Offener E-Mail-Verteiler – Datenschutzbehörde verhängt Bußgeld
Was immer wieder in Unternehmen passiert, wurde einer Mitarbeiterin zum Verhängnis: Sie versandte per E-Mail eine kurze Nachricht an einen großen Kundenkreis, wobei der E-Mail-Verteiler fast 10 Seiten umfasste – und für jeden Empfänger sämtliche Mail-Adressen sichtbar waren. Da sämtliche E-Mail-Adressen unter „An“ eingetragen waren, konnte jeder Adressat von den anderen Empfängern Kenntnis nehmen…
Bedeutung der Entscheidung des BayLDa
Beitrag von Mailer
28.11.2013, 16:41 Uhr
Mich würde in diesem Zusammenhang interessieren, welche Bedeutung diese Entscheidung in anderen Bundesländern hat.
Kann man davon ausgehen, dass andere Datenschutzbehörden in der BRD ähnlich geurteilt hätten?
Bzw. wissen wir das immer nur ganz bestimmte Datenschutzbehörden in der BRD mit "offensiven" Entscheidungen von sich hören lassen. Ist also diese Entscheidung auf eine sehr enge Auslegung der Datenschutzrechtslage zurück zuführen?
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