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OLG Köln zum Laienprivileg im Internetforum

13.07.2012, 10:24 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Marina Alt
OLG Köln zum Laienprivileg im Internetforum

Das OLG Köln hat mit seiner Entscheidung (Beschluss vom 22.11.2011, Az.: 15 U 91/11) ein weites Verständnis des Laienprivilegs bestätigt. Hiernach muss eine Einzelperson eine Tatsache vor Verwendung in einem Internetforum nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen, wenn sie sich auf eine Darstellung in den Medien stütze. Die Darstellung in Medien sei ausschlaggebend für die Meinungsbildung des Einzelnen. Der Einzelperson mit ihrem Laienwissen könne eine Überprüfung der Darstellung nicht zugemutet werden, wenn diese sich seinem eigenen Wissens- bzw. Kontrollbereich entziehe. Andernfalls würde das Recht auf Meinungsbildung nach Art. 5 GG unterlaufen. Eine Sorgfaltspflicht treffe den Einzelnen erst dann, wenn die Darstellung in den Medien überholt oder widerrufen sei.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Die Verfügungskläger sind an dem Ausbau einer Rennstrecke (Projekt O) beteiligt. Der Verfügungsbeklagte betreibt ein Internetforum, auf dem sich Nutzer zu dem Bauprojekt äußern können. In diesem Forum wurde ein Artikel veröffentlicht, der folgende Aussagen enthält:

1)“Zwei Hotels, ein Partydorf mit Restaurants und Bars und ein Feriendorf mit 100 Ferienhäusern für knapp 100 Ferienhäuser für knapp 100 Millionen Euro. Obwohl kein eigenes Geld in der Tasche, ist N. der Bauherr und der Eigentümer.“

2)“Der vermeintliche Privatinvestor L. S. (N.)hat im Hintergrund die Weichen für dieses Spektakel gestellt. Er war es, der zwei angeblich ihm bekannte Finanzspezialisten an den O. vermittelt hatte, die nach Finanzierungslösungen suchen sollte.“

3) Die als „Eindruck“ vermittelte Aussage: Der Verfügungskläger zu 2) „… handele am O. als Geschäftsführer der N GmbH im Auftrag und im Interesse eines unbekannt bleiben wollenden Hintermannes“.

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Entscheidung

Bei den unter 1) und 2) angeführten Äußerungen handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, die im Rahmen einer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktreten. Bei der unter 3) angeführten Aussage handele es sich um Meinungsäußerungen, die im Rahmen der Abwägung nicht hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktritt.

Unwahre Tatsachenbehauptungen seien nicht per se eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Eine solche sei erst gegeben, wenn die Tatsachenbehauptung herabsetzend sei. Eine solche Herabsetzung ergebe sich aus dem Kontext. Denn die Kläger werden dargestellt, als würden sie sich auf Kosten der Allgemeinheit gierig verhalten und Steuermittel nur zur eigenen Gewinnbringung verwenden. In Hinblick auf die zweite unwahre Äußerung war das Gericht der Ansicht, der Kontext der Aussage ergebe die negative Konnotation, die Kläger würden untaugliche Spezialisten zu Rate ziehen und somit durch eine solche Geschäftspraxis das Projekt gefährden.

Auch das Laienprivileg helfe der Beklagten hier nicht. Zwar können auch unwahre Tatsachenbehauptungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sein. Nicht umfasst seien lediglich solche Äußerungen, die bewusst unwahr seien bzw. deren Unwahrheit ohne Zweifel feststehe. Demjenigen, der unwahre Tatsachenbehauptungen verwende, seien Sorgfaltspflichten auferlegt. Er habe Belegtatsachen für seine Behauptung anzuführen. Hieran seien aber nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere solle es weiterhin möglich sein, Zeitungsartikel wiederzugeben, ohne vorher deren Wahrheitsgehalt ermitteln zu müssen. Allerdings dürfe ein Artikel nicht mehr veröffentlicht werden, der überholt sei oder widerrufen worden sei. Dies gelte nach dem „Laienprivileg“ des BVerfG.

Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs war der Artikel bereits überholt. Es sei daher kein Grund erkennbar, warum die Beklagte den Artikel auch künftig verwenden dürfen sollte. Auch sei durch Entfernung des Artikels in dem Internetportal nicht zugleich die Begehungsgefahr beseitigt worden. Denn der Beklagte habe den Artikel auch inhaltlich weiterhin trotz Überholtheit verteidigt. Daher bestehe die Gefahr einer weiteren Veröffentlichung.

Da der Beklagte die Rechtmäßigkeit der Äußerung hier ungeachtet des Laienprivilegs auch deshalb verteidigt hat, weil sie ihrem Aussagegehalt nach nicht in dem von den Verfügungsklägern angegriffenen objektiv unrichtigen Sinne verstanden werde war nicht ohne Unterlassungserklärung sichergestellt, dass der Verfügungsbeklagte die Tatsachenbehauptung künftig nicht erneut verbreiten wird.

Zugunsten des Beklagten greife auch keine Haftungsbegünstigung. Diese greife bei Internetportalen ein, wenn fremde Inhalte veröffentlicht würden. Jedoch habe der Beklagte sich die Inhalte zu Eigen gemacht. Bei der letzten Äußerung handele es sich nicht um eine verdeckte Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung. Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass sie teilweise Tatsachenelemente enthalte, da insgesamt die Aussage vom Dafürhalten und der Stellungnahme geprägt sei.

Die Abwägung ergebe, dass die Meinungsäußerung schutzwürdiger als das Persönlichkeitsrecht sei, da sie nur eine Kritik an dem geschäftlichen und gewerblichen Handeln der Kläger darstelle. Denn auch überzogene Kritik sei hinzunehmen. Lediglich wenn die Aussage eine Schmähkritik sei, müsse das Recht auf Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht zurücktreten.

Fazit

Ein Unterlassungsanspruch gegen den Äußernden, der sich auf Aussagen in der Presseberichterstattung stützt, besteht aufgrund des Laienprivilegs erst dann, wenn die Presseberichterstattung offensichtlich überholt oder widerrufen ist.

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Bildquelle:
© Herby ( Herbert ) Me - Fotolia.com

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