäftlichen Verkehr“ teilt der Senat nicht. Diese Auffassung steht insbesondere nicht im Einklang mit der von dem Landgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar mag es sein, dass der Antragsgegner durch die Pressemitteilung unter Zuhilfenahme der Bezeichnung INMAS auch eine allgemeine "Imagewerbung" für sein Institut bzw. für die "Fraunhofer IuK-Gruppe"betreibt, die letztlich nicht ausschließlich darauf zielt, die Öffentlichkeit über laufende Forschungsvorhaben zu informieren, sondern nicht unerheblich auch von dem Bestreben veranlasst ist, mögliche Investoren auf sich aufmerksam zu machen, um die für den Forschungsbetrieb notwendigen privaten Drittmittel bzw. zur Finanzierung erforderliche Wirtschaftsaufträge zu erhalten. Es steht allerdings ebenfalls außer Frage, dass eine derartige Imagewerbung bei jedem Forschungsinstitut, das sich nicht ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert (und solche dürfte es heutzutage kaum noch geben), gleichermaßen von Bedeutung ist. Allein hieraus im vorliegenden Fall ohne weitere konkrete Anhaltspunkte ein Handeln im geschäftlichen Verkehr abzuleiten, überspannt nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen, die an ein markenrechtlich relevantes Handeln im geschäftlichen Verkehr zu stellen sind. Ein derart weites Verständnis der kennzeichnenden Benutzung im geschäftlichen Verkehr führt letztlich dazu, dass Forschungsinstituten und anderen Einrichtungen die Verwendung verwechslungsfähiger Zeichen auch im Vorfeld einer Markttätigkeit vollständig versagt ist, weil letztlich der Aspekt einer "Imagewerbung" nie sicher auszuschließen ist. Zumindest dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – keinerlei fassbaren Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Presseveröffentlichung z.B. konkret der Werbung von Geldgebern bzw. kommerziellen Geschäftspartnern dient, liegt ein markenrechtlich relevantes Handeln im geschäftlichen Verkehr noch nicht vor. Von einem derart weiten Verständnis des geschäftlichen Verkehrs geht im übrigen auch die einschlägige Rechtsprechung des BGH nicht aus. Der Umstand, dass der Antragsgegner die Bezeichnung INMAS nicht allein im „innerbetrieblichen“ Bereich verwendet, ist bei dieser Sachlage ebenso offensichtlich unerheblich, solange die Verwendung einer Öffentlichkeit im Rahmen eines Forschungsprojekts und nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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