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Bayern: München

Kein Widerrufsrecht bei Vermittlung von Eintrittskarten

Urteil vom AG München

Entscheidungsdatum: 02.12.2005
Aktenzeichen: 182 C 26144/05

Leitsätze

1.Werden Eintrittskarten im Wege des Fernabsatzes vermittelt findet das Widerrufsrecht keine Anwendung.

2.Der Verkauf von Karten ( hier: Eintrittskarten für eine gastronomische Festivität) ist als Dienstleistung nach § 312b Abs.3 Nr. 6 BGB einzustufen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zug um Zug gegen Übergabe von 4 Karten für die Gastronomieveranstaltung Witzigmann am 26.3.2005 EUR 626,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.2.2005 zuzüglich EUR 59,15 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.2.2005 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte bezüglich der Abnahme der 4 Eintrittskarten in Annahmeverzug befindet.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Der Streitwert wird auf EUR 874,42 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kaufpreis für vier Eintrittskarten für die Gastronomieveranstaltung des Gastronoms Witzigmann im Spiegelzelt zu bezahlen.

Die Beklagte bestellte am 17.12.2004 telefonisch beim Kläger vier Eintrittskarten für die Veranstaltung Witzigmann im Spiegelzelt am 26.3.2005 zum Preis von Euro 626,40 und bestätigte diese Bestellung durch E-Mail vom selben Tag.

Der Kläger bot der Beklagten an, die Tickets nach Zahlungseingang an sie zu versenden oder persönlich bei ihr vorbeizubringen. Mit E-Mail vom 5.1.2005 erklärte die Beklagte, vom Vertrag Abstand nehmen zu wollen. Der Kläger war hiermit nicht einverstanden und forderte Zahlung des Kaufpreises bis spätestens 7.2.2005.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei gemäß § 433 II BGB zur Zahlung es Kaufpreises verpflichtet, da ein wirksamer Vertrag geschlossen und kein Rücktrittsrecht bestehe. Insbesondere macht er geltend, das Fernabsatzgesetz sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zum einen habe die Beklagte als Unternehmerin gehandelt, zum anderen handle es sich vorliegend um die Erbringung einer Dienstleistung im Bereich Freizeitgestaltung, so dass die Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes ausscheide. Der Kläger behauptet weiter, auch aktivlegitimiert zu sein. Vertragspartner sei allein er als Inhaber der Firma M T-Center geworden.

Die im Internet erscheinende Bezeichnung "GbR, Geschäftsführer P H" sei falsch und fehlerhaft erfolgt. Wer die falsche Bezeichnung veranlaßt habe, lasse sich nicht mehr zurückverfolgen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zug um Zug gegen Übergabe von vier Karten für die Gastronomieveranstaltung Witzigmann am 26.3.2005 Euro 626,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.2.2005 zuzüglich Euro 59,15 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1.2.2005 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte bezüglich der Abnahme der vier Eintrittskarten in Annahmeverzug befindet.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Euro 98,02 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 9.2.2005 zu bezahlen

Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Sie habe einen Vertrag mit der M T-Center GbR, Geschäftsführer P H, abgeschlossen, nicht jedoch mit einem Einzelkaufmann. Im übrigen ist sie der Auffassung, ihr stehe ein Rücktrittsrecht nach dem Fernabsatzgesetz zu. Sie habe eine private Abendveranstaltung mit Freunden geplant. Es handle sich bei dem Kontakt mit dem Kläger um den Kauf von Inhaberpapieren, jedoch nicht um Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Dienstleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums i. S. des Fernabsatzgesetzes erbringe im vorliegenden Fall lediglich der Gastronom Witzigmann selbst, nicht jedoch der Kläger. Die Beklagte bringt weiter vor, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, die Karten anderweitig zu verkaufen. Sie ist deshalb der Auffassung, sie schulde nichts, jedenfalls sei sie wirksam per E-Mail vorn 5.1.2005 vom Vertrag zurückgetreten.

Im Übrigen wird wegen des Parteivorbringens Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2005.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Die Beklagte wollte den Vertragsschluss mit derjenigen Stelle, die die von ihr gewünschten Karten für die Veranstaltung Witzigmann anbot. Darauf, ob es sich um eine GbR oder um eine Einzelfirma handelt, kam es der Beklagten nicht an. Vertragspartner ist somit die allein existente M T-Center, Inhaber P H geworden, nicht eine nichtexistente GbR.

Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 433 II BGB auf Bezahlung des Kaufpreises für die von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 17.12.2004 gekauften Eintrittskarten in Höhe von Euro 626,40.

Die Beklagte konnte nicht wirksam vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist das Fernabsatzgesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte hier als Unternehmer oder Privatperson gehandelt hat, da vorliegend ein Ausnahmetatbestand vom Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes gemäß § 312 b III Ziffer 6 BGB vorliegt.

Die Vermittlung der vier Eintrittskarten für die Veranstaltung Witzigmann stellt eine Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Freizeitgestaltung dar.

Der Begriff der Dienstleistung ist hier europarechtlich weit auszulegen und umfaßt - wie sich aus dem weiteren Anwendungsbeispiel "Lieferung von Speisen und Getränken" ergibt, nicht ausschließlich Dienstverträge, sondern auch Kaufverträge. Als Beispiele werden in der Literatur Catering- und Pizzadienste genannt (vgl. Lorenz, JUS 2000, 833 ff, Wendehorst DSTR 2000, 1311 ff).

Auch ist es nicht nötig, dass der Vertragspartner die letztlich angestrebte Dienstleistung, hier: die Veranstaltung im Spiegelzeit, selbst erbringt. Ausreichend ist eine Dienstleistung in Bezug auf diese Dienstleistung. Hier vermittelt der Kläger Tickets für die Freizeitveranstaltung, was somit in den Anwendungsbereich des § 312 b III Ziffer 6 BGB fällt.

Der Kläger hat sich bei Vertragsschluss auch verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Eine ausdrückliche Verpflichtung liegt zwar nicht vor. Es ist jedoch nach dem Vertragszweck die konkludente Verpflichtung des Klägers enthalten, das Ticket im Zeitraum zwischen Kauf und der Veranstaltung an die Beklagte zu übergeben, da ansonsten der Vertragszweck nicht erreicht werden könnte.

Der Kläger muss sich auch nicht vorhalten lassen, eine Schadensminderungspflicht verletzt zu haben. Vorliegend steht kein Schadensersatzanspruch des Klägers im Raum, sondern ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung. § 254 BGB ist vorliegend nicht anwendbar.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und die begehrten Zinsen ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB.

Bezüglich des Annahmeverzugs besteht insbesondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO.

Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges gemäß §§ 293 ff BGB liegen vor.

Die zulässige Widerklage war als unbegründet abzuweisen.

Ein Anspruch der Beklagten auf vorgerichtliche Anwaltskosten gegen den Kläger besteht nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 70B Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 3 ff ZPO. Klageantrag und Widerklageantrag waren zu addieren. Für die Feststellung des Annahmeverzugs war ein Betrag von e 150,— anzusetzen.

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei