LG Amberg: Das „Posten“ von Kommentaren im Namen eines anderen (ohne entsprechenden Auftrag) verstößt gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

LG Amberg: Das „Posten“ von Kommentaren im Namen eines anderen (ohne entsprechenden Auftrag) verstößt gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
von Mag.iur. Johannes Well
3 min
Beitrag vom: 15.03.2013

Das LG Amberg urteilte am 22. August 2012 in der Rechtssache Az.: 14 O 417/12, dass die Beauftragung eines Unternehmens mit dem Setzen von „Backlinks“ nicht gleichzeitig frei erfundene Kommentierungen in „Blogs“ im Namen des Auftraggebers beinhalte. Vielmehr stelle dies eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1, 2 GG des Auftraggebers dar.

I. Sachverhalt:

Ein Unternehmen beauftragte den Beklagten, auf fremden Websites Links für die eigene Domain zu setzen (sog. „Backlinks“). Davon versprach er sich insbesondere ein besseres Ranking seiner Website in der Trefferliste von „Google“. Der Beklagte erfüllte diesen Auftrag, nahm sich jedoch heraus solche Backlinks auch in Blogs zu setzen und mit einem frei erfundenen Kommentar zu versehen. Diese Kommentare wirkten jedoch im Zusammenhang mit dem Backlink so, als habe der Auftraggeber und nicht der Beauftragte besagten Link gesetzt. Dagegen nun (unter anderem) wendete sich die Klage des beauftragenden Unternehmens.

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II. Entscheidung des LG Amberg:

Das LG Amberg befand dazu, dass die frei erfundene Kommentierung nicht nur aufgrund solcher Themenbereiche, die in die Privatsphäre des Auftraggebers fielen, schon das Persönlichkeitsrecht des Auftraggebers verletzten, sondern auch schon deshalb, weil sie frei erfunden seien.

Dies sei auch widerrechtlich. Dies insbesondere deshalb, da laut LG Amberg

"hier das Interesse des Schutzes der Privatsphäre und des Rechts am gesprochenen und geschriebenen Wort des Klägers vorrangig [sind]. Die Beklagte schreibt dem Kläger hier Äußerungen zu, die nie gefallen sind. Hierin ist stets eine Widerrechtlichkeit der Verletzung zu sehen."

Außerdem könne aus dem Wissen des Auftraggebers über die Möglichkeit auch in Blogs Backlinks zu setzen, nicht dessen Einwilligung in die Veröffentlichung angehängter Kommentare geschlossen werden.

Einen Anspruch auf Entfernung von bereits gesetzten Backlinks aus einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung habe der Auftraggeber hingegen nach Ansicht des Gerichts nicht. Das Gericht führte hierzu Folgendes aus:

"Es ergibt sich auch kein Anspruch auf Beseitigung der Backlinks aus der Unterlassensverpflichtungserklärung selbst. Diese verpflichtet den Beklagten eben nur das Setzen von Links zu unterlassen. Das Gesetz sieht aber bereits in § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zwei getrennte Tatbestände vor. Ein Unterlassen beinhaltet dem Willen des Gesetzgebers zufolge nicht zugleich ein Beseiti­gen. Folglich kann auch nicht von der bloßen Erklärung zum Unterlassen auf ein Unterwerfen zur Beseitigung geschlossen werden.
Die Rechtsprechung erkennt einen Anspruch auf Beseitigung in einer bloßen Unterlassenserklärung lediglich im Wettbewerbs- oder Markenrecht an. Ein solcher Ansatz ist aber hier nicht zielführend. Die Interessenlagen differieren erheblich. Geht es bei marken- und wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten häufig um das Verwenden von geschützten Marken oder Namen, so liegt im Verwenden dieser ein Tun, welches unterlassen werden kann. Eine Beseitigung der Störung ergibt sich sodann häufig bereits im Unterlassen."

Das LG Amberg verpflichtete also den Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB iVm § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog die frei erfundenen Kommentare zu entfernen. Die verbundenen Backlinks waren hingegen nur insoweit zu entfernen, als sie untrennbar mit den beanstandeten Kommentierungen verbunden waren.

III. Fazit:

Beauftragt ein Unternehmen jemanden mit der Verlinkung seiner eigenen Domain auf unternehmensfremden Websites, so kann er in Zukunft dahingehend beruhigt sein, dass das beauftragte Unternehmen diesen Backlinks keine frei erfundenen Kommentierungen hinzufügen darf. Die Beschränktheit des Rückabwicklungsanspruches macht jedoch deutlich, dass man sich als Beauftragender versichern sollte, wem man einen solchen Auftrag zukommen lässt, da man sich hinsichtlich seiner Außenwirkung durchaus zu Teilen in dessen Hand begibt.

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