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Preisangaben - Fernabsatz: rechtliche Spielregeln

Die Preisangabenverordnung ist eine Zumutung für Online-Händler. Sie enthält enorm komplexe Regelungen zum Preisrecht im E-Commerce und ist ohne die Kenntnis diverser Urteile - auch des BGH - nicht richtig umsetzbar. Darüber hinaus ist die Verordnung nur noch eingeschränkt anwendbar, da sie zum Teil von vorrangigem Unionsrecht überlagert wird. Die IT-Recht Kanzlei behandelt die Preisangabenverordnung umfassend in ihrem aktuellen Leitfaden.

Top-Themen

LG Hamburg: Grundpreisangaben bei im Set enthaltenen unterschiedlichen Waren

Als Händler Artikel in Fertigpackungen nach Länge anbieten? Aber bitte nur unter Nennung des Grundpreises, unter Umständen auch dann, wenn ein anderer Artikel mitgeliefert wird! Das Landgericht Hamburg hatte im Rahmen eines Verfügungsverfahrens (Urteil vom 23.12.2010, Az.: 416 O 179/10) darüber zu befinden gehabt, ob beim Verkauf einer nach Länge angebotenen Taubenabwehr in Kombination mit zwei Kartuschen Spezialkleber ein grundpreispflichtiges Angebot vorliegt.

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Preisangabenverordnung: Tätowierer sind Künstler

Sind Tätowierungen Kunst oder nicht? Was von vielen einfach als Frage des Geschmacks angesehen wird, hat im gewerblichen Recht einen recht bedeutsamen Hintergrund: Für Künstler gelten hier diverse Ausnahmeregelungen, auch in der Preisangabenverordnung. Das LG Hamburg hat nun entschieden, dass Tätowierer tatsächlich als Künstler zu betrachten und deshalb von der Pflicht zum Preisaushang ausgenommen sind.

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Grundpreisangabe einmal anders - LG Hamburg und LG München I zur Vorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV

Sowohl das Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 511/10 und Az.: 312 O 282/10), als auch das Landgericht München I (AZ.: 4 HK O 8730/10) hatten sich in naher Vergangenheit zur Pflicht der Grundpreisangabe geäußert. Gegenstand der Verfahren war die Frage, ob auch Waren in Fertigpackungen der Grundpreisangabepflicht unterliegen, die nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden (müssen).

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BVerfG und PAngV: Exklusivität der Ware rechtfertigt keine Exklusivität bei der Pflicht zur Preisauszeichnung

Das Bundesverfassungsgericht sollte kürzlich entscheiden, ob die Ausnahmeregelung der Preisangaben-Verordnung (PAngV) bezüglich Kunst und Antiquitäten (vgl. § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV) auch für „kunstvolle“ und exklusive Schmuckstücke gilt. Die Verfassungshüter entschieden dagegen – mit durchaus überzeugenden Argumenten (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2010, Az. 1 BvR 476/10).

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Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ

Immer wieder erreichen die IT-Recht Kanzlei diverse Anfragen zur Preisangabenverordnung, die alle dasselbe Problem berühren: Auf welche Art und Weise hat man im Bereich des Fernabsatzes Preise für Waren oder Dienstleistungen darzustellen? Wie haben Grundpreisangaben zu erfolgen und welche Besonderheiten gelten etwa bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten oder eBay? Warum ist jeder Amazon-Händler derzeit abmahnbar? Lesen Sie die nachfolgenden FAQ „Frequently Asked Questions“ der IT-Recht Kanzlei.

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Grundpreise: Grundsatzentscheidung des BGH!

Der BGH hat entschieden, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sind. Es ist nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann. Auch ist die Angabe von Grundpreisen bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angabe von Preisen erfolgt.

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Preisangaben im Online-Handel

Jeder Online-Händler, der im Rahmen seines Internetauftritts Waren oder Leistungen anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, die in § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) geforderten Angaben zu machen. Er hat deshalb zwingend anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV).

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Können Kleinunternehmer im Internet auf den Hinweis "inkl. Mwst." verzichten?

Die PAngV sieht vor, dass derjenige, der über das Internet gewerblich Waren gegenüber Verbrauchern anbietet, seine Preise mit dem Hinweis zu versehen hat, dass die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Nur, wie hat sich hierbei der Kleinunternehmer zu verhalten, der im Sinne des § 19 UstG von der Umsatzsteuer befreit ist?

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BGH: Sternchenhinweis bei Preisangaben im Internet ausreichend

Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05 - entschieden, dass bei Preisangaben im Internet ein klarer und unmissverständlicher Sternchenhinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer den gesetzlichen Anforderungen genügt. Außerdem stellte der BGH klar, dass der Händler zu einer Information der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften nicht verpflichtet ist.

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BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss.

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Onlineshops: Versandkostenangaben auch für das Ausland zwingend erforderlich

Nach einem Beschluss des OLG Hamm (Az. 44 O 186/06, 28.03.2007) haben Onlinehändler nun auch für das außereuropäische Ausland, in welches sie Waren exportieren, anzugeben, in welcher Höhe hierfür Versandkosten anfallen. Sind die Händler dazu nicht in der Lage, seien zumindest die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann, (vgl. § 1 II S. 2 PAngV).

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Unzulässig: Erstmalige Nennung der Versandkosten in über Link erreichbaren AGB

Onlineshop-Betreiber haben es wahrlich nicht leicht. Ihre Plattformen sind ein Tummelplatz für Juristen geworden, die in fast schon rabulistischer Weise die Shopinhalte zerpflücken. Nun sind die Versandkosten in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Tatsache ist, dass viele Angebote auf der Internetplattform eBay den Verbraucher nur unzureichend über die anfallenden Versandkosten aufklären.

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