Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

Bußgeld- und Strafvorschriften bei regelwidrigen Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten

Bußgeld- und Strafvorschriften bei regelwidrigen Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten

§ 14 ElektrostoffV sieht im einzelnen Bußgelder für das regelwidrige Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten vor. Adressaten von Bußgeldern sind in erster Linie der Hersteller, Importeur und Vertreiber.

Der Ordnungswidrigkeitenkatalog:

  • Zuwiderhandeln gegen die Stoffbeschränkungen der ElektroStoffV durch Hersteller, Importeur und Vertreiber
  • Nichtbefolgen der Kennzeichnungs- und Informationspflicht durch Hersteller und Importeur (CE-Kennzeichen)
  • Nichtbefolgen der Pflicht, sicherzustellen, daß ein Elektro- oder Elektronikgerät das CE-Kennzeichnen trägt oder daß dieses Kennzeichen auf der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen angegeben ist.
  • Nichtbefolgen der Pflicht, Informationen oder Unterlagen vollständig und rechtzeitig an die Marktüberwachungsbehörden weiterzugeben.

Frage: Können auch Onlinehändler als Vertreiber mit einem Bußgeld belegt werden?

Ja, auch die Vertreiber müssen mit einem Bußgeld rechnen, wenn sie ihren Informationspflichten nicht nachkommen. Laut amtl. Begründung soll sichergestellt werden, dass auch Importeure und Vertreiber auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden ihrer Pflicht zur Herausgabe von Informationen und Unterlagen nachkommen. Zu denken ist zum Beispiel an den Fall, dass bei einer Gerätelieferung die CE-Kennzeichnung fehlt. Wenn der Vertreiber auch bei entsprechendem Schreiben der Marktüberwachungsbehörde dieses ihm bekannte Fehlen der CE-Kennzeichnung nicht meldet, wird er mit einem Bußgeld rechnen müssen.

Frage: Bis zu welcher Höhe können Bußgelder verhängt werden?

Diese Frage bestimmt sich nach 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes. Demnach kann ein Zuwiderhandeln gegen die ElektrostoffV mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden (3 39, Absatz 1 Nr. 17 Produktsicherheitsgesetz)

Frage: Können auch Freiheits- oder Geldstrafen verhängt werden?

Ja, § 40 Produktsicherheitsgesetz sieht bei vorsätzlichen Verstößen bei dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten gem. ElektrostoffV Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen vor, wenn diese vorsätzlichen Handlungen beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

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