Leserkommentar zum Artikel

Vorsicht bei Vertragsunterzeichnung auf elektronischem Schreibtablett

In vielen Bereichen Usus: Die Unterschrift auf einem elektronischen Schreibtablett, etwa bei Vertragsabschlüssen. In der Regel ist dies kein Problem, jedenfalls dann nicht, wenn für den betreffenden Vertrag kein Schriftformerfordernis besteht. Bedarf es jedoch der Schriftform, ist die Unterschrift auf dem Schreibtablett nicht ausreichend. Die Konsequenz für den Vertrag: Er ist nichtig...

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Schadenersatz bzw. Unfallschaden Behauptung

Beitrag von Ehab Aljabari
19.11.2015, 09:51 Uhr

ich habe einen Mietwagen gemietet. Bei der Fahrzeugübergabe bzw. Rückgabe habe ich meine Unterschrift in elektronischer Form am Handy Display abgegeben. Daher wurden keine Unterlagen übergegeben. Jetzt behautptet, dass neue Schaden von mir verursacht worden sind. Ich habe diese Schadenbehauptung bzw. Schadenersatzforderung abgelehnt. ich habe auch Fotos mit Datum/Uhrzeitstempel gefordert, um den Zustand des Fahrzeugs vergleichen zu können. Das wurde leider nicht nachgekommen. Sondern, der Autovermieter hat wörtlich geantwortet: “Ein Übergabeprotokoll wurde erstellt und auch von Ihnen unterzeichnet. Den Neuschaden haben Sie auf dem Rückgabepokoll mit Ihrer Unterschrift bestätigt. So ist ausgeschlossen, dass eventuell nachfolgende Beschädigungen zu Ihren Lasten gehen“. Vieles deutet für mich darauf hin, dass ich als Opfer der Schadensregulierung ausgewählt wurde. In diesen Fall, Erfüllt meine Elektronische Unterschrift - am SmartHandy Display- die gesetzliche Schriftform? Stellen diese Übergabeprotokoll/Rückgabepokoll - als elektronisches Dokument - „Urkunde“ im Sinne des Gesetzes dar? Mit Freundlichen Grüßen Ehab Aljabari

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