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Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

EU-Konformitätserklärung

EU-Konformitätserklärung

Frage: Was bestätigt der Hersteller mit der EU-Konformitätserklärung?

Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller gemäß § 11 Abs. 1 ElektroStoffV, dass

  • die in § 3 Absatz 1 ElektroStoffV genannten Stoffbeschränkungen eingehalten werden und
  • das in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ElektroStoffV oder in § 3 Absatz 2 Satz 2 ElektroStoffV genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde

und übernimmt damit die Verantwortung für die Konformität des Elektro- oder Elektronikgerätes mit der ElektroStoffV.

Frage: Welche Vorgaben bestehen bez. Inhalt und Aufbau der EU-Konformitätserklärung?

Vorab: Der "VERE – Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten e.V." hat ein Formular zur Erklärung der EU-Konformität hinterlegt. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat durch das Schreiben "des Ausschusses Produktverantwortung (APV)" bestätigt, dass das Formular den Anforderungen nach Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU entsprechen würde. Es bestünden deshalb keine Bedenken gegen die Verwendung des Formulars.

Die EU-Konformitätserklärung muss gemäß § 11 Abs. 2 ElektroStoffV vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden und in ihrem Inhalt und Aufbau folgendem Muster - vgl. Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU - entsprechen:

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

1. Nr. … (einmalige Kennnummer des Elektro- oder Elektronikgeräts):
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller (bzw. Installationsbetrieb):
4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Elektro-/Elektronikgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit. Gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):
5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die Vorschriften der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (*):
6. Gegebenenfalls Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
7. Zusätzliche Angaben:

Unterzeichnet für und im Namen von: ..............
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):

Weiter zu: CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung
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