Leserkommentar zum Artikel

LG Düsseldorf doesn`t like Facebook: Der "Gefällt-mir" bzw. "Like"-Button von Facebook ist nicht mehr ohne Weiteres verwendbar!

Das LG Düsseldorf hat in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15) festgestellt, dass Unternehmen (und damit auch Online-Händler) den "Like"-Button nicht ohne Angaben über Zweck und Funktion und ohne Einwilligung der Seitenbesucher auf ihren Internetseiten integrieren dürfen. Die Richter stuften die Verwendung des "Like"-Buttons des sozialen Netzwerks Facebook als datenschutzwidrig ein. Der Facebook-"Like"-Button sammelt und überträgt Daten von Webseiten-Besuchern unabhängig davon, ob der Webseitenbesucher einen Facebook-Account hat oder nicht. Welche Bedeutung dieses Urteil für das Schicksal des "Like"-Buttons hat und wie dieser in Zukunft weiter verwendet werden kann, lesen Sie in unserem Beitrag.

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Haftung für Links auf urheberrechtsverletzende Drittseiten und die Vermutungsregel für Gewerbetreibende

Beitrag von Jens Weber
04.01.2017, 11:19 Uhr

Da in den genannten Lösungen die Sharing-Funktionen durch einfache Links gelöst werden, würde mich interessieren, wie sich die Empfehlung in Verbindung zu diesem Kontext nun darstellt: https://www.it-recht-kanzlei.de/verschaerfte-link-haftung.html#abschnitt_41

Wenn ich den Usern die Möglichkeit gebe, meine Inhalte auf den verschiedenen Plattformen zu verteilen, setze ich doch - wenn auch indirekt - einen Link auf eine im Prinzip unkontrollierbare Seite mit usergenerated Content. Wie schätzen Sie das ein?

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