Artikel zum Thema „Rechte, Der, Bieter, Vergabeverfahren“

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Rechtsschutz oder kein Rechtschutz unterhalb der Schwellenwerte?

Eine Zeit schien im Vergaberecht alles klar. Einhellig gingen alle Vergaberechtler davon aus, dass das Vergaberecht insgesamt dem Privatrecht unterliegt. Eine Ausnahme hiervon macht lediglich der 4. Teil des Kartellrecht, das GWB (§§ 97 ff. GWB). Nach diesen Vorschriften wird nach dem Willen des Gesetzgebers ein eigenständiger ausschließlicher Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten für die Überprüfung vergaberechtlicher Entscheidungen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Aufträge von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB, deren Auftragswert gemäß § 100 I GWB die so genannten Schwellenwerte überschreiten und die nicht die Ausnahmetatbestände des § 100 II GWB erfüllen. Für die anderen Aufträge stand lediglich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten offen. Und damit herrschte für diese Aufträge faktisch ein rechtsfreier Raum.

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Integration der EVB-IT und BVB in die Ausschreibungsunterlagen

Der Beitrag klärt die Zusammenhänge zwischen den BVB und den EVB-IT. Zudem wird ein Ausblick in die zukünftige Entwicklung der EVB-IT gewagt.

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