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Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

§ 5 ElektroStoffV legt die besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten fest, denen Hersteller unterliegen.

Frage: Wie hat der Hersteller seine Elektro- und Elektronikgeräte zu kennzeichnen?

Achtung: Hersteller ist gemäß § 2 Nr. 5 ElektroStoffV nur derjenige, der ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und (!) es unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet.

1. Der Hersteller muss gemäß § 5 Abs.1 ElektroStoffV sicherstellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, angeben.

Durch diese Kennzeichnung des Geräts oder der Verpackung soll sichergestellt werden, dass für den Fall der Nicht-Konformität eine Identifikation sämtlicher betroffener Geräte möglich ist und für die Geräte dieser Serie zielgerichtet Maßnahmen ergriffen werden können.

2. Der Hersteller muss darüber hinaus gemäß § 5 Abs. 2 ElektroStoffV sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

Durch die Angabe der Herstellerinformationen soll sichergestellt werden, dass sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch die zuständigen Behörden und die Marktteilnehmer eine leichte Identifikation des Herstellers und damit eine Kontaktaufnahme ermöglicht wird. Es ist die Adresse des Wirtschaftsakteurs anzugeben, unter dessen Namen das Gerät in Verkehr gebracht wird. Daneben kann auch zusätzlich die Adresse des ermächtigten Bevollmächtigten angegeben werden.

Frage: Welche Auskunft- und Unterstützungspflicht trifft den Hersteller?

Den Hersteller trifft gemäß § 5 Abs. 3 ElektroStoffV eine allgemeine Auskunfts- und Unterstützungspflicht auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörden. Diese Unterstützung kann aus Handlungen aller Art bestehen, vor allem darin, ein Produkt vorzuführen, zu zerlegen, zu bedienen oder zu verladen.

Daneben trifft den Hersteller auch die Pflicht, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Informationen bereitzustellen. Die Informationen sind dabei in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Zu den erforderlichen Maßnahmen, bei denen die Hersteller zur Kooperation verpflichtet sind, gehören laut amtlicher Begründung u. a.

  • die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge,
  • die Analyse der Ursachen für die NichtKonformität sowie
  • ggf. eine entsprechende Umstellung der Produktion.

Sofern dieses nicht möglich ist, sind die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. In Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden können auch alternative Maßnahmen ergriffen werden.

Frage: Hat der Hersteller ein Verzeichnis zu führen?

Der Hersteller muss gemäß § 5 Abs. 4 ElektroStoffV ein Verzeichnis seiner nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Akteure entlang der Lieferkette fortlaufend über nichtkonforme Geräte sowie Produktrückrufe und Produktrücknahmen informiert sind. Da der Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte sowohl an Akteure in der Lieferkette als auch an Endverbraucher abgibt, ist hier sowohl auf Rücknahmen als auch Rückrufe abzustellen.

Weiter zu: Ermächtigung eines Bevollmächtigten
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